JURE179018587 BPatG München 30. Senat 20170316 30 W (pat) 67/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MUSIC STORE professional (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 055 665.8 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das in den Farben rot, weiß und schwarz gestaltete Wort-/Bildzeichen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 17. Oktober 2013 als Marke für die Waren der 3 „Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; insbesondere Public Address (PA) Anlagen, Synthesizer, Audiozubehör (unter anderem Wandler, Verstärker, Mischpulte, Monitore, Kopfhörer, Prozessoren), Tonstudioeinrichtung, Computer (unter anderem Software, Audio-Interfaces), DJ-Zubehör (unter anderem Mixingtools, Plattenspieler); Lichtinstallation und Beleuchtungstechnik; Instrumentenzubehör 4 Klasse 15: Musikinstrumente“ 5 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. 6 Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat die Markenstelle für Klasse 9 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 7 Zu Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Verkehr werde der Wortfolge MUSIC STORE professional im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren ausschließlich den sachlich beschreibenden Hinweis darauf entnehmen, dass diese Waren in einem Warenhaus angeboten würden, dessen Angebot den Bereich der Musik abdecke und sich insbesondere an professionelle Kunden wende. Hiergegen habe die Anmelderin auch keine Einwendungen erhoben. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei auch die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens nicht geeignet, das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden, da sie im Hinblick auf das in der modernen Werbegrafik Übliche vollkommen unauffällig sei. Insbesondere die Verwendung von „3D-Buchstaben” gehöre zu den alltäglichsten Gestaltungsmitteln der Werbegrafik überhaupt, wie auch die Verwendung der Signalfarbe Rot jeglichen Phantasiegehaltes entbehre. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 9 Sie trägt vor, die Anmeldemarke sei für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig. Insbesondere die phantasievolle grafische Ausgestaltung gehe über den Bereich des Werbeüblichen hinaus. Die dreidimensionale perspektivische Wiedergabe sowie die Farbkombination stellten einprägsame Gestaltungselemente dar. Ausgehend hiervon könne auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden, denn aufgrund der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten sei der Verkehr nicht auf die mit der Anmeldemarke verwirklichte Darstellungsweise angewiesen. 10 Die Anmelderin beantragt, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-und Markenamtes vom 3. August 2016 aufzuheben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat mit Recht festgestellt, dass es der angemeldeten Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 14 in Bezug auf die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 15 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). 16 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). 17 Bei einer Wort-/Bildmarke wie der verfahrensgegenständlichen ist wie bei anderen aus mehreren Elementen zusammengesetzten Marken bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente oder deren Kombination, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner, dass der Marke - unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – antiKALK), wobei an die Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke (vgl. auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1017 Rn. 73, 74 – BioID). Dabei vermögen einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, keine Unterscheidungskraft zu begründen (BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK). 18 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Anmeldezeichen im vorliegenden Warenzusammenhang an jeglicher Unterscheidungskraft. 19
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