der Bundesflagge entfernt, um einen amtlichen Eindruck zu vermeiden. Allenfalls werde der Eindruck erweckt, dass die amtliche Flagge (versehentlich) verkehrt herum dargestellt sei, was aber nichts daran ändere, dass der Betrachter darin weiterhin die Bundesflagge erkenne. 5 Darüber hinaus gehe aus der Wiedergabe nicht hervor, dass die Farbreihenfolge Gold-Rot-Schwarz
oben nach unten für das Design bindend sei. Vielmehr sei bei dem ohne gegenständlichen Bezug dargestellten Design denkbar, dass dieses in der umgekehrten Anordnung (Schwarz-Rot-Gold) in einem Erzeugnis verwendet werde und dann mit der der Bundesflagge übereinstimme. 6 Auch der Hinweis des Anmelders auf den historischen Hintergrund der Bundesflagge und zu deren Entstehungsgeschichte führe zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst bestünden begründete Zweifel daran, dass dem maßgeblichen Publikum bekannt sei, dass die hier verwendete Farbvariante der Bundesflagge im Vormärz
G dar. 8 Keine Bedeutung komme dabei der Erzeugnisangabe „Logos“ zu. Das Eintragungshindernis gemäß §§ 18, 3 Abs. 1 Nr. 4 DesignG sei schon dann gegeben, wenn das beanspruchte Design als solches den Verstoß bewirke. Die vorgegebene Benutzung nach Maßgabe der Erzeugnisangabe erlange erst dann Bedeutung, wenn die besondere Anstößigkeit bzw. Unzulässigkeit anhand der Wiedergabe nicht ohne weiteres erkennbar sei. 9 Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Das angemeldete Design sei entgegen der Auffassung der Designstelle nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 DesignG, Art. 6ter Abs. 1 lit. a PVÜ vom Designschutz ausgeschlossen, da es keine heraldische Nachahmung der Form- und Farbgebung der aktuellen Flagge der Bundesrepublik Deutschland darstelle. 10 Die heraldischen Kennzeichen der Bundesflagge seien durch Art. 22 Abs. 2 des Grundgesetzes und die Anordnung über die Flaggen (FlaggAO) in der aktuellen Fassung (s. insb. Anh. 1 FlaggAO) vorgegeben. Diese beträfen die Längenverhältnisse der Flagge und die geometrische Anordnung der drei Farbstreifen (in drei gleich großen Streifen), insbesondere aber die eindeutige Farbgestaltung schwarz-rot-gold
oben nach unten. 11 Danach könnten zwar noch die geometrischen Eigenschaften des angemeldeten Designs eine gewisse heraldische Wirkung entfalten. Gleichwohl sei die Farbgestaltung, d.h. die Farben in ihrer vorgegebenen Reihenfolge, das wesentliche heraldische Merkmal der Bundesflagge. Schon bei Austausch einer der drei Farben gegen eine andere Farbe und erst recht bei Vertauschung der Farbreihenfolge würden durchschnittliche deutsche Bürger/innen sofort und unmittelbar erkennen, dass es sich nicht um die deutsche Bundesflagge handele, zumal die Zeichendichte der möglichen Designs auf dem Felde dieser Symbolsysteme so enorm hoch sei, dass kleinste Abweichungen bei den Farben bzw. Farbanordnungen/-reihenfolgen typischerweise bereits dazu führten, die betreffende Flagge bzw. deren Abbildung nicht mehr als Bundesflagge oder damit verwandtes Hoheitszeichen, sondern vielmehr als grundverschiedene, eigenständige Gestaltung einzustufen. 12 Die spezifische Farbgebung des angemeldeten Designs beseitige demnach die heraldische Wirkung und stelle einen hinreichend großen Abstand zur Bundesflagge her. Ob durch Drehung oder Spiegelung des angemeldeten Designs die Farbanordnung der Bundesflagge hergestellt werden könne, sei unerheblich, da dies nicht Gegenstand des Designs sei. 13 Der Verkehr werde das angemeldete Design auch nicht mit staatlichen Stellen in Verbindung bringen, insbesondere nicht davon ausgehen, dass es sich um eine versehentlich „auf dem Kopf stehende“ Bundesflagge handele, da ihm bekannt sei, dass eine solche Verwendung staatlichen Stellen verboten sei. Erst recht würde er das angemeldete Design nicht fälschlicherweise für die Bundesflagge halten. Die gegenteilige Auffassung der Designstelle sei eine für den deutschen Bundesbürger unerträgliche Beleidigung seiner patriotischen Haltung. 14 Einer Zuordnung zu staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehe vor allem aber auch entgegen, dass auch der historische Laie in dem angemeldeten Design eine im sog. „Vormärz“, welcher die Jahre vor der Märzrevolution
1848/1849 bezeichnet, gebräuchliche Flagge erkenne. Dies sei auch allgemein bekannt. 15 Das angemeldete Design sei zudem auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG vom Designschutz ausgeschlossen. 16 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 17 den Beschluss der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom
anderen Zeichen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 45 [Nr. 50-55] - Ahornblatt; EuG GRUR 2004, 773 [Nr. 41] - Bildmarke ECA). Dabei kommt einer etwaigen offiziellen heraldischen Beschreibung des Hoheitszeichens besondere Bedeutung zu; nicht relevant ist dagegen die geometrische Beschreibung (vgl. EuG GRUR 2004, 773 [Nr. 44] - Bildmarke ECA). Solche heraldischen Beschreibungen enthalten in der Regel aber nur die Angabe bestimmter Elemente und keine näheren Details zu deren künstlerischer Interpretation. Insoweit können anhand einer heraldischen Beschreibung mehrere künstlerische Sichtweisen desselben Zeichens möglich sein. Anders als etwa bei einer Farbmarke ist daher der Schutzgegenstand des Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ nicht in letzter Exaktheit festgelegt. Das wirkt sich zwangsläufig auf die Auslegung des Begriffes der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ aus. Zwar ist anerkannt, dass es insoweit nicht auf eine Verwechslungsgefahr oder Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn ankommt, sondern ein wesentlich engerer Bereich betroffen ist (vgl. BPatG GRUR 2010, 77 - BSA). Andererseits ist der Begriff der „Nachahmung“ aber auch nicht zu eng, etwa im Sinne einer quasi-identischen Nachbildung, auszulegen, weil dies mit der relativen Unbestimmtheit des geschützten Zeichens selbst unvereinbar wäre. Maßgeblich wird demnach sein müssen, ob im Verkehr gerade vor dem Hintergrund, dass das Hoheitszeichen auch amtlicherseits in gewissen Varianten benutzt wird, die irrige Vorstellung ausgelöst werden kann, es handle sich um das amtliche Zeichen (Ingerl/Rohnke, MarkenG,
derjenigen der Bundesflagge auch nicht vollständig ab, sondern lediglich insoweit, als die Positionen der Farben „schwarz“ und „gold/gelb“ vertauscht worden sind. 37 bb. Damit kann das angemeldete Design zwar der Bundesflagge nicht gleichgesetzt werden, insbesondere auch nicht mit der
der Designstelle in Erwägung gezogenen Begründung, dass die Farbreihenfolge des angemeldeten Designs letztlich nicht „bindend“ sei, weil das angemeldete Design auf Erzeugnissen mit der „richtigen“ Farbreihenfolge verwendet werden könnte und es letztlich Sache des Betrachters wäre, ob er in dem Design die Farbreihenfolge „gold-rot-schwarz“ oder - entsprechend der Bundesflagge –„schwarz-rot-gold“ entnimmt. Denn maßgebend ist allein das Design in der konkret angemeldeten Erscheinungsform; unerheblich ist hingegen, ob das angemeldete Design tatsächlich in Zusammenhang mit Erzeugnissen in einer der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. I 1950, S. 205) entsprechenden Form benutzt werden kann, wie es z. B. bei einer Verwendung auf einem kugelförmig ausgestalteten Erzeugnis der Fall wäre, bei dem der Betrachter die Reihenfolge der Farben nicht mehr erkennen bzw. bestimmen könnte. 38 cc. Nicht fernliegend erscheint aber , dass ein wenngleich auch eher geringer Teil des inländischen Verkehrs zwar die markanten, in jeweils drei gleich großen Streifen im Querformat ausgestalteten Farben „schwarz“, „rot“ und „gold“ als solche, nicht jedoch deren Reihenfolge in der Bundesflagge so verinnerlicht hat, dass er das angemeldete, bis auf diese Abweichung in der Farbreihenfolge mit der Bundesflagge gänzlich übereinstimmende Design mit dieser gleichsetzt. Berücksichtigt man dabei, dass in dem angemeldeten Design die Reihenfolge der Farben nicht völlig verändert wurde, diese sich vielmehr auf einen Positionswechsel der unteren Farbe (gold) mit der oberen Farbe (schwarz) unter Beibehaltung der Position der mittleren Farbe (rot) beschränkt, so dass es sich letztlich um die Darstellung einer um 1800 Grad gedrehten, d.h. „auf den Kopf gestellten“ Bundesflagge handelt, führt das angemeldete Design dann aber seinem Gesamteindruck nach nicht so weit
Bundesflagge weg, dass Verwechslungen mit dieser gänzlich ausgeschlossen werden könnten. 39 dd. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass dem inländischen Publikum (aufgrund seiner patriotischen Grundhaltung ?) die Bundesflagge in ihrer in Art. 22 Abs. 2 GG bzw. der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. I 1950, S. 205) festgelegten Ausgestaltung einschließlich der Farbreihenfolge „schwarz-rot-gold“ so bekannt ist, dass ihm auch die Abweichung zwischen der Reihenfolge der Farben in dem angemeldeten Design und derjenigen in der Bundesflagge sofort auffällt, wird er darin kein Phantasiezeichen, sondern aus den vorgenannten Gründen schlichtweg eine - wie die Designstelle zutreffend festgestellt hat - spiegelverkehrt dargestellte Bundesflagge erkennen. 40 Entgegen der Auffassung des Anmelders wird dem inländischen Verkehr damit auch nicht unterstellt, dass er die Farbreihenfolge „gold-rot-schwarz“ als Bundesflagge auffasst. Vielmehr wird der inländische Verkehr, gerade weil ihm die Bundesflagge und insbesondere auch die Farbreihenfolge „schwarz-rot-gold“ bekannt ist, die spiegelverkehrte Umkehrung dieser Farbreihenfolge erkennen und das im Übrigen vollständig mit der Bundesflagge übereinstimmende angemeldete Design dementsprechend sofort als eine um 1800 Grad gedrehte Bundesflagge wahrnehmen. 41 Zu einem solchen Verständnis des angemeldeten Designs trägt dabei nicht zuletzt auch bei, dass dem Verkehr bekannt sein dürfte, dass die Verwendung der Bundesflagge einer um 1800 Grad gedrehten und damit dem angemeldeten Design entsprechenden Form oftmals Ausdruck einer die Bundesrepublik (in ihrer Existenz oder verfassungsmäßigen Ordnung) ablehnenden Protesthaltung ist. Auch wenn darin nicht unbedingt eine verunglimpfende (i. S.
GB), so letztlich jedoch die Bundesflagge und die Bundesrepublik Deutschland herabsetzende Verwendung zu sehen ist, so trägt sie dennoch zu einer Wahrnehmung des angemeldeten Design als einer spiegelverkehrten bzw. „auf dem Kopf stehenden“ Bundesflagge bei. 42 Soweit der Anmelder darauf verweist, dass dem angemeldeten Design eine eigene Bedeutung zukomme, weil auch der historische Laie in diesem eine im sog. Vormärz, welcher die Jahre vor der Märzrevolution
1848/1849 bezeichnet, gebräuchliche Flagge erkenne, steht dies einer Wahrnehmung des angemeldeten Designs als spiegelverkehrte Darstellung der Bundesflagge nicht entgegen. Dieser Zusammenhang erschließt sich allenfalls einem eher geringen, historisch interessierten Kreis der Bevölkerung. Aber selbst dann würde, wie die Designstelle zutreffend festgestellt hat, die Anlehnung an die Bundesflagge als in Kraft stehendes Hoheitszeichen und Staatssymbol der Bundesrepublik Deutschland derart im Vordergrund stehen, dass etwaige Bezüge zu Flaggen aus dem sog. Vormärz dahinter zurücktreten. 43 ee. Die Wahrnehmung des Designs als spiegelverkehrte Darstellung der Bundesflagge beseitigt entgegen der Auffassung des Anmelders nicht dessen heraldische Wirkung. Vielmehr stellt ein Design, dessen Verfremdung gegenüber einem im Inland allseits bekannten Hoheitszeichen i. S.
1 Buchst. a PVÜ wie der Bundesflagge sich auf die spiegelverkehrte Darstellung dieses Zeichens beschränkt, die nachhaltigste Form einer Nachahmung im heraldischen Sinne dar. Ein solches Design, welches eine Darstellung eines Hoheitszeichens i. S.
1 Buchst. a PVÜ in einer lediglich veränderten geometrischen Position zum Gegenstand hat, hält aber keinen genügenden Abstand zu dem betreffenden Hoheitszeichen (hier: Bundesflagge) ein. 44 2. Das angemeldete Design stellt auch eine missbräuchliche Benutzung im Sinn
G dar. Eine missbräuchliche Benutzung ist anzunehmen, wenn der irreführende Anschein eines Bezugs des Designs zu staatlichen Stellen bzw. der betreffenden Organisation erweckt wird (in Anlehnung an Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c PVÜ, wonach die Verbandsländer nicht gehalten sind, die Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen). Der Begriff der Benutzung besagt dabei nicht, dass die Verwendung eines solchen Designs im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist; andernfalls liefe der Ausschlussgrund leer. Bei identischer Übernahme des geschützten Zeichens oder bei dessen Nachahmung im heraldischen Sinn kann dieses Tatbestandsmerkmal vielmehr schon durch die Designanmeldung selbst verwirklicht werden. Demzufolge ist
einer missbräuchlichen Benutzung schon dann auszugehen, wenn sich das Design in der Darstellung der in Art. 6ter PVÜ genannten Zeichen erschöpft. Mögliche andersartige, unbedenkliche Gebrauchszwecke können nicht berücksichtigt werden, wenn und soweit diese im Design selbst keinen Niederschlag gefunden haben. 45 a. Dies ist vorliegend der Fall. Das angemeldete Design erschöpft sich in der Wiedergabe einer Nachahmung eines geschützten Hoheitszeichens, nämlich der Bundesflagge, ohne weitere Merkmale aufzuweisen. Keine Bedeutung kommt dabei der Erzeugnisangabe „Logos“ zu. Maßgebend ist allein, ob das angemeldete Design als solches den Verstoß bewirkt. 46 b. Dem durch eine solche Wiedergabe hervorgerufenen Anschein eines Bezugs zu staatlichen Stellen wirkt vorliegend auch nicht entgegen, dass eine solche Art. 22 Abs. 2 GG sowie der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. I 1950, S. 205) nicht entsprechende Verwendung jedenfalls dem Staat und seinen Behörden gänzlich untersagt, u. U. sogar sanktionsbehaftet ist und daher nicht in Betracht kommt. Dies ist dem Verkehr zwar weithin bekannt; er wird dann aber bei Begegnung mit einer dem angemeldeten Design entsprechenden Darstellung der Bundesflagge in spiegelverkehrter Form nicht jedweden Bezug zu staatlichen Stellen
vornherein ausschließen (und darin allein eine absichtliche, oftmals herabsetzende Verwendung durch nicht staatliche Stellen erkennen), sondern naheliegend auch eine versehentliche bzw. irrtümliche Verwendung der Bundesflagge durch staatliche Stellen in einer dem angemeldeten Design entsprechenden, nicht jedoch den gesetzlichen Vorgaben genügenden Art und Weise in Betracht ziehen. 47 3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE189016882&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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