JURE189019282 ECLI:DE:BPatG:2018:080218B28Wpat540.17.0 BPatG München 28. Senat 20180208 28 W (pat) 540/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "isoputz (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Parallelentscheidungen: 28 W (pat) 539/17 und 28 W (pat) 541/17 In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 107 473.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen 2 ist am 18. August 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 3 „Klasse 17: Isolierputz 4 Klasse 19: Rauputz für Bauzwecke; Putzbeschichtungen aus farbigem Kunstharz; Putz [Verputzmittel]; Mörtel [Baumaterial]; Minerale zur Verwendung im Bauwesen; Glattputz; Feuerfester Zementputz 5 Klasse 37: Verputzarbeiten; Strukturieren von Wänden; Erneuerung von Fassadenoberflächen; Aufbringen von Putz auf Gebäude“. 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat - nach vorangegangener Beanstandung vom 20. Oktober 2016 - die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Januar 2017 vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. 7 Die Zeichenbestandteile „iso“ und „putz“ bildeten eine beschreibende Wortkombination mit der Bedeutung „Isolierputz“. Damit beschreibe das Anmeldezeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar sowie in eindeutiger und unmissverständlicher Weise. Es weise darauf hin, dass es sich bei den solchermaßen gekennzeichneten Waren um Isolierputz handele, sie für Isolierputz bestimmt seien oder sie mit Isolierputz verwendet würden. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen vermittele der Begriff „isoputz“ die Aussage, dass diese mittels Isolierputz erbracht würden oder ihn zum Inhalt oder Gegenstand hätten. Auch werde das Anmeldezeichen in dem vorliegend relevanten Warenbereich bereits vielfach verwendet, was zahlreiche Rechercheergebnisse belegten. 8 Auch die grafische Gestaltung sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens zu begründen. Dies würde voraussetzen, dass die Gestaltung eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Bestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks bewirke, wovon vorliegend aber nicht ausgegangen werden könne. 9 Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis dahinstehen lassen. 10 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2017, mit der sie sinngemäß beantragt, 11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Januar 2017 aufzuheben. 12 Sie führt aus, das Deutsche Patent- und Markenamt habe in seinem angegriffenen Beschluss die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens nicht korrekt beurteilt. Es habe nicht in ausreichendem Maße zwischen den Waren und Dienstleistungen differenziert. Beispielsweise verkenne der Beschluss, dass Mörtel, Putzbeschichtungen aus farbigem Kunstharz, feuerfester Zementputz sowie Glattputz durch das Anmeldezeichen nicht beschrieben würden und die Erneuerung von Fassadenoberflächen mit der in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellten Isolierung nicht gleichgesetzt werden könne. Weiter habe das Deutsche Patent- und Markenamt verkannt, dass die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens derart individuell und einprägsam sei, dass allein auf Grund dieser ihm die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden könne. Schließlich sei es Teil einer Serie von Marken, die die geforderte herkunftshinweisende Eignung aufweisen würden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 14 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen, da dem gegenständlichen Zeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zukommt. 15 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und sie auch nicht sachdienlich erschien (§ 69 MarkenG). 16 1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy). 17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren sowie Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). 18 Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt ihrer Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006). 19
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