JURE179019030 BPatG München 28. Senat 20170804 28 W (pat) 46/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "pioneered by" – zur Frage der Unterscheidungskraft von unvollständigen Wendungen - keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 038 798.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein und die Richter Schmid und Dr. Söchtig beschlossen: 1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Die Anmelderin hat am 9. Juli 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Wortfolge 2 pioneered by 3 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister einzutragen. Die Anmeldung bezieht sich nach verschiedenen Klarstellungen und Beschränkungen des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses auf die nachgenannten Waren und Dienstleistungen: 4 Klasse 7: 5 Getriebe und deren Teile; Motoren, insbesondere Elektromotoren und deren Teile; Getriebemotoren und deren Teile; elektromechanische Antriebe und deren Teile; Zahnräder und Zahnstangen; Kupplungen; Steuergeräte für Maschinen und Motoren; Roboter (Maschinen); Aufzüge; Antriebe und Steuergeräte für Aufzüge (alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten); Türaktuatoren; Steuerungsgeräte für Fahrzeuge, insbesondere Steuerknüppel, Gashebel, Steuerruder; Vorrichtungen und Apparate für die Luftfahrt, insbesondere Antriebe für Luftfahrzeuge, Antriebseinheiten für Frachtladesysteme, Steuer- und Landeklappenantriebe; 6 Klasse 9: 7 Auf Datenträger gespeicherte Programme (Software), herunterladbare Computerprogramme zum Steuern und Regeln von Antrieben sowie Kontrollieren, Messen und Aufzeichnen von statischen und/oder dynamischen Antriebsdaten und -zuständen sowie Auswerten und Weiterverarbeiten der ermittelten Daten; auf Datenträger gespeicherte Programme (Software), herunterladbare Computerprogramme für eine Diagnose von Antrieben und/oder Antriebszuständen einschließlich Auswerten und Weiterverarbeiten der ermittelten Daten sowie zur Auswahl, Auslegung und Berechnung elektromechanischer Antriebskomponenten; Datenverarbeitungsgeräte für die vorgenannten Programme (vorstehende Waren nur für und zur Verwendung bei Bauteilen und Anlagen des Maschinenbaus); auf Datenträger gespeicherte Programme (Software), herunterladbare Computerprogramme (Software), zur Verwendung in eingebetteten Systemen; Rechner-programmierbare Datenverarbeitungsgeräte; Mikrochips; Mikrocontroller; Mikroprozessoren; elektrische Mess-, Anzeige- und Steuergeräte, insbesondere für elektromechanische Antriebe; Messinstrumente einschließlich Sensoren, insbesondere Ultraschallsensoren, Temperatursensoren, Drucksensoren, Kraftsensoren; Simulatoren für die Lenkung und Kontrolle von Fahrzeugen; elektrische/elektronische Steuerungen für Maschinen; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; 8 Klasse 10: 9 Chirurgische Instrumente und Apparate; Implantate, insbesondere in der Form elektromechanisch betätigter Einrichtungen; künstliche Gliedmaßen; Diagnosegeräte für medizinische Zwecke; Knochendistraktionsvorrichtungen, insbesondere in der Form implantierbarer und elektromechanisch arbeitender Einrichtungen; Energieübertragungsvorrichtungen für aktive medizinische Implantate; 10 Klasse 12: 11 Elektromechanische Antriebe für Fahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Vorrichtungen und Apparate für die Luftfahrt, insbesondere Pedalsysteme; 12 Klasse 41: 13 Veranstaltung und Leitung von Kolloquien und Symposien; Organisation und Veranstaltung von Kongressen. 14 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluss vom 7. Juli 2014 für folgende Waren zurückgewiesen: 15 Klasse 7: 16 Getriebe und deren Teile; Motoren, insbesondere Elektromotoren und deren Teile; Getriebemotoren und deren Teile; elektromechanische Antriebe und deren Teile; Zahnräder und Zahnstangen; Kupplungen; Steuergeräte für Maschinen und Motoren; Roboter (Maschinen); Aufzüge; Antriebe und Steuergeräte für Aufzüge (alle vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten); Türaktuatoren; Steuerungsgeräte für Fahrzeuge, insbesondere Steuerknüppel, Gashebel, Steuerruder; Vorrichtungen und Apparate für die Luftfahrt, insbesondere Antriebe für Luftfahrzeuge, Antriebseinheiten für Frachtladesysteme, Steuer- und Landeklappenantriebe; 17 Klasse 9: 18 Auf Datenträger gespeicherte Programme (Software), herunterladbare Computerprogramme zum Steuern und Regeln von Antrieben sowie Kontrollieren, Messen und Aufzeichnen von statischen und/oder dynamischen Antriebsdaten und -zuständen sowie Auswerten und Weiterverarbeiten der ermittelten Daten; auf Datenträger gespeicherte Programme (Software), herunterladbare Computerprogramme für eine Diagnose von Antrieben und/oder Antriebszuständen einschließlich Auswerten und Weiterverarbeiten der ermittelten Daten sowie zur Auswahl, Auslegung und Berechnung elektromechanischer Antriebskomponenten; Datenverarbeitungsgeräte für die vorgenannten Programme (vorstehende Waren nur für und zur Verwendung bei Bauteilen und Anlagen des Maschinenbaus); auf Datenträger gespeicherte Programme (Software), herunterladbare Computerprogramme (Software), zur Verwendung in eingebetteten Systemen; Rechner-programmierbare Datenverarbeitungsgeräte; Mikrochips; Mikrocontroller; Mikroprozessoren; elektrische Mess-, Anzeige- und Steuergeräte, insbesondere für elektromechanische Antriebe; Messinstrumente einschließlich Sensoren, insbesondere Ultraschallsensoren, Temperatursensoren, Drucksensoren, Kraftsensoren; Simulatoren für die Lenkung und Kontrolle von Fahrzeugen; elektrische/elektronische Steuerungen für Maschinen; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; 19 Klasse 10: 20 Chirurgische Instrumente und Apparate; Implantate, insbesondere in der Form elektromechanisch betätigter Einrichtungen; künstliche Gliedmaßen; Diagnosegeräte für medizinische Zwecke; Knochendistraktionseinrichtungen, insbesondere in der Form implantierbarer und elektromechanisch arbeitender Einrichtungen; Energieübertragungsvorrichtungen für aktive medizinische Implantate; 21 Klasse 12: 22 Elektromechanische Antriebe für Fahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Vorrichtungen und Apparate für die Luftfahrt, insbesondere Pedalsysteme. 23 Zur Begründung hat es ausgeführt, das angemeldete Wortzeichen entbehre im Hinblick auf die von der Zurückweisung umfassten Waren jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Wortfolge „pioneered by“, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Grundwortschatz der englischen Sprache auch von allgemeinen inländischen Verkehrskreisen verstanden werde, erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Waren in einem werbemäßigen Hinweis darauf, dass irgendein Unternehmen die betreffende Ware entwickelt habe. Das Publikum entnehme der Angabe daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Dass in Verbindung mit der Wortfolge „pioneered by“ ein Eigenname erwartet werde, könne die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens auch das absolute Schutzhindernis des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben. 24 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. August 2014, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2014 aufzuheben. 25 Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Darin hatte sie vorgetragen, das angemeldete Zeichen „pioneered by“ werde als fragmentarische Wortkombination mit Phantasiegehalt verstanden, die ohne Ergänzung keine sinnvolle Aussage ergebe. Das Anmeldezeichen verfüge daher über die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung nicht entgegen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. II. 27 1. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der beanspruchten Wortfolge „pioneered by“ steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.