JURE179019008 BPatG München 30. Senat 20171012 30 W (pat) 7/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MUSIC FOR MILLIONS (Wort- Bildmarke)" - keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 045 956.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen 2 ist am 12. August 2013 für die folgenden Waren und Dienstleistungen 3 „Klasse 9: Aufzeichnungsträger (ausgenommen lichtempfindliche, unbelichtete Filme), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Datenträger und Speichermedien 4 Klasse 35: Werbung, Marketing, Merchandising, nämlich Durchführung verkaufsfördernder Warenplatzierungen von Warensortimenten, desgleichen Disposition verkaufsfördernder Warenplatzierungen 5 Klasse 38: Bereitstellung von Informationen im Internet 6 Klasse 41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Musikproduktion 7 Klasse 45: Verwaltung und Verwertung von Musikautorenrechten“ 8 als Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. 9 Mit Beschlüssen vom 9. April 2014 sowie vom 22. Dezember 2016, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 9 die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 10 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, breiteste inländische Verkehrskreise würden die Wortbestandteile des Anmeldezeichens (MUSIC FOR MILLIONS) bereits wegen ihrer großen Ähnlichkeit zu der entsprechenden deutschen Wortfolge „Musik für Millionen“ ohne weiteres in diesem Sinne verstehen. Der Verkehr werde das Anmeldezeichen somit auf Anhieb im Sinne eines Musikangebotes für eine große Zahl von Menschen und damit ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis darauf verstehen, für wen das Angebot bestimmt sei und mit welchem Inhalt sich das Angebot beschäftige. Damit sei das Anmeldezeichen aber für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne die geringste betriebliche Hinweisfunktion. Daran ändere auch die grafische Gestaltung des Anmeldezeichen nichts, da sich diese auf einfachste Gestaltungselemente beschränke. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 12 Sie trägt vor, bei der Wortfolge MUSIC FOR MILLIONS handele es sich um einen Werbeslogan, der sich nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung erschöpfe, sondern eine schutzbegründende Originalität und Prägnanz aufweise. Die Kürze der Wortfolge und die Verwendung diverser Stilmittel ließen den Slogan originell erscheinen, wobei insbesondere auf die Alliteration von „MUSIC“ und „MILLIONS“, die abstrakte Verwendung der Nomen ohne jeweilige Artikel sowie die Verwendung der Metapher „MILLIONS“ als Stilmittel zu verweisen sei. 13 Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der angesprochene Verkehr die Wortfolge gerade nicht ausschließlich als Sachhinweis - im Sinne eines „Musikangebotes für eine große Zahl von Menschen“ - verstehen. Vielmehr sei der Slogan mehrdeutig. Denn das englische Wort „MUSIC“ könne lexikalisch nachweisbar auch mit „Noten“ übersetzt werden, während das Wort „MILLIONS“ auch als Hinweis auf einen Geldbetrag (in Millionenhöhe) verstanden werden könne. 14 Aber selbst wenn man unterstelle, dass die angesprochenen Verkehrskreise MUSIC FOR MILLIONS mit „Musik für Millionen“ übersetzen könnten, fehle es an einem eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt. Denn „Millionenmusik“ als solche gebe es nicht. Vielmehr bedürfe es einer – wenn auch geringen – geistigen Übertragungsleistung, um zu interpretieren, was mit diesem Begriff gemeint sein solle. 15 Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 45 ließen die Zurückweisungsbeschlüsse der Markenstelle bereits eine gesonderte Begründung vermissen. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 wie „Werbung“, „Marketing“ und vor allem auch „Merchandising“ finde sich zwar eine pauschale Begründung, die aber nicht tragfähig sei; insoweit bestehe gerade kein im Vordergrund stehender beschreibender Sachbezug. Aber etwa auch für die Waren der Klasse 9 gelte, dass es bereits kein Musikangebot gebe, dass sich gezielt an „Millionen“ bzw. ein „besonders großes Publikum“ richte. Eine Kategorie MUSIC FOR MILLIONS existiere also nicht. 16 Nichts anderes ergebe sich aus den der Anmelderin mit der Terminsladung übersandten Rechercheergebnissen des Senats. Diese Fundstellen seien nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung der Wortfolge zu belegen. Vielmehr werde „Musik für Millionen“ bzw. MUSIC FOR MILLIONS durchgehend als Titel und damit kennzeichenmäßig verwendet. 17 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 18 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 9. April 2014 sowie vom 22. Dezember 2016 aufzuheben. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen 21 in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 22 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 -Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy). 23 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). 24 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. die Wortbestandteile von Wort-/ Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 –Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 25 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wie hier MUSIC FOR MILLIONS sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Nr. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 35, 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Andererseits kann eine sloganartige Wortfolge auch dann Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen, wenn sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird (EuGH a. a. O. Nr. 45 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 825, Nr. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Was jedoch im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar (EuGH GRUR Int. 2011, 255, Nrn. 51 - 53 - BEST BUY). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.). 26 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. 27
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