JURE179018801 BPatG München 26. Senat 20170626 26 W (pat) 50/16 Beschluss § 43 Abs 1 S 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Hamosons/Hamosons" – Einrede mangelnder Benutzung – fehlende Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – Zurückweisung der Beschwerde In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 032 588 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juni 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Reker und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 Hamosons 3 ist am 28. Mai 2010 angemeldet und am 13. Oktober 2010 unter der Nummer 30 2010 032 588 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register neben Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen worden für folgende Waren der 4 Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Büroartikel (ausgenommen Möbel), Verpackungstaschen und -beutel aus Papier oder Kunststoff, Schreibmappen (Schreibnecessaires), Ringbücher; Orgamappen und Schreibtischunterlagen, soweit in Klasse 16 enthalten; 5 Klasse 18: Leder und Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Häute und Felle, Sattlerwaren, Leder, Reisetaschen und Reisegepäck, Sporttaschen, Schultaschen, Schulranzen, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Rucksäcke aller Art, Kleinlederwaren aller Art, soweit in Klasse 18 enthalten; sämtliche vorgenannten Waren aus Leder, Stoffen oder Kunststoffen sowie aus Kombinationen dieser Materialien. 6 Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 12. November 2010 veröffentlicht worden ist, hat der Widersprechende aus der Wortmarke 7 Hamosons 8 die am 18. April 2008 unter der Nummer 307 73 991 in das Register eingetragen worden ist für Waren der 9 Klasse 16: Büroartikel; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungs-material aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Ringbücher; 10 Klasse 18: Koffer aller Art, insbesondere Aktenkoffer, Sportkoffer, Schulkoffer, Werkzeugkoffer; Kosmetiktaschen und -koffer; Dokumentenkoffer, Bürokoffer, Koffer mit oder ohne Rollen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Geldbeutel, Dokumentenmappen, Notenmappen, Kleinlederwaren (soweit in Klasse 18 enthalten), Schlüsseletuis; 11 Klasse 28: Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Golftaschen mit oder ohne Räder, an Skier und Snowboards angepasste Taschen; Spiele; Spielzeug 12 Widerspruch erhoben, der sich nur gegen die Waren der Klassen 16 und 18 richtet. 13 Am 26. November 2013 hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. 14 Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 hat die Markenstelle für Klasse 18 des DPMA den Widerspruch wegen mangelnder Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der älteren Marke zurückgewiesen. Selbst wenn die Benutzung durch einen Dritten mit seiner Zustimmung unterstellt werde, habe der Widersprechende die Benutzung der Widerspruchsmarke in Verbindung mit den registrierten Waren im maßgeblichen Zeitraum von 2011 bis 2016 nicht hinreichend glaubhaft, insbesondere auch keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. 15 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er trägt vor, seinem Bestätigungsschreiben vom 8. Mai 2014 (Anlage B 1) sei zu entnehmen, dass er dem Inhaber der Firma Zitzmann-Zentrale ein vertragliches Recht zur exklusiven Nutzung der Widerspruchsmarke eingeräumt habe. Diese Firma habe für ihn über die Plattformen www.amazon.de und www.ebay.de Moderationskoffer, Geometrie-Körper als Lehr- und Unterrichtsmittel, Whiteboard-Folien für Tafelbilder, Präsentationen sowie Büro- und Schreibwarenartikel in Form von Schubladenboxen und Sammelordnern bzw. Aufbewahrungskartons unter der Widerspruchsmarke vertrieben, wie Internetausdrucke vom 17. Januar 2014 und 16. Juli 2014 belegten (Anlagen A 1 - A 4; A 17 – A 20). Dabei würden die Waren sowohl im Internetangebot als auch im Vertrieb stets mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet (Anlagen A 10 – A 11, A 15a – A 16). Zum Nachweis des Warenverkaufs in Höhe von insgesamt 1.053,15 € im Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2014 legt der Widersprechende eine Verkaufsaufstellung der Firma Zitzmann Zentrale vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A 21 Bezug genommen. Mit der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung des Inhabers der Firma Zitzmann-Zentrale vom 24. Mai 2016 sei die Benutzung der Widerspruchsmarke in ausreichendem Umfang belegt. 16 Der Widersprechende beantragt sinngemäß, 17 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2016 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der Waren der Klassen 16 und 18 wegen des Widerspruchs aus der Marke 307 73 991 anzuordnen. 18 Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Er vertritt die Auffassung, der Widersprechende habe keine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Verkaufsaufstellung belege nur einen sehr geringen Umsatz für einen Bruchteil der eingetragenen Waren über einen kurzen Zeitraum. Das bloße Einstellen der Angebote auf den Internetplattformen "ebay" und "amazon" könne den tatsächlichen Warenabsatz nicht nachweisen. Da die Widersprechende keine Lizenzeinnahmen erziele, sei ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der älteren Marke nicht erkennbar. Die Widersprechende habe zudem weder Rechnungen noch mit der älteren Marke versehene Verpackungen oder Werbeunterlagen vorgelegt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Erfolg. 23 1. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke am 26. November 2013 bestritten. Da er die Einrede der Nichtbenutzung undifferenziert erhoben hat, ist in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Einrede beide Zeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG umfassen soll (BGH GRUR 1998, 938 – DRAGON; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 12; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 43 Rdnr. 26; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., Rdnr. 560). 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.