JURE179018370 BPatG München 29. Senat 20161123 29 W (pat) 533/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Galileo Press (Wort-Bild-Marke)/GALILEO (Unionswortmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 300 20 022 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 15. März 2000 angemeldet und am 7. Dezember 2000 unter der Nummer 300 20 022 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 38, 41 und 42 eingetragen worden. 3 Nach mittlerweile erfolgter Verlängerung der Schutzdauer zum 1. April 2010 ist die angegriffene Marke noch für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt: 4 Klasse 16: 5 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke; 6 Klasse 38: 7 Telekommunikation; 8 Klasse 41: 9 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 10 Klasse 42: 11 Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung von Dienstleistungen aller Art mittels Internet; Bereitstellen eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken. 12 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 11. Januar 2001 veröffentlicht wurde, hat die G… in I…, U…, am 28. März 2001 aus ihrer deutschen Marke mit der Registernummer 1 126 449 sowie aus ihrer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO; vormals HABM) angemeldeten Unionsmarke mit der Nummer UM 000 170 167 Widerspruch erhoben. Die Unionsmarkenanmeldung ist mit Wirkung zum 26. Juni 2002 auf die G…-…, LLC in B…, B1… übertragen worden, welche auch in das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA eingetreten ist. Der Widerspruch aus der deutschen Marke ist mit Schreiben vom 13. Juli 2012 zurückgenommen worden. 13 Das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA war wegen eines seit 1998 anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen die Unionsmarkenanmeldung UM 000 170 167 ausgesetzt worden; nachdem dieses gegen die Widerspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO rechtskräftig abgeschlossen worden war, ist das Widerspruchsverfahren gegen die hiesige angegriffene Marke im Februar 2012 wieder aufgenommen worden. 14 Die am 1. April 1996 angemeldete und am 2. Januar 2012 eingetragene Widerspruchsmarke UM 000 170 167 15 „GALILEO“ 16 ist für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt: 17 Klasse 9: 18 Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente; Computer, Textverarbeitungsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte; elektrische und optische Datenverarbeitungsanlagen; Apparate und Instrumente, alle zur Wiederauffindung, Speicherung, Eingabe, Verarbeitung und Anzeige von Daten; Halbleiterspeichergeräte; Mikroprozessoren; Rechenapparate; Tastaturen zur Verwendung mit Computern; Drucker für Computer; Computerprogramme und Computersoftware; Lochkarten (kodierte Karten) und Lochbänder (gelochte Bänder), Magnetbänder- und platten; Plattenlaufwerke; Modems; elektrische un elektronische Apparate für die Kommunikation; Computer-Kommunikationsgeräte; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; alle soweit in Klasse 9 enthalten; 19 Klasse 39: 20 Reisedienstleistungen; Buchung und Reservierung für Beförderungen und Reisen; 21 Klasse 41: 22 Reservierungen und Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen; 23 Klasse 42: 24 Dienstleistungen im Bereich Hotel und Übernachtungen sowie Restaurants; Buchungen und Reservierungen für Hotels, Übernachtungen und Restaurants; Ausdrücklich ausgenommen jedoch vorstehend genannte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung in und der Buchung von Universitätsunterkünften und anderen Unterkünften für jedwede Studenten aller Altersgruppen für den Universitätsbesuch. 25 Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die angegriffene Marke wegen Verwechslungsgefahr teilweise gelöscht, nämlich im Umfang folgender Waren und Dienstleistungen: 26 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); 27 Klasse 38: Telekommunikation; 28 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 29 Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung von Dienstleistungen aller Art mittels Internet; Bereitstellen eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken. 30 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass zwischen den von der Löschungsanordnung umfassten Waren und Dienstleistungen und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke eine geringe bis hochgradige Ähnlichkeit bestehe. Im Umfang der übrigen Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbindeartikel; Drucklettern; Druckstöcke“ sei der Widerspruch schon mangels einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zurückzuweisen. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom 29. März 2012 erhobene Nichtbenutzungseinrede sei unzulässig, weil sich die Widerspruchsmarke in der Benutzungsschonfrist befinde. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durch die von der Inhaberin der angegriffenen Marke aufgeführten Drittmarken nicht geschwächt. Weder sei die Benutzung der Drittmarken liquide oder nachgewiesen, noch sei ein aufgrund der Benutzung der Drittmarken beim Verkehr eingetretener Gewöhnungseffekt gesondert festgestellt worden. Ebenso sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht pauschal aufgrund der Natur des Markenwortes „Galileo“ als Name einer berühmten Persönlichkeit geschwächt, denn aus diesem Namen ergebe sich kein beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Insgesamt sei aber aufgrund der Assoziation mit Galileo Galilei von einer leicht unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Vergleichsmarken seien in klanglicher Hinsicht verwechselbar ähnlich, denn die angegriffene Marke werde maßgeblich durch den Zeichenbestandteil „Galileo“ geprägt, während der weitere Bestandteil „Press“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung für eine Branche verstanden werde und im Gesamteindruck der Marke deutlich zurücktrete; der Bildbestandteil trage ohnehin nach dem Erfahrungssatz „Wort vor Bild“ zum klanglichen Gesamteindruck nicht bei. Der Zeichenbestandteil „Galileo“ sei identisch mit der Widerspruchsmarke, so dass im Umfang der ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliege. 31 Gegen diesen Teillöschungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. 32 Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle zu Unrecht eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen angenommen habe. Die Tatsache, dass es Fachliteratur zu Softwareangeboten gebe, sei kein Hinweis auf eine Ähnlichkeit dieser beiden Waren. Druckereierzeugnisse und Computerprogramme seien weder als Substitutionsgüter noch als Konkurrenzprodukte zu betrachten. Die Rechtsprechung zur Ähnlichkeit dieser beiden Waren sei längst überholt. Auch zwischen den übrigen Vergleichswaren und -dienstleistungen bestehe keine Ähnlichkeit. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Markenstelle habe die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht richtig eingeschätzt. Denn bei den von ihr geltend gemachten 17 Drittzeichen mit dem Bestandteil „Galileo“ handle es sich nicht nur um wenige Marken; zudem habe sie für 12 dieser Zeichen auch die Benutzung nachgewiesen. Derzeit seien 85 Marken mit dem Bestandteil „Galileo“ mit Wirkung in Deutschland im Register eingetragen, wobei es insoweit auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ankomme. Aufgrund dieser Fülle von Marken finde eine sorgfältige Unterscheidung zwischen den einzelnen Marken statt. Des Weiteren führe eine Zurechnung der Bekanntheit der Marke „Galileo“ zu einem realen Personennamen zu einer erheblichen Kennzeichenschwäche. Der Name „Galileo Galilei“ sei derart berühmt und als Name einzigartig, dass es auf eine Bezugnahme zu bestimmten Waren nicht ankomme, was auch nur für den Vornamen „Galileo“ gelte. Der Verkehr sei aufgrund der massenhaften Benutzung und des Hinweises auf die Person geneigt, auch marginale Unterschiede wahrzunehmen und zu begreifen. 33 Hinsichtlich der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen sei auf die Gesamtheit der Zeichen abzustellen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen müsse bezüglich des Bestandteils „Press“ differenziert werden, der keineswegs für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Funktion aufweise und somit nicht grundsätzlich von der Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Zeichen auszunehmen sei. 34 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 35 den Beschluss der Markenstelle des DPMA vom 23. Mai 2014 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke UM 000 170 167 vollständig zurückzuweisen. 36 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 37 die Beschwerde zurückzuweisen. 38 Sie führt aus, die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch und teilweise zumindest hochgradig ähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Die Grenzen zwischen Druckereierzeugnissen und Computersoftware würden immer mehr verschwimmen, da diese häufig parallel angeboten würden. Auch bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen Lehr- und Unterrichtsmitteln einerseits und Computerprogrammen und Computersoftware andererseits, da letztere als Hilfsmittel zur Unterstützung im Unterricht eingesetzt würden. Die Vermittlung von Dienstleistungen aller Art mittels Internet sei teilweise identisch mit Buchungen und Reservierungen für Beförderungen und Reisen, Reservierungen und Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen und Buchungen und Reservierungen für Hotels, Übernachtungen und Restaurants, da es sich bei letzteren um die Vermittlung von Dienstleistungen handle, die sehr häufig über das Internet angeboten und ausgeführt würden. 39 Der Widerspruchsmarke komme zudem zumindest normale Kennzeichnungskraft zu. Bei der Widerspruchsmarke „Galileo“ handle es sich nicht um den Namen einer bestimmten historischen Person, sondern lediglich um einen männlichen italienischen Vornamen. Auch wiesen die Namen berühmter Persönlichkeiten als Marken grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Des Weiteren könnten die von der Beschwerdeführerin angeführten Drittmarken mit dem Bestandteil „Galileo“ keine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke belegen, da die Beschwerdeführerin weder Angaben zu den von den Drittmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch Angaben zur Stellung des Bestandteils „Galileo“ innerhalb dieser Marken gemacht habe. 40 Der den Gesamteindruck der angegriffenen Marke ausschließlich prägende, zumindest aber in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabende Wortbestandteil „Galileo“ sei mit der Widerspruchsmarke in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch. 41 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Widerspruchsmarke von der ursprünglichen Beschwerdegegnerin, der G… LLC, auf die jetzige Beschwerdegegnerin übertragen und im Register des EUIPO am 1. April 2016 auf diese umgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 22. August 2016 hat die neue Rechteinhaberin das hiesige Beschwerdeverfahren übernommen. 42 In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch gegen die angegriffene Marke im Umfang der Waren „Fotografien“ zurückgenommen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 44 Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg. 45 Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ist im noch verfahrensgegenständlichen Umfang eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 125b Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen. 46 A) Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/ HABM [CK CREACIONES KENNYA/CK CALVIN KLEIN]; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH WRP 2016, 336 - BioGourmet; MarkenR 2016, 46 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2015, 176 Rn. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2015, 1008 Rn. 18 - IPS/ISP). Zudem können weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 47 1. Zutreffend hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass die von der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schreiben vom 29. März 2012 erhobene Nichtbenutzungseinrede nicht zulässig war. Die Unionsmarke ist am 2. Januar 2012 eingetragen worden, so dass die Benutzungsschonfrist erst am 2. Januar 2017 abläuft. Maßgeblich für den Waren- und Dienstleistungsvergleich ist daher allein die Registerlage. 48 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO). Ausgehend hiervon ist eine Ähnlichkeit zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den für die Widerspruchsmarke im Unionsmarkenregister eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu bejahen. 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.