JURE189016800 ECLI:DE:BPatG:2018:080818B29Wpat3.18.0 BPatG München 29. Senat 20180808 29 W (pat) 3/18 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 1 MarkenG, § 125b MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "You Pot (Wort-Bild-Marke)/You Tube (Unionsbildmarke)/You Tube (Unionsbildmarke)" – Markenähnlichkeit – gedankliche Verknüpfung der Vergleichsmarken - Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarken In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2015 215 821 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 8. August 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Seyfarth beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Januar 2018 aufgehoben. Die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2015 215 821 ist wegen der Widersprüche aus den Marken UM 012 177 366 und UM 005 227 251 zu löschen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke (schwarz, weiß, rot) Nr. 30 2015 215 821 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 der Beschwerdegegnerin ist am 9. August 2015 angemeldet und am 1. März 2016 als Marke in das beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Dienstleistung der 3 Klasse 35: Event-Marketing 4 eingetragen worden. 5 Gegen die Eintragung der Marke, die am 1. April 2016 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin aus zwei Unionsmarken Widerspruch erhoben, nämlich 6 1. aus ihrer in schwarz, weiß und rot ausgestalteten Marke UM 012 177 366 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 7 die am 19. Februar 2014 für die Waren und Dienstleistungen der 8 Klasse 16: Papier und Schreibwaren, nämlich Notizbücher, Schreibstifte und Bleistifte, Aufkleber mit Kleberücken; 9 Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; 10 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; 11 Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; 12 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen; 13 Klasse 45: Dienstleistungen in Bezug auf soziale Online-Netze. 14 eingetragen worden war und 15 2. aus ihrer (schwarz-weiß) Marke UM 005 227 251 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 16 die am 24. Juli 2008 eingetragen worden war für die Dienstleistungen der 17 Klasse 35: Verkaufsförderung im Auftrag Dritter; Verkaufsförderung in Form von Online-Unterhaltung und -Bildung; Verkaufsförderung in Form der gemeinsamen Nutzung von Multimediainhalten über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; 18 Klasse 38: Ausstrahlung, nämlich Hochladen, Versenden, Anzeigen, Markieren, Bloggen, gemeinsames Nutzen oder sonstiges Bereitstellen von elektronischen Medien oder Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Rundfunk- und Fernsehdienste; Webcasting; Bereitstellung eines Portals zur gemeinsamen Nutzung von Videos; elektronischer Kommunikationsdienst; Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Online-Foren, Chatrooms, Journalen, Blogs und Listenservern für die Übertragung von Nachrichten, Kommentaren und Multimedia-Inhalten zwischen Benutzern; Übertragung von elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Online-Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Bekanntmachen, Suchen, Betrachten, gemeinsamen Nutzen, Kritisieren, Bewerten und Kommentieren von Videos und anderen Multimedia-Inhalten; Vertrieb digitaler Programme für Audio- und Videosendungen über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung eines Portals zur gemeinsamen Videonutzung für Unterhaltungs- und Bildungzwecke; 19 Klasse 41: Ausbildung zur Bereitstellung von elektronischen Medien oder Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Unterhaltung, nämlich Bereitstellung von Multimedia-Inhalten oder Informationen über das Internet und/oder andere Kommunikationsnetze; Unterhaltungsdienstleistungen; Erziehung und Unterricht; Unterhaltung und Bildung mit elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioinhalten und Bereitstellung von diesbezüglichen Informationen über Computer- und Kommunikationsnetze; Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Veröffentlichung von digitaler Video-, Audio- und Multimediaunterhaltung; digitale Online-Verlagsdienstleistungen; 20 Klasse 42: Dienstleistungen eines Anwendungsdiensteanbieters; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladbarer Software; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladbarer Software zur Ermöglichung des Hochladens, Herunterladens, der Erfassung, Bekanntgabe, Darbietung, Bearbeitung, des Abspielens, Streaming, Betrachtens, Betrachtens der Vorschau, der Anzeige, Markierung, des Blogging, der gemeinsamen Nutzung, Bearbeitung, Verbreitung, Veröffentlichung, Wiedergabe oder anderweitigen Bereitstellung von elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladbarer Software zur Ermöglichung des Austausches von Multimediainhalten und Kommentaren zwischen Benutzern; Bereitstellung des Zugangs zu nicht herunterladbarer Software zur Ermöglichung der Verfolgung von Multimediainhalten durch Inhalteanbieter; Hosting von Multimediainhalten für Dritte; Hosting von Multimediaunterhaltung und Bildungsinhalten für Dritte. 21 Die Widersprechende macht geltend, dass die angegriffene Marke in unzulässiger Weise die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarken ausnutze, so dass der Löschungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG greife. Zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken hat die Widersprechende umfangreiche Unterlagen, u. a. eine eidesstattliche Versicherung eingereicht. Die Widersprechende stützt ihren Widerspruch ferner auch auf den Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 22 Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar könnten sich die Marken teilweise, z. B. die Widerspruchsmarke UM 005 227 251 hinsichtlich der Klasse 35, auf identischen Dienstleistungen begegnen, zumindest lägen sie aber in einem engen Ähnlichkeitsbereich. Die in Frage stehenden Dienstleistungen richteten sich auch an breite Verkehrskreise; da es sich aber teilweise um besondere Dienstleistungen, die einen speziellen Zweck erfüllen sollen, handle, würden sie mit einer gewissen Sorgfalt oder nach Beratung bzw. Information in Anspruch genommen. Zugunsten der Widersprechenden könne bezüglich der Dienstleistungen der Klassen 38, 42 und 45 von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden; diese seien allerdings nicht im Verzeichnis der angegriffenen Marke enthalten. Bei Anwendung einer gewissen Sorgfalt bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen, die sich verwechslungsmindernd auswirke, seien diesbezüglich an den einzuhaltenden Abstand keine allzu strengen Maßstäbe zu stellen. Dieser zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand werde von der angegriffenen Marke eingehalten. 23 Der Verkehr messe bei Wort-/Bildmarken in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu, so dass die angegriffene Marke mit „YouPot“ und die Widerspruchsmarken mit „YouTube“ benannt würden. Die Unterschiede in dem zweiten Wort führten zu einer unterschiedlichen Vokalfolge und einem anderen Sprech- und Betonungsrhythmus. Es bestehe ferner kein Anlass, einen dieser Begriffe der jeweiligen Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen, insbesondere sei nicht ersichtlich, warum die Marken auf den Bestandteil „You“ reduziert werden sollten. Insgesamt seien die Unterschiede der Klangbilder so deutlich, dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen seien. Die unterschiedliche Bedeutung von „Pot“ für „Topf, Tiegel, Kanne“ und „Tube“ für „Röhre, Tunnel, Fernsehen“ trage zusätzlich dazu bei, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und Merkfehler zu vermeiden. Eine schriftbildliche Verwechslung könne aufgrund der typischen Umrisscharakteristik der Bestandteile „Pot“ gegenüber „Tube“ ebenfalls ausgeschlossen werden. Zudem würden bei Wahrnehmung der Marken diese insgesamt betrachtet, also mit ihren grafischen Bestandteilen. Bei der Widerspruchsmarke UM 005 227 251 sei die Ausgestaltung zudem schwarz-weiß und nicht farbig. 24 Für andere Arten der Verwechslung sei nichts ersichtlich. Insbesondere gingen die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht davon aus, dass es sich bei der jüngeren Marke um ein weiteres Produkt der Widersprechenden handle, weil die Marken – auch aufgrund der Grafik – unterschiedlich gebildet seien. Der gemeinsame Bestandteil „You“ reiche zur Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Da auch andere Firmen „You“ in ihren Marken verwendeten, weise dieser nicht zwingend auf die Widersprechende hin. Ob der eher beschreibende Begriff „You“ für „Dich/Sie“ überhaupt als Stammbestandteil geeignet sei, könne deshalb dahingestellt bleiben. Auch seien die beiden in dem angegriffenen Zeichen enthaltenen Bestandteile „You“ und „Pot“ in einer die selbstständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „You“ entgegenwirkenden Art und Weise miteinander zu einer gesamtbegrifflichen Aussage verbunden. Auch für einen Löschungsgrund unter dem Aspekt des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG seien keine Anhaltspunkte gegeben. Zwar sei den Widerspruchsmarken eine Bekanntheit zuzugestehen, jedoch werde das angegriffene Zeichen noch nicht einmal als deren Abwandlung aufgefasst werden, weil Wortbildungen mit „You“ nicht als Hinweis auf die Widersprechende zu sehen seien und zudem die grafischen Gestaltungen hinlänglich unterschiedlich seien. Während der Bestandteil „Pot“ mit einem leuchtend roten Kreis unterlegt sei, sei dies bei den Bestandteilen „Tube“ der älteren Marken länglich und ein dunkleres Rot bzw. schattiertes Grau. Eine Ausnutzung der Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke könne darin nicht gesehen werden. 25 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt, 26 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2018 aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2015 215 821 zu löschen. 27 Sie vertritt die Ansicht, dass die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarken ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausnutze. Bei den Widerspruchsmarken handele es sich um weltweit und insbesondere in Deutschland und der Europäischen Union bekannte Marken, die aufgrund ihrer umfassenden Benutzung und Bewerbung über eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft und damit einen erheblich erweiterten Schutzumfang verfügten. Die Widersprechende biete unter den Widerspruchsmarken das Online-Video-Portal YouTube an, das weltweit mehr als 1 Milliarde aktive Nutzer habe. Zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit. In jedem Falle entspreche der Gesamteindruck des jüngeren Zeichens demjenigen der Widerspruchsmarken. Die Unionsmarke 012 177 366 sei dadurch gekennzeichnet, dass sie aus zwei separaten Wortelementen bestehe, wobei das erste Element, das Wort „You“ in schwarzer Schrift vor weißem Hintergrund und der zweite Bestandteil, das Wort „Tube“ in weiß vor einem roten Hintergrund gestaltet sei. Genau diese kennzeichnenden Elemente habe die jüngere Marke übernommen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Schutz der bekannten Marke nicht voraussetze, dass der Grad der Markenähnlichkeit so hoch sei, dass auch eine Verwechslungsgefahr bestehe. Es genüge vielmehr eine gedankliche Verknüpfung, die hier im Hinblick auf die gleichen Strukturmerkmale der Vergleichsmarken stattfinde. Hinzu komme, dass sich die Marken auf teilweise identischen Dienstleistungsbereichen begegneten. Schließlich bestehe zwischen den Vergleichsmarken angesichts der Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit sowie der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 28 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Amts- wie auch im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt. Auch zu dem Verfahrenshinweis des Senats vom 29. März 2018 hat sie keine Stellung genommen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 30 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg. 31 A) Die Beschwerdeführerin kann ihr Löschungsbegehren mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG stützen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei Benutzung der angegriffenen Marke für die Event-Marketing-Dienstleistungen die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarken in unzulässiger Weise ausnutzt, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen waren, §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 125 b MarkenG. 32 1. Die angegriffene Marke ist am 9. August 2015 angemeldet worden, so dass der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden kann (§ 158 Abs. 2 MarkenG). 33 2. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG – (auch) im Bereich unähnlicher Waren und Dienstleistungen – zu löschen, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich ist und ihre Benutzung geeignet ist, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind bei im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu unterstellender markenmäßiger Benutzung der jüngeren Marke für die Dienstleistungen „Event-Marketing“ - entgegen den Ausführungen der Markenstelle, die in Teilen ohnehin kaum nachvollziehbar sind - gegeben. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.