JURE189019098 BPatG München 29. Senat 20171123 29 W (pat) 22/15 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Substantial Media " – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 061 783.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 23. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Substantial Media 3 ist am 2. Dezember 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 09: Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger sowie Ton und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CDROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträger aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen [herunterladbar]; 5 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Druckschriften; Zeitschriften; Zeitungen; Bücher; Buchbindeartikel; Poster; Aufkleber; Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; 6 Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen [Webvertising]; Marktforschung und analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; ECommerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen [Bannerexchange]; Vermittlung von Verträgen über den An und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren und Dienstleistungspräsentationen; 7 Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; EMail-Datendienste [= elektronischer Postversand]; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; 8 Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr und Unterrichtsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen eines Ton und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton und Bildaufzeichnungen auf Ton und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften; 9 Klasse 42: Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung [ComputerSoftware]; Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten; Erstellen von Dokumentationen im Rahmen einer redaktionellen Betreuung von Internetauftritten. 10 Mit Beschluss vom 14. April 2015 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG teilweise, nämlich mit Ausnahme der oben fett gedruckten Waren der Klasse 16, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Zeichen aus zwei englischen Begriffen zusammensetze, die nicht zuletzt wegen der großen Ähnlichkeit zu den entsprechenden deutschen Begriffen ohne weiteres verstanden würden. In ihrer Bedeutung „grundlegende, substanzielle Medien“ gebe die angemeldete Bezeichnung keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise in glatt beschreibender Form auf Art, Zweck, Thema und Inhalt der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hin. Was alles unter substanzielle, gewichtige Medien falle, müsse nicht genauer definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des Anmeldezeichens führe nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Lediglich in Bezug auf „Buchbindeartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel [ausgenommen Möbel]“ könnten Schutzhindernisse nicht festgestellt werden, weil es sich bei diesen Waren in der Regel nicht um substanzielle Medien handle. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 12 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 14. April 2015 aufzuheben. 13 Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Anmelderin auf ihre im Amtsverfahren eingereichte Stellungnahme. Danach möge der Begriff „Media“ für einen Teil der beanspruchten Waren zwar eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung haben, durch die Voranstellung des Wortes „Substantial“ sei der Bedeutungsgehalt jedoch unklar und insgesamt mehrdeutig. Der englische Begriff „substantial“ gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz, sondern zur gehobenen Sprachebene und habe verschiedenste Bedeutungen. In der Verbindung mit „Media“ habe der angesprochene Verkehr daher keine Veranlassung unmittelbar an „gewichtige, stichhaltige, substanzielle Medien“ zu denken. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei ein eindeutig beschreibender Sinngehalt daher nicht feststellbar, zumal auch in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung dem Zeichen keine sinnvolle Sachaussage zukomme. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. 16 Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung insoweit daher zu Recht die Eintragung versagt. 17 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you). 18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 19 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 – TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – Düsseldorf-Congress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn 38 – BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 – Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 f. – BIOMILD; a. a. O. Rn. 28 – SAT 2; BGH, a. a. O. - Düsseldorf-Congress). 20 Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 43 – Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 229 – BioID). 21 2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Zeichen „Substantial Media“ im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht. Das hier relevante inländische Publikum wird das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne von „gehaltvolle, substanzielle Medien“ bzw. „Medien mit Substanz“ erfassen und wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.