JURE179018930 BPatG München 28. Senat 20170622 28 W (pat) 2/15 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "TwinPower Turbo" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 004 902.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 22. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schmid und den Richter Dr. Söchtig beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. I. 1 Die Anmelderin hat am 14. Juli 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Wortfolge 2 TwinPower Turbo 3 als Wortmarke für die nachstehenden Waren in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen: 4 Klasse 4: 5 Technische Öle und Fette; Schmiermittel. 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 4, hat die Anmeldung nach vorausgehender Beanstandung durch Beschluss vom 9. Oktober 2014 zurückgewiesen, da das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der beantragten Eintragung entgegenstehe. Es hat dazu ausgeführt, das angesprochene Publikum verstehe die englischsprachige Wortfolge „TwinPower Turbo“ ausschließlich als Sachhinweis dahin, dass die beanspruchten Waren Autos mit Turbomotoren eine doppelte Kraft verliehen. Das Zeichen sei sprachüblich aus den bereits in die deutsche Sprache eingegangenen Wörtern „Twin“ für „Zwilling, doppelt“ und „Power“ für „Kraft“ sowie ferner aus dem Fachbegriff „Turbo“ als Kürzel für Turbomotoren gebildet. Es weise damit nicht auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren hin. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 20. November 2014, mit der sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2014 aufzuheben. Ferner hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt, sofern der Beschwerde nicht stattgegeben werden sollte. 8 Ihrer Auffassung nach ist die Markenstelle unzutreffend davon ausgegangen, dass das Publikum den zusammengehörigen Wortbestandteilen „TwinPower“ des angemeldeten Zeichens die Bedeutung „Doppelkraft“ oder „doppelte Kraft“ beimesse. Vielmehr handele es sich um eine unübliche Wortverbindung. Denn das Wortelement „Twin“ bezeichne wie das deutsche Wort „Zwilling“ ausschließlich ein Personenpaar oder - im übertragenen Sinn - ein Paar von Gegenständen, das aus zwei identischen oder jedenfalls ähnlichen Komponenten bestehe. Der Ausdruck eigne sich damit nicht zur näheren Bestimmung des Wortbestandteils „Power“, der keine zweiteiligen Eigenschaften aufweise. Dem angemeldeten Zeichen lasse sich daher keine ohne Weiteres erkennbare Aussage zur Zusammensetzung der beanspruchten Schmiermittel oder zur Verwendung für bestimmte Turbolader entnehmen. Weiter weist die Anmelderin darauf hin, dass das Publikum die gegenständliche Bezeichnung ausschließlich als Kennzeichnung der von ihr hergestellten Motoren verstehe. Demzufolge könne dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit für die hier in Rede stehenden Waren der Klasse 4 wie Schmiermittel nicht abgesprochen werden. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 10 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2014 hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „TwinPower Turbo“ steht für die beanspruchten Waren der Klasse 4 weder das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltungsinteresse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der angegriffene Beschluss war daher aufzuheben. 11 1. Einem Wortzeichen fehlt dann die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache besteht, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934, Rdnr. 12 - OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). 12 Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Wortmarke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Insbesondere erschöpft sie sich entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht in einem unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der beanspruchten Waren „technische Öle und Fette; Schmiermittel“. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.