JURE179018366 BPatG München 24. Senat 20161215 24 W (pat) 93/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 43 Abs 2 S 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 2 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG, § 165 Abs 2 MarkenG, § 148 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "familybild.de (Wort-Bild-Marke)/Bild (Unionsmarke)/Bild (Unionsmarke)/TestBild (Unionsmarkenanmeldung)" – zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –identität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - selbständig kennzeichnende Stellung – kein Sonderschutz bekannter Marken – keine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 047 069 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 40 des DPMA vom 24. Oktober 2011 und vom 11. September 2014 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 005150073 in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Klasse 16: Almanache, Bücher, Druckereierzeugnisse, Handbücher, Schriften [Veröffentlichungen], Zeitschriften, Zeitschriften (Magazine), Zeitungen; Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Dienste von Presseagenturen, elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Teletext-Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken. In Bezug auf die vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 047 069 angeordnet. 2. Die Entscheidung über die Beschwerde der Widersprechenden bleibt insoweit dahingestellt, als die Widersprüche aus der Unionswortmarke 006029458 und aus der Unionsmarkenanmeldung 004555579 auf die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Löschungsanordnung nach Ziffer 1. sind, gerichtet ist. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. I. 1 Die am 6. August 2009 in schwarz-weißer Darstellung angemeldete Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 5. November 2009 unter der Nr. 30 2009 047 069 für die nachgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 40 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: 3 Klasse 16: 4 Abreißkalender, Abziehbilder, Aktenhüllen, Aktenordner, Alben, Almanache, Anzeigenkarten [Papeteriewaren], Atlanten, Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren], Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren, Bilder, Blöcke [Papier- und Schreibwaren], Booklets, Briefmarken, Briefpapier, Broschüren, Buchbindeartikel, Buchbinderleinen, Buchbinderstoffe, Bucheinbände, Bücher, Buchstützen, Büroartikel, ausgenommen Möbel, Chromolithografien, Comic-Hefte, Druckereierzeugnisse, Einbände [Papier- und Schreibwaren], Fahnen und Wimpel aus Papier, Falzstreifen [Buchbinderei], Farbdrucke, Fotografien, Fotogravuren, Gesangbücher, Globen [Erdkugeln], Glückwunschkarten, grafische Darstellungen, grafische Reproduktionen, Handbücher, Hefter [Bürogeräte], Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Kalender, Karteikarten [Papier- und Schreibwaren], Karten, Kataloge, Klemmtafeln [Büroartikel], Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate, Lesezeichen, Loseblattbinder, Musikglückwunschkarten, Notizbücher, Öldrucke, Ordner [Büroartikel]; Pantografen [Zeichengeräte], Papier, Papier für Registriergeräte, Papier- und Schreibwaren, Petschafte, Plakate, Plakate aus Papier und Pappe, Plakatträger aus Papier oder Pappe, Platzdeckchen [Sets] aus Papier, Portraits, Postkarten, Prospekte, Registrierbücher, Reisepasshüllen, Schachteln aus Pappe oder aus Papier, Scheckhefthüllen, Schilder aus Papier und Pappe, Schilder [Papiersiegel], Schreibunterlagen, Schriften [Veröffentlichungen], Schriftschablonen, Schriftvorlagen, Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren], Ständer für Fotografien, Stiche [Gravuren], Tickets [Fahrkarten, Eintrittskarten], Toilettenpapier, Transparente [Papier- und Schreibwaren], Untersetzer aus Papier, Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff, Verpackungsmaterial aus Karton, Zeichenbedarfsartikel, Zeichenblöcke, Zeichenbretter, Zeichnungen, Zeitpläne [Drucksachen], Zeitschriften, Zeitschriften [Magazine], Zeitungen; 5 Klasse 38: 6 Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presseagenturen, Durchführung von Videokonferenzen, E-Mail-Dienste, elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Computerterminals, Kommunikationdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Satellitenübertragung, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Teletext-Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); 7 Klasse 40: 8 Aufdrucken von Mustern, Auskünfte über Materialbearbeitung, Buchbindearbeiten, Druckarbeiten, Entwicklung von fotografischen Filmen, Erstellen von Fotogravuren, Färben von Fensterscheiben durch Oberflächenbehandlung, Färben von Leder, Färben von Stoffen, Färben von Textilien, Filmbearbeitung, fotografische Abzüge, Fotosatzarbeiten, Goldplattierung, Gravieren, Holzbearbeitung, Lasergravuren, Lederbearbeitung, lithografische Druckarbeiten, Offsetdruckarbeiten, Papierappretierung, Rahmen von Kunstwerken, Schablonendruckarbeiten, Tiefdruckarbeiten, Zurichten von Materialien auf Bestellung [für Dritte]. 9 Gegen die Eintragung dieser Marke ist von der Inhaberin bzw. Anmelderin aus ihren Unionswortmarken UM 005150073, „Bild“, UM 006029458, „Bild“, und ihrer Anmeldung UM 004555579, „TestBild“, Widerspruch erhoben worden. 10 Die am 21. Juni 2006 angemeldete und am 8. Juni 2007 eingetragene Wortmarke UM 005150073, „Bild“, deren Schutz bis 2026 verlängert wurde (im Folgenden: W1), ist für die Waren „Zeitungen; Zeitschriften“ registriert. 11 Der Schutz der am 22. Juni 2007 angemeldeten und am 12. Februar 2009 registrierten Wortmarke UM 006029458, „Bild“ (im Folgenden: W2), bezieht sich auf die nachgenannten Waren und Dienstleistungen: 12 Klasse 9: 13 Tonträger aller Art, nämlich Musikkassetten (MCs), Schallplatten, sämtliche vorstehende Waren in bespielter und unbespielter Form; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton aller Art, nämlich Radios und Schallplattenspieler; Rechenmaschinen; 14 Klasse 25: 15 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; 16 Klasse 28: 17 Spiele, nämlich Brettspiele, Dominospiele, Kegelspiele, Hufeisenspiele, Ringspiele, Ballspiele, Angelspiele, Tangrams, Geschicklichkeitsspiele, Würfelspiele, Federballspiele, Wurfspiele; Spielzeug, nämlich Babyrasseln, Bauklötze, Schaukeltiere, Teddybären, Plüschtiere, Holztiere, Gummitiere, Plastiktiere, Kinderpistolen, Marionetten, Puppen, Puppenbetten, Puppenfläschchen, Puppenbauwerke, Puppenhäuser, Puppenstuben, Puppenkleider, Spielzeugfiguren, Spielzeugbauwerke, Spielzeugfahrzeuge, Spielzeug zum Bauen, Fahrbahnen für Spielzeugautos, Spielzeugformmassen, Spielzeugformsets, Spielzeugrennanlagen, Murmeln, Bälle, Ballons, Kegel, Kreisel, Spielwürfel, Drachen, Autoglücksbringer, Wackeldackel; Turn - und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Roller (Spielzeug), insbesondere Roller für Kinder und Erwachsene mit verstellbarem Lenkgriff (Kickboard); Heimtrainergeräte, insbesondere Fahrrad-Heimtrainer, Laufbänder, Stepper, Rudermaschinen, Fitnessbänke, Hanteln; Skier, Snowboards, Schlitten; Christbäume aus synthetischem Material; Christbaumschmuck; Christbaumständer; Kinderlaufautos; Schaukelpferde; Inline-Rollschuhe; 18 Klasse 35: 19 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktforschung; Marktanalyse; Meinungsforschung; Werbung, nämlich Rundfunkwerbung, auch in Form von Sponsorship; Werbevermarktung im vorbenannten Medium Rundfunk; Merchandising; Absatzplanung; Online-Dienstleistungen, nämlich die elektronische, telefonische und/oder computerisierte Entgegennahme von Warenbestellungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, insbesondere im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses (Supermarkts); e-commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme sowie Waren- und Dienstleistungspräsentation; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte, insbesondere für Moderatoren; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping- Angebote; Personalvermittlung, insbesondere Vermittlung von Diensten für Moderatoren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Preisermittlung von Waren und Dienstleistungen; Verbraucherberatung; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Herausgabe von Werbetexten; Nachforschungen in Computerdateien [für Dritte]; 20 Klasse 36: 21 Versicherungswesen; Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, Erteilen von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Beratung, Vermittlung von Finanzierungs- und Leasingverträgen; Kreditvermittlung; Immobilienwesen; 22 Klasse 38: 23 Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunkprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; 24 Klasse 41: 25 Unterhaltung, nämlich Musikunterhaltung, Lesungen, Zirkus, Theater, Kabarett, Variété; sportliche Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Rundfunkprogrammen oder -Sendungen, insbesondere von interaktiven Programmen oder Sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen); Rundfunkunterhaltung; Produktion und Durchführung von Show-, Quiz-, Interview-, Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), alle vorangenannten Produktions- und Durchführungsdienstleistungen zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk; Produktion von Rundfunkwerbesendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion von Tonaufnahmen; Responseanwendungen für interaktive Formate im Hörfunk, nämlich Durchführung von Gewinnspielen im vorgenannten Medium; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; 26 Klasse 42: 27 Vermietung von Hardware zur Nutzung der sprachgesteuerten Telefonabfrage; technische Beratung; Serveradministration; 28 Klasse 45: 29 Vermittlung, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Vermittlung, Verwertung und Verwaltung von Rechten an Rundfunkbeiträgen zur Verwendung auf Tonträgern; Verwaltung, Vermittlung und sonstige Verwertung von Nutzungsrechten an Rundfunksendungen sowie sonstigen Tonproduktionen. 30 Die am 22. Juli 2005 eingereichte Anmeldung des Wortzeichens UM 004555579, „TestBild“ (im Folgenden: W3), das noch einem vor dem EUIPO geführten Widerspruchsverfahren ausgesetzt ist, erstreckt sich auf die folgenden Waren und Dienstleistungen: 31 Klasse 9: 32 Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Software; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Computerspiele; 33 Klasse 16: 34 Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen, Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); 35 Klasse 28: 36 Spiele, Spielzeug; elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate. 37 Klasse 35: 38 Marketing, Marktforschung, Marktanalyse, Meinungsforschung; Werbeforschung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verbraucherinformation und -beratung, Aufstellung von Statistiken; Erstellung einer Datenbank; 39 Klasse 36: 40 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; 41 Klasse 38: 42 Ausstrahlung von Rundfunk-Programmen oder -Sendungen; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, einschließlich Verbraucherinformationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-) Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen, insbesondere von Verbraucherinformationen; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; 43 Klasse 41: 44 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion von Rundfunk-Programmen oder -Sendungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmvermietung, insbesondere Werbefilmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen Prospekten, Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; 45 Klasse 42: 46 Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Dienstleistungen eines Redakteurs; Erstellen von Analysen und Gutachten bezüglich Produkten und Dienstleistungen, Recherchedienste bezüglich Produkten und Dienstleitungen, Prüfung von Erzeugnissen und Dienstleistungen, Bereitstellen von Informationen im Internet über Qualitätsuntersuchungen von Waren und Dienstleistungen. 47 Die Markenstelle für Klasse 40 des DPMA hat die Widersprüche durch Beschluss vom 24. Oktober 2011 und die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung durch weiteren Beschluss vom 11. September 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchszeichen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. 48 In Bezug auf den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W1 seien die Streitmarken zwar teilweise für identische oder hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen, insbesondere hinsichtlich „Zeitschriften, Zeitungen“. Die angegriffene Marke halte den insoweit erforderlichen Zeichenabstand gegenüber der W1 aber selbst dann ein, wenn für die Widerspruchsmarke eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf „Zeitschriften“ angenommen werde. Die angegriffene Marke als Ganzes unterscheide sich durch das Wortelement „family“ zureichend von der Widerspruchsmarke W1. Dem übereinstimmenden Wortbestandteil „bild“ der angegriffenen Marke komme auch keine ihren Gesamteindruck prägende oder eine insofern selbständig kennzeichnende Stellung zu. Das Publikum nehme nämlich die Wortbestandteile „family“ und „bild“ der angegriffenen Marke als aufeinander bezogene Elemente eines Gesamtbegriffs wahr. Dieses Verständnis werde durch das bildliche Gestaltungselement, das eine stilisierte Abbildung eines Fotos, auf dem eine Familie zu erkennen sei, noch verstärkt. Im Hinblick auf die gegebene begriffliche Verklammerung der Bestandteile der Wortfolge „familybild.de“ sei weiter auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegenüber der Widerspruchsmarke W1 zu verneinen. 49 Aus den vorgenannten Gründen sei eine verwechslungsbegründende Zeichenähnlichkeit auch zwischen dem angegriffenen und den Widerspruchszeichen W2 und W3 zu verneinen. 50 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken bestehe entgegen der Auffassung der Markenstelle Verwechslungsgefahr. Neben der für „Zeitungen, Zeit-schriften“ eingetragenen Widerspruchsmarke W1 genieße auch die W2 in Bezug auf über das Webportal „bild.de“ angebotene Informations- und Unterhaltungsdienstleistungen erhöhte Kennzeichnungskraft. Ferner bestehe ausgeprägte Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht nur in Bezug auf Waren der Klasse 16, sondern auch im Hinblick auf diverse Dienstleistungen der Klassen 38 und 40 der angegriffenen Marke. Die angegriffene Marke halte unter den gegebenen Umständen den bei Gesamtwürdigung der erheblichen Umstände erforderlichen Abstand zu den Widerspruchszeichen nicht ein. Das Publikum werte den Bestandteil „bild“ der angegriffenen Marke als prägendes oder jedenfalls selbständig kennzeichnendes Element. Die unterschiedliche grafische Gestaltung der beiden Wortelemente „family“ und „bild“ der angegriffenen Marke sei Ausdruck einer eigenständigen Stellung des Bestandteils „bild“. Die unterschiedliche Herkunft der Bestandteile „family“ und „bild“ aus der englischen bzw. deutschen Sprache spreche gegen das von der Markenstelle angenommene Verständnis der Wortfolge als gesamtbegriffliche Einheit. Weiter folge aus der Bekanntheit der Widerspruchsmarken W1 und W2, „Bild“, dass das Publikum dem Wortbestandteil „bild“ der angegriffenen Marke eine eigenständige Stellung zuordne. Überdies sei auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Widersprechende halte und benutze in Bezug auf „Zeitungen, Zeitschriften“ eine Markenserie mit dem Bestandteil „Bild“ (Auto Bild, Sport Bild, Computer Bild), in die sich die angegriffene Marke in Form eines Hinweises auf den Themenschwerpunkt „Familie“ ohne weiteres einreihe. 51 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 52 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 40 vom 24. Oktober 2011 und vom 11. September 2014 aufzuheben. 53 Zuletzt hat sie angeregt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Eintragungsverfahrens über das Widerspruchszeichen 3 auszusetzen. 54 Die Markeninhaberin beantragt, 55 die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. 56 Sie meint, die Markenstelle habe zutreffend das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint. Die Bekanntheit der Marke „Bild“ beziehe sich lediglich auf „Zeitungen“. Der Schutz der Widerspruchsmarken W1 und W2 erstrecke sich nicht auf jedwede mehrteilige Wortkombination, die den Wortbestandteil „Bild“ enthalte. Die Wortfolge „familybild.de“ sei zudem eine beschreibende Angabe, die das Publikum nur als Gesamtbegriff verstehe. 57 Ergänzend wird auf die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 58 Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht hinsichtlich der in Ziffer 1. des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 38 zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke W1 Verwechslungsgefahr, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 1, 125b Nr. 1 MarkenG). 59 Die Entscheidung über die weiteren Widersprüche aus den Widerspruchsmarken W2 und W3 kann in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen dahingestellt bleiben, da die Widersprechende insoweit ihr Rechtsschutzziel aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke W1 erreicht hat (vgl. Tenor Ziffer 2.). 60 Im Übrigen ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedoch zu verneinen, so dass die Markenstelle in Bezug auf die weiteren streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Widersprüche aus den Widerspruchsmarken W1, W2 und W3 zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 2, 125b Nr. 1 MarkenG). 61 Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das noch anhängige Eintragungsverfahren über die Unionsmarke W3 bestand kein Anlass. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren hängt nämlich nicht vom Ausgang des gegen die Widerspruchsmarke W3 anhängigen Widerspruchsverfahrens ab (vgl. § 82 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO), so dass die Entscheidung über diesen Widerspruch teilweise dahingestellt bleiben kann (vgl. Tenor Ziffer 2.) und der Widerspruch im Übrigen ohne Erfolg bleibt (vgl. unten 3.). 62 1. Widerspruch aus der Unionsmarke 005150073, „Bild“ (W1) 63 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn.41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 64
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.