JURE179018525 BPatG München 30. Senat 20170119 30 W (pat) 505/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Dorf vom Santa Claus" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 062 466.1 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 Dorf vom Santa Claus 3 ist als Marke für folgende Dienstleistungen der 4 „Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in den Bereichen Kosmetika, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Räuchermittel, Duftstoffe, Kerzen für Beleuchtungszwecke, Bild- und/oder Tonträger, insbesondere CDs und DVDs, Beleuchtungs- und Kochgeräte, Lampen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Musikinstrumente, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Papeteriewaren, Büroartikel, Künstlerbedarfsartikel, Verpackungsmaterial, Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Artikel, Gemälde, Kunstdrucke, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, Leder und Lederimitationen sowie daraus hergestellte Waren, Taschen und Koffer, Schirme, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren, Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Waren aus Glas, Keramik, Porzellan und Steingut, Garne und Fäden für textile Zwecke, Webstoffe und Textilwaren, Kurzwaren, Bodenbeläge, Spiele, Spielzeug, Sportartikel, Weihnachtsdekorationen, Christbaumschmuck, Weihnachtsbäume, Pflanzen, Trockenpflanzen, künstliche Blumen, Lebensmittel, Backwaren und Getränke, Raucherartikel; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Organisation und Veranstaltung von Märkten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Verkaufsflächen; Vermietung von Werbeflächen; Waren- und Dienstleistungspräsentationen 5 Klasse 41: Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten und Musikdarbietungen; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung, Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Volksfesten [Unterhaltung]; Betrieb von Fahrgeschäften; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben; Theateraufführungen; Zirkusdarbietungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen [Unterhaltung] 6 Klasse 43: 7 Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ 8 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet; hinsichtlich der weiteren, in Klasse 43 ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen „zur Beherbergung von Gästen“ hat der Anmelder bereits im Amtsverfahren den Verzicht erklärt. 9 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. 10 Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei sprachüblich gebildet und füge bekannte Wortbildungselemente zu einer sinnvollen Gesamtaussage zusammen, bei der die sachbezogene, nicht jedoch die betriebsbezogene Information im Vordergrund stehe. Die Wortfolge Dorf vom Santa Claus werde im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang lediglich als eine Art „Etablissementbezeichnung“ bzw. als thematischer Hinweis auf eine Art Freizeitpark verstanden. Ausgehend hiervon sei die Angabe Dorf vom Santa Claus für alle relevanten Dienstleistungen von beschreibender Natur. So sei es ohne weiteres denkbar, dass neben Weihnachtsmärkten, Christmärkten usw. auch ein Dorf vom Santa Claus existiere, in welchem derartige Dienstleistungen angeboten würden. Zudem sei durch die Ergebnisse einer Internetrecherche belegt, dass die verfahrensgegenständliche Wortfolge mit diesem beschreibenden Sinngehalt im Inland bereits verwendet werde. Der angesprochene Verkehr werde daher in dem Anmeldezeichen keinen Herkunftshinweis erkennen. Auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen könne sich der Anmelder nicht berufen, da diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalteten. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. 12 Er trägt vor, die von der Markenstelle ermittelten Internetfundstellen bezögen sich nahezu ausschließlich auf die Person des Markenanmelders bzw. die verfahrensgegenständliche Markenanmeldung. Lediglich zwei Fundstellen bezögen sich auf Reisen in die finnische Stadt Rovaniemi, die sich selbst als Dorf vom Santa Claus bezeichne. 13 Die Rechtsauffassung der Markenstelle, dass das Anmeldezeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als eine Art „Etablissementbezeichnung“ bzw. als thematischer Hinweis auf eine Art Freizeitpark verstanden werde, stehe in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundespatentgerichtes. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung „Dorf Münsterland“ (Urteil vom 22. Februar 2001, I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158) eindeutig ausgeführt, dass die Bezeichnung „Dorf" keinen beschreibenden Inhalt für eine Hotel- und Freizeitanlage und die dort erbrachten Dienstleistungen aufweise, sondern in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen in ungewöhnlicher Weise verwendet werde. Ferner habe das Bundespatentgericht (25 W (pat) 102/01) für Recht erkannt, dass der Marke „Carribean Village“ für Unterhaltungsdienstleistungen sowie die Verpflegung von Gästen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, da der Ausdruck "Karibisches Dorf“ keinen hinreichend deutlichen inhaltlichen Bezug zu diesen Dienstleistungen aufweise, sondern allenfalls mittelbare und vage Rückschlüsse zulasse. 14 Die Markenstelle für Klasse 35 verwechsele in ihrem Beschluss insoweit offensichtlich die Begriffe „Dorf“ und „Markt“. Während das Wort „Markt“ einen Handelsort bezeichne, stehe das Wort „Dorf“ für einen Wohn- und Siedlungsraum. Ein unmittelbarer Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen sei somit nicht feststellbar bzw. liege - gerade wenn man an landwirtschaftlich geprägte Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen denke - durchweg fern. 15 An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch die Hinzufügung der Zeichenbestandteile „vom Santa Claus". Bei „Santa Claus“ handele es sich um die englischsprachige Bezeichnung des „Heiligen Nikolaus“. Dieser werde von der finnischen Stadt Rovaniemi aus unverständlichen Gründen für sich beansprucht. In der Vorstellung der allgemeinen Verkehrskreise handele es sich bei Santa Claus um einen Heiligen, der sich mit keinem bestimmten Ort in der Bundesrepublik Deutschland oder einem sonstigen Land konkret in Verbindung setzen lässt. Eine Lokalisierung des Dorf vom Santa Claus sei daher nicht möglich. Die Verkehrskreise würden die Marke daher als Phantasiebezeichnung erkennen, die in keinem beschreibenden Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen stehe. 16 Das Deutsche Patent- und Markenamt habe schließlich eine Reihe von Wortmarken, die ausschließlich aus dem Zeichen „Santa Claus“ bestünden, für Weihnachtsgebäck, Kaffee und spezielle Küchengeräte zur Herstellung von Weihnachtsgebäck für eintragungsfähig erachtet, so dass auch vorliegend keine ernsthaften Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der Markenanmeldung Dorf vom Santa Claus bestehen könnten. 17 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 18 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 6. Oktober 2014 aufzuheben. 19 Der Senat hat dem Anmelder in Anlage zu der Terminsladung vom 14. November 2016 Rechercheergebnisse übersandt. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017, welche auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist, sind der Anmelder und sein Verfahrensbevollmächtigter nach entsprechender Vorankündigung nicht erschienen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 21 Die gemäß 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Dorf vom Santa Claus in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 22 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). 23 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). 24 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 25 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt es der angemeldeten Wortfolge Dorf vom Santa Claus im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.