JURE189016944 ECLI:DE:BPatG:2018:270918B28Wpat501.18.0 BPatG München 28. Senat 20180927 28 W (pat) 501/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "TASTE OF HOLIDAY (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 015 668.2 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 24. August 2017 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ zurückgewiesen worden ist. I. 1 Die Anmelderin hat am 31. Mai 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Zeichen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 als farbige Wort-/Bildmarke (grau, schwarz, weiß, orange, gelb) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35 in das Markenregister einzutragen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat die Anmeldung nach vorausgehender Beanstandung durch Beschluss vom 24. August 2017 zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen bedeute „der Geschmack von Urlaub“ und sei ein werbeüblicher Hinweis auf die Wirkung des Verzehrs der beanspruchten Waren und des damit einhergehenden Wohlgefühls. Diese könnten auch Gegenstand der weiterhin angemeldeten Dienstleistung „Werbung“ sein. Die ebenfalls verfahrensgegenständliche „verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ könne in engem Sachzusammenhang damit stehen. Nachdem auch die grafische Gestaltung des Zeichens als gewöhnliches Ausschmückungs- und Blickfangmittel anzusehen sei, fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. 4 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das angemeldete Wort-/Bildzeichen werde vom Verkehr nicht im Sinne von „Geschmack von Urlaub“ verstanden, da es einen solchen nicht gebe. Auch könnten die angemeldeten Waren kein Urlaubsgefühl vermitteln. Zudem begründe die grafische Ausgestaltung des Zeichens seine Schutzfähigkeit. 5 Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ beschränkt. 6 Sie beantragt sinngemäß, 7 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 24. August 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ zurückgewiesen worden ist. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 9 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes war daher in diesem Umfang aufzuheben. 10 Soweit die Zurückweisung auch Waren betrifft, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt wird, ist der angegriffene Beschluss wirkungslos. 11 1. Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen kann für die Dienstleistungen „Werbung; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellung von Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten“ nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. 12 Das Anmeldezeichen erschöpft sich insoweit nicht in einem Sachhinweis auf Merkmale dieser Dienstleistungen. Ferner handelt es sich nicht um eine Angabe, die Umstände benennt, die die Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 14 - HOT; GRUR 2018, 301, Rdnr. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke). 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.