JURE179019015 BPatG München 26. Senat 20171023 26 W (pat) 518/17 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "modulmaster" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – Würdigung aller beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen – zur Begründungspflicht – zur Möglichkeit einer globalen Begründung – Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angemeldeten Warenverzeichnis – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 022 261.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Oktober 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wortzeichen 2 modulmaster 3 ist am 2. August 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende Waren der 4 Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugnis-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Abzugshauben für Küchen; Grillgeräte [Küchengeräte]; Küchenherde; 5 Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Briefkästen; Buchstützen; Container, nicht aus Metall; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Garderobe; Garderobenständer; Garderobenkleiderhaken; Kleiderbügel und Kleiderhaken; Schränke; Hocker; Kissen; Kisten; Kommoden [Möbelstücke]; Truhen [Möbel]; Körbe; Korbwaren; Küchenmöbel; Küchenschränke; Küchenunterschränke; Küchenhänge-schränke; Küchenregale; Küchentische; Küchenstühle; Küchenhocker; Geschirrschränke; Anrichten [Möbel]; Paravents [Möbel]; Regale [Möbel]; Regalelemente; Buffets [Möbel]; Büffetwagen [Möbel]; Schirmständer; Schlüsselkästen [Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Servierwagen [Möbel]; Stühle; Tische; Schreibtische; Schulmöbel; Zeitungsständer; Zeitungshalter; Aktenschränke; Bänke [Möbel]; Büromöbel; Schlafzimmermöbel; Polstermöbel; Sofas; Vitrinen; Betten; Lattenroste; Liegesessel [Möbel]; Wickeltische; Matratzen; Matratzenauflagen; Fachböden für Möbel; Flaschenkästen; Wohnzimmermöbel; Badmöbel; Badschränke; Waschtische [Möbel]; aufblasbare Möbel; Blumentische [Möbel]; Kleiderständer; Möbeltüren; Raumteiler; Regale für Aktenordner; Schubladen; Kindermöbel; Stehpulte; Campingmöbel [Möbel]; Gartenmöbel; Sitzsäcke; Schlafsofas; ausklappbare Polstermöbel; Couchtische; Nachttische; Konsolen [Möbel]; Rollcontainer; Möbel für PC-Arbeitsstationen; Hochstühle; Laufgitter; Behälter, nicht aus Metall; Bücherregale; Bücherborde; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Ladentische; Lesepulte; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelfächer aus Holz; Möbelrollen, nicht aus Metall; Scharniere, nicht aus Metall; Schemel; Schlüsselbretter; Spinde; Strohgeflechte; Tischplatten; Spiegelschränke; Raffrosetten [für Gardinen]; Gardinenhaken; Gardinenhalter [nicht aus textilem Material]; Gardinenringe; Gardinenrollen; Gardinenstangen; Jalousien [Rollos] für Fenster; Rollos; Vorhangringe; Vorhangrollen aus Kunststoff; Vorhangschienen; Vorhangstangen; Bambusvorhänge; Besenstiele, nicht aus Metall; Betten für Tiere; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bottiche, nicht aus Metall; Büsten aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Flaschenkorken, -stöpsel; Flaschenverschlüsse, nicht aus Metall; Handtuchständer [Möbel]; Hausnummern, nicht leuchtend, nicht aus Metall; Knöpfe [Griffe], nicht aus Metall; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Kunsttischlerartikel; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Messergriffe, nicht aus Metall; Spülsteinmatten; Ständer für Blumentöpfe; Tabletts, nicht aus Metall; Teigkörbe; Teppichstangen für Treppenläufer; versilbertes Glas [Spiegel]; Rahmenleisten [Einrahmung]; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schilfrohr [Flechtmaterial]; Schlafsäcke für Campingzwecke; Kopfkissen; Kästen, Kisten nicht aus Metall 6 Klasse 21: Grillroste [Küchengeräte]; Küchengeräte [nicht aus Edelmetall]. 7 Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen setze sich aus den Bestandteilen „modul“ und „master“ zusammen. „Modul“ bezeichne ein austauschbares, komplexes Element innerhalb eines Gesamtsystems, eines Geräts oder einer Maschine, das eine geschlossene Funktionseinheit bilde. Das aus dem englischen Grundwortschatz stammende Substantiv „master“, das auch in akademischen Titeln wie „Master of Arts“ oder „Master of Science“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei, bedeute „Meister, Könner“ und stehe für jemanden oder etwas, der oder das seine Tätigkeit oder Funktion meisterhaft erfülle. Wortverbindungen mit „master“ seien sprachüblich und würden vom Verkehr als Qualitätsversprechen aufgefasst. Sowohl die Klein- als auch die Zusammenschreibung seien in der Werbung üblich. Das Zeichen weise daher in seiner Gesamtheit auf ein meisterliches Produkt hin, das als Modul oder im Rahmen eines Modulsystems erhältlich sei oder seine Modulfunktion besonders gut erfülle. Damit enthalte es eine unmittelbar beschreibende Aussage über Art und Funktion der beanspruchten Waren, bei denen eine Modulbauweise oder zumindest die Zugehörigkeit zu einem Modulsystem vorstellbar seien. Dass es sich um eine lexikalische Wortneuschöpfung handele, begründe nicht seine Schutzfähigkeit, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen sachbezogenen Begriffen konfrontiert zu werden. Eine Mehrdeutigkeit sei ebenfalls nicht festzustellen, zumal es genüge, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien nicht mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbar und hätten ohnehin keine Indiz- oder Bindungswirkung. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, ein beschreibender Gehalt des Anmeldezeichens lasse sich allenfalls nach mehreren Gedankenschritten erkennen. Es sei kein lexikalisch nachweisbares oder auch nur gebräuchliches Wort, sondern eine kreative Wortneuschöpfung, die mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Das Wort „modul“ in Kleinschreibung komme weder in der deutschen noch in einer bekannten Fremdsprache vor. Der Verbraucher sei nicht zwangsläufig daran gewöhnt, die beanspruchten Waren aus dem Bereich der Möbel und Einrichtungsgegenstände als Modul bzw. im Rahmen eines Modulsystems zu erhalten. Daher werde der Verkehr auch keine konkreten Waren mit dem Begriff „modulmaster“ assoziieren. Die Markenstelle habe es versäumt, das Anmeldezeichen in Bezug auf jede einzelne beanspruchte Ware zu untersuchen. Eine Vielzahl der Waren sei aufgrund ihrer üblichen Beschaffenheit, ihrer fehlenden Komplexität oder wegen ihrer gewöhnlichen Verwendung nicht modulfähig. Die Zurückweisung der Anmeldung widerspreche auch der Entscheidungspraxis des DPMA, das in der Vergangenheit vergleichbare Wortmarken mit den Bestandteilen „modul“ oder „master“ in das Register eingetragen habe. 9 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 24. Januar 2017 aufzuheben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 13 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren differenzierende Begründung gestützt worden ist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.