JURE179018563 BPatG München 26. Senat 20170320 26 W (pat) 554/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SOMMERABEND" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 057 139.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Reker und Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 SOMMERABEND 3 ist am 26. Oktober 2015 unter der Nummer 30 2015 057 139.3 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der 4 Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; 5 Klasse 33: alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; 6 Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen 7 angemeldet worden. 8 Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das weder sprachregelwidrig gebildete noch verfremdete Anmeldezeichen beinhalte für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Werbeaussage. Als „Sommerabend“ werde der Abend zur warmen Jahreszeit bezeichnet. Er sei positiv besetzt und Gegenstand (romantischer) Dichtung. Viele Slogans brächten zum Ausdruck, dass der Abend nach Ableistung des Tagespensums der Entspannung und dem Genuss vorbehalten sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Begriff „Sommerwein“ für leichte, spritzige Weine geläufig, die nur eine sehr geringe Lagerfähigkeit aufwiesen. Ferner würden „Sommerkonfekte“ beworben und Rezepte für die warme Jahreszeit als „Sommerküche“ bezeichnet. Das Anmeldezeichen gebe daher leicht verständlich an, dass die beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 vorzugsweise an einem Sommerabend konsumiert werden sollten bzw. könnten, weil es sich um leichte oder belebende Getränke handele. Die Verpflegungsdienstleistungen stünden mit diesen Waren in unmittelbarem Zusammenhang. Hinsichtlich der Beherbergungsdienstleistungen sei zu bedenken, dass Winzer und Obstbauern nicht selten auch Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste anböten, die diese Getränke vor Ort verkosten und erwerben wollten. Das Anmeldezeichen sei auch nicht sprachregelwidrig gebildet oder verfremdet. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die beanspruchte Bezeichnung sei hinreichend unterscheidungskräftig. Der Konsum der damit gekennzeichneten Getränke sei nicht an eine bestimmte Tages- oder Jahreszeit gebunden. Das Anmeldezeichen enthalte keine wirklich klare Aussage und werde gegenwärtig auch nicht als beschreibende Angabe oder ausschließlich als anpreisender Kaufappell für Getränke oder die beanspruchten Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen benutzt. Es sei auch nicht mit den Bezeichnungen „Sommerwein“ und „Sommerkonfekt“ vergleichbar. Ferner seien für die Anmelderin bereits identische Wortmarken für identische Waren (396 29 853, 302 44 294) eingetragen worden. Auch wenn die Marke 302 44 294 wegen Nichtverlängerung gelöscht worden sei, sei sie angemessen einzubeziehen. Die Bezeichnung „Sommer“ (302 23 301, 303 15 975) sei ebenfalls für Getränke der Klassen 32 und 33 in das Markenregister aufgenommen worden. Als Marken registriert worden seien auch „SOMMER-ZWIEBACK“ (397 56 479), „Sommer-Milch“ (30 2014 074 618), „Sommer-Matjes“ (UM 8 573 669); „SO SCHMECKT DER SOMMER“ (30 2016 020 557), „So mixt der Sommer“ (305 23 811), „Guten Abend Tee“ (395 18 458), „Feierabend“ (30 2012 017 056) und „Fit am Abend“ (30 2012 031 056). Diese Voreintragungen seien bei der Prüfung der Schutzfähigkeit zu berücksichtigen. 10 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2016 aufzuheben. 12 Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, weil es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. 13 Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. November 2016 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 4 in Klarsichthüllen Bl. 16 – 18 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „SOMMERABEND“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. 17 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you). 18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister). 19 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress). 20 2. Diesen Anforderungen genügt das Anmeldezeichen „SOMMERABEND“ nicht, weil es für die angemeldeten Waren der Klassen 32 und 33 und die Dienstleistungen der Klasse 43 nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist oder einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen herstellt. 21
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