JURE189019123 BPatG München 30. Senat 20171207 30 W (pat) 38/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Softfeel" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 056 213.0 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Softfeel 3 ist am 15. Oktober 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren: 4 „Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrunds [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; 5 Klasse 3: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel; 6 Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen.“ 7 Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Januar 2016 teilweise, nämlich für folgende Waren 8 „Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Naturharze im Rohzustand; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrunds [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; 9 Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt; Pech; Bitumen“ 10 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 11 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Anmeldezeichen sei sprachüblich aus den Wörtern des englischen Grundwortschatzes „Soft“ (für „weich“) und „feel“ (für „fühlen“) zusammengesetzt. Ausgehend hiervon werde der Verkehr das Anmeldezeichen ohne weiteres als bloßen Sachhinweis darauf verstehen, dass es sich um Waren mit einer sich weich anfühlenden Oberfläche handele bzw. dass diese Waren geeignet seien, einen solchen haptischen Effekt (einer sich besonders weich anfühlenden Oberfläche) zu erzielen. Die Ergebnisse einer amtsseitigen Internetrecherche belegten, dass der Begriff Softfeel mit diesem Sinngehalt bereits verwendet werde und dabei nicht alleine auf die Anmelderin zurückgehe. Die Anmelderin könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen anderer, (vermeintlich) vergleichbarer Zeichen stützen. 12 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 13 Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Bei Softfeel handele es sich um einen abstrakten, lexikalisch nicht nachweisbaren Begriff, der in seinem Sinngehalt vage bleibe und in keinem Sachbezug zu den zurückgewiesenen Waren stehe. 14 Den einzelnen Wortelementen „Soft“ und „feel“ komme jeweils eine Vielzahl von Bedeutungen zu. „Soft“ stehe für „weich, leise, mild, angenehm, sacht, gelinde, nachgebend, gedämpft“ und werde auch in Wortkombinationen ganz unterschiedlich verwendet. Die Bandbreite der Übersetzungsmöglichkeiten für „feel“ erstrecke sich auf sämtliche Sinneseindrücke, so dass die Beschränkung alleine auf die Haptik, wie sie die Markenstelle vorgenommen habe, dem Anmeldezeichen nicht gerecht werde. Ausgehend hiervon bleibe völlig offen, was der Gesamtbegriff Softfeel bedeuten solle. 15 Entgegen der Auffassung der Markenstelle weise auch nichts in der Marke auf eine „Oberfläche“ bzw. auf einen haptischen Effekt hin. Farben, Lacke und Baumaterialien würden zum Schutz, zur Isolierung oder auch zur Dekoration verwendet; zum Anfassen seien sie dagegen nicht bestimmt, und der Verbraucher erwarte insoweit auch kein „weiches Fühlen“. Die von der Markenstelle ermittelten Fundstellen bezögen sich dementsprechend auf Waren wie Kosmetika und Textilien, während Attribute wie „weich“ und „sanft“ für die beschwerdegegenständlichen Waren keine Rolle spielten. Selbst wenn das Anmeldezeichen aber schon für Farben und Lacke benutzt worden sei, handele es sich um eine Marke mit „sprechendem“ Sinngehalt, die nach der Rechtsprechung eintragungsfähig sein müsse. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt u. a. die Wort-/Bildmarke 30354359 softfeel sowie weitere Marken mit den Wortelementen „soft“ und „feel“ unbeanstandet eingetragen habe. 16 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 17 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2016 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 18 Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse, insbesondere zur branchenüblichen Verwendung des Begriffs Softfeel, übersandt. Die Anmelderin, die ursprünglich hilfsweise die Anberaumung eines Termins zu mündlichen Verhandlung beantragt hatte, hat mit Schriftsatz vom 7. November 2017 beantragt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Softfeel in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 21 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). 22 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). 23 2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination Softfeel für die beschwerdegegenständlichen Waren jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 24
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