JURE189016870 ECLI:DE:BPatG:2018:250918B27Wpat552.17.0 BPatG München 27. Senat 20180925 27 W (pat) 552/17 Beschluss § 32 Abs 1 MarkenV, § 71 Abs 3 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 252 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Herzo/HERNO (Unionsbildmarke)" - zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Weigerung des DPMA, einem ausgesetzten Verfahren Fortgang zu geben – Aussetzung des Verfahrens – Ermessensspielraum des DPMA hinsichtlich der Frage der Sachdienlichkeit der Aussetzung - eine verfahrensfehlerhafte Versagung des rechtlichen Gehörs führt per se zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung – Aufhebung - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Rückzahlung der Beschwerdegebühr Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Parallelentscheidung: 27 W (pat) 551/17 In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2014 005 51 6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2018 durch die Richterin Werner als Vorsitzende, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: I. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 9. März 2017 über die Ablehnung der Wiederaufnahme des Widerspruchsverfahrens aus der Widerspruchsmarke EM 013 132 477 und dem Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin wird aufgehoben. II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. III. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 6. August 2014 angemeldete Wortmarke 2 Herzo 3 ist am 16. September 2014 unter der Nummer 30 2014 005 516 für diverse Waren der Klassen 3, 4, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 28, 30, 32 und 33 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. 4 Gegen die Eintragung dieser Marke wurden insgesamt vier Widersprüche eingelegt. Neben zwei zuvor eingelegten Widersprüchen weiterer Widersprechender aus Drittmarken vom 17. Oktober 2014 (im Folgenden „Widerspruch eins“) und 19. Januar 2015 (im Folgenden „Widerspruch zwei“) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls am 19. Januar aus ihrem Unternehmenskennzeichen „HERNO“ (im Folgenden „Widerspruch drei“) und aus der am 31. Juli 2014 angemeldeten und am 22. Dezember 2014 eingetragenen Gemeinschaftsmarke EM 013 132 477 5 (im Folgenden „Widerspruch vier“), die für diverse Waren der Klassen 03, 09, 14, 18 und 25 sowie Dienstleistungen der Klasse 35 Schutz genießt, Widersprüche eingelegt. 6 Nach Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund teilweisen Verzichts durch die Beschwerdegegnerin im Bereich der Waren Klasse 30 wurde der Widerspruch zwei zurückgenommen. Die weiteren Widersprechenden haben erklärt, ihre Widersprüche auch nach Teillöschung der angegriffenen Marke aufrecht zu erhalten. 7 Gegen die Widerspruchsmarke eins ist ein Löschungsverfahren anhängig. Gegen den in dem Löschungsverfahren ergangenen Beschluss des DPMA vom 27. August 2015 ist die Beschwerde beim Bundespatentgericht anhängig (Az. 26 W (pat) 33/16). Das Verfahren ist laut elektronischer Verfahrensverwaltung terminiert, eine abschließende Entscheidung ist bislang nicht ergangen. 8 Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, das Widerspruchsverfahren hinsichtlich sämtlicher Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem gegen die Widerspruchsmarke eins gerichteten Löschungsverfahren auszusetzen, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Eine Zusendung dieses Schreibens an die Beschwerdeführerin ist nach Aktenlage nicht erfolgt. 9 Mit zwei formlosen Schreiben vom 15. Juli 2016 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, der Beschwerdeführerin jeweils mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren aus dem Unternehmenskennzeichen bzw. aus der Widerspruchsmarke EM 013 132 477 auf Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß § 32 Abs. 2 MarkenV bis zur Erledigung des anhängigen Löschungsverfahrens gegen eine weitere Widerspruchsmarke ausgesetzt werde. 10 Auf Sachstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2017 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, der Beschwerdeführerin mit einem weiteren formlosen Schreiben vom 9. März 2017 mitgeteilt, dass das anhängige Löschungsverfahren gegen die weitere Widerspruchsmarke (Widerspruchsmarke eins) nunmehr beim Bundespatentgericht anhängig sei und dass das Widerspruchsverfahren somit weiterhin ausgesetzt bleibe. 11 Die Widersprechende hat am 12. April 2017 Beschwerde gegen die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens erhoben. 12 Zur Begründung ist ausgeführt, die Markenstelle habe mit Entscheidung vom 15. Juli 2016 das Verfahren ausgesetzt und mit Entscheidung vom 9. März 2017, der Beschwerdeführerin zugegangen am 14. März 2017, die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens abgelehnt. Die Beschwerde richte sich gegen die letztgenannte Entscheidung vom 9. März 2017, die einen Beschluss i. S. v. § 66 Abs. 1 MarkenG darstelle. Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG sei eingehalten. Die Beschwerdeführerin sei durch die Entscheidung, dass das Widerspruchsverfahren ausgesetzt bleibe, beschwert. 13 Das DPMA habe das ihm bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Widerspruchsverfahrens zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 14 Bereits die der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegende Entscheidung des DPMA, über die Widersprüche verschiedener Widersprechender gemeinsam zu entscheiden, sei ermessensfehlerhaft, da das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung in angemessener Zeit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Rechtswidrigkeit der Aussetzungsentscheidung folge bereits aus der dieser zugrunde liegenden rechtswidrigen gemeinsamen Behandlung aller Widersprüche, der Verfahren der Beschwerdeführerin einerseits und der Verfahren von Drittwidersprechenden andererseits. Die Rechtswidrigkeit der Verfahrensverbindung setze sich in der Anordnung sowie der Aufrechterhaltung der Aussetzung sämtlicher Widerspruchsverfahren fort. 15 Zudem habe die Markenstelle ihre Entscheidung nicht in einer ausreichenden Weise begründet, so dass nicht ersichtlich sei, dass sie ihr Ermessen bei der Entscheidung in sachgerechter Weise ausgeübt habe. Im Übrigen seien der Aussetzungsbeschluss bzw. die Ablehnung der Fortsetzung des Verfahrens auch bereits deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Beschwerdeführerin nicht zuvor rechtliches Gehör gewährt worden sei. 16 Schließlich liege der Aussetzungsgrund des § 32 Abs. 2 Alt. 2 MarkenV nicht vor, da gar kein Löschungsverfahren gegen ihre Widerspruchsmarke EM 013 132 477 anhängig sei, sondern gegen eine ihr, der Beschwerdeführerin, unbekannte Drittwiderspruchsmarke eines Drittwidersprechenden. 17 Die Beschwerdeführerin ist schließlich der Ansicht, dass sie durch eine solche Aussetzungsentscheidung bzw. die Entscheidung, das Verfahren nicht wieder aufzunehmen, in ihrem Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen Markeneintragungen unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer überlangen Verfahrensdauer verletzt werde. 18 Da die Entscheidung über die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens wesentlich auf einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beruhe, entspreche eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr der Billigkeit. 19 Ferner bestehe Anlass zu einer Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 MarkenG. 20 Die Beschwerdeführerin und Widersprechende beantragt sinngemäß, 21 die Entscheidung des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom 9. März 2017 aufzuheben. 22 Sie regt ferner an, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an die Beschwerdeführerin anzuordnen und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 23 Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Sie ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da sie nicht fristwahrend erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erst am 12. April 2017 gegen den Beschluss des DPMA vom 15. Juli 2016 Beschwerde erhoben. Mit dem Schreiben vom 9. März 2017 habe das DPMA lediglich seinen Beschluss vom 15. Juli 2016 bestätigt. Die Beschwerdeführerin hätte somit binnen der Frist des § 66 Abs. 2 MarkenG gegen den Beschluss vom 15. Juli 2016 vorgehen müssen. 26 Zudem sei die Beschwerde nicht begründet, da das DPMA den Beschluss ermessensfehlerfrei erlassen habe. Das DPMA habe seine Aussetzungsentscheidung auf § 32 Abs. 2 MarkenV gestützt. Da das Löschungsverfahren, auf welches die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens gestützt worden sei, noch immer bei Gericht anhängig sei, sei es nicht sachdienlich, den Aussetzungsbeschluss nun aufzuheben. Die in dem Löschungsverfahren aufgegriffenen Rechtsfragen seien vorgreiflich für das vorliegende Widerspruchsverfahren, da es um die Beurteilung des Begriffs „HERZO“ im Lichte des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG gehe. 27 Eine vorzeitige Rückzahlung der Beschwerdegebühr an die Beschwerdeführerin und eine Auferlegung der Kosten auf die Beschwerdegegnerin würden abgelehnt. Über die sachgerechte Verteilung der Kosten solle erst nach Entscheidung in Bezug auf das Löschungsverfahren ein Beschluss gefasst werden. II. 28 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 29 1. Die Beschwerde ist zulässig. 30
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