JURE179018551 BPatG München 27. Senat 20170314 27 W (pat) 56/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Wobau-Impulse" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 062 139.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Am 8. Oktober 2014 ist das Zeichen 2 Wobau-Impulse 3 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: 4 Klasse 09: Computersoftware und Computerprogramme [gespeichert und herunterladbar], insbesondere auch Apps für Mobilfunkgeräte; Apps [Software] für mobile Endgeräte; WebAPPSoftware; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bild, Ton und Videodateien; 5 Klasse 16: Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Fachblätter und Fachzeitschriften für Architekten und in der Baugestaltung tätige Handwerker, insbesondere Maler, Stuckateure und Dekorateure; Informationszeitschriften für das Handwerk; Broschüren; Bücher; Diagramme; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender; Prospekte; Rundschreiben [Newsletter]; Zeitschriften [Magazine]; Lehr und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; 6 Klasse 41: Herausgabe von Verlags und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Dienstleistungen eines Verlages. 7 Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 30. April 2015 und 4. Dezember 2015, letzterer der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. Dezember 2015, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. 8 Die angemeldete Wortkombination sei sprachüblich gebildet aus der gebräuchlichen Abkürzung „Wobau“ für „Wohnungsbau“ und für das Wohnungsbaugesetz und dem Wort der deutschen Alltagssprache „Impulse“ mit der Bedeutung „Anstöße“ oder „Anregungen“. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit dahingehend, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen thematisch mit Impulsen/Anregungen zum Wohnungsbau bzw. zum Wohnungsbaugesetz befassen würden. Die Wortkombination beschreibe somit Thema und Zweck der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen und gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. 9 Die Wortkombination bedürfe nicht der Interpretation, sondern sei glatt beschreibend und unmittelbar verständlich. 10 Auch die von der Anmelderin angeführten Vorentscheidungen würden nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit führen. 11 Hiergegen wendet sich die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit ihrer am Montag, dem 11. Januar 2016, eingelegten Beschwerde. 12 Zur Begründung ihrer Beschwerde weist sie darauf hin, dass weder das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, EUIPO, noch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Schweiz) oder das Amt für Volkswirtschaft (Liechtenstein) Bedenken gegen eine Schutzrechtserstreckung der vorliegenden Anmeldung auf das Gebiet der Europäischen Union, der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gehabt hätten. Dies sei ein Indiz für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. 13 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 14 die Beschlüsse des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom 30. April 2015 und vom 4. Dezember 2015 aufzuheben. 15 Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hat die Anmelderin beantragt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und den auf ihren zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hin anberaumten Termin aufzuheben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Wobau-Impulse“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat. 18 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). 19 Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook). 20 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat). 21 Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy). 22 Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). 23 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.