JURE189019329 ECLI:DE:BPatG:2018:070318B28Wpat541.17.0 BPatG München 28. Senat 20180307 28 W (pat) 541/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "topgrain (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Parallelentscheidungen: 28 W (pat) 539/17 und 28 W (pat) 540/17 In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 107 476.0 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen 2 ist am 18. August 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 3 „Klasse 2: Anstrichmittel in Form von Farben und Lacken für die Automobilindustrie 4 Klasse 37: Beschichten und Lackieren von strukturierten Kunststoffoberflächen, beispielsweise von folienkaschierten und genarbten Kunststoffoberflächen, insbesondere von Zubehör, Ein- und Ausbauteilen für die Automobilindustrie, sowie deren Aufarbeitung bzw. Umlackierung.“ 5 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat - nach vorangegangener Beanstandung vom 20. Oktober 2016 - die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hinsichtlich der Dienstleistungen 6 „Klasse 37: Beschichten und Lackieren von strukturierten Kunststoffoberflächen, beispielsweise von folienkaschierten und genarbten Kunststoffoberflächen, insbesondere von Zubehör, Ein- und Ausbauteilen für die Automobilindustrie, sowie deren Aufarbeitung bzw. Umlackierung“ 7 zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen insoweit an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der aus der englischen Sprache stammende Zeichenbestandteil „grain“ habe als Verb im Zusammenhang mit den entscheidungserheblichen Dienstleistungen die Bedeutungen „perlen, perlieren, körnig machen, granulieren oder zerkörnen“. Als Substantiv werde er im Sinne von „Korngröße, Körnung oder Granulat“ verstanden. In Verbindung mit dem vorangestellten weiteren Zeichenbestandteil „top“ würden die angesprochenen Verkehrskreise, hier speziell die der englischen Sprache mächtigen Fachkreise, das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen mit „erstklassiges oder Spitzenkorn, erstklassige oder Spitzenkörnung, erstklassig oder bestens körnen oder granulieren“ übersetzen. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 könnten unter Verwendung von Materialien oder Granulaten mit erstklassigen oder besonders guten Körnern oder Körnungen erbracht oder im Rahmen ihrer Erbringung könne erstklassig oder bestens gekörnt oder granuliert werden. Beim Beschichten könne Granulat verwendet werden. Dies könne von unterschiedlicher Güte oder Qualität sein. Besonders gute Ausgangsmaterialien führten im Regelfall dazu, dass die beschichteten Materialien oder Gegenstände auch über eine gute Qualität, ein höherwertiges Aussehen verfügten oder belastbarer oder langlebiger seien. Im Hinblick auf den beschreibenden Aussagegehalt der Wortbestandteile des Anmeldezeichens würden die vorliegend entscheidungserheblichen Fachkreise nicht in der Lage sein, die Wortkombination in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Auch die grafische Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens nicht zu begründen. Dies würde voraussetzen, dass sie eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks des Anmeldezeichens bewirke, wovon vorliegend aber nicht ausgegangen werden könne. 8 Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis dahinstehen lassen. 9 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2017, mit der sie sinngemäß beantragt, 10 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Januar 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 11 Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Beschluss beurteile die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens nicht korrekt. Zum einen werde ihm durch die Übersetzung ein Sinngehalt gegeben, welcher für die in Rede stehenden Verkehrskreise weder im Vordergrund stehe, noch von ihnen als beschreibend aufgefasst werde. Weiter verkenne der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, dass die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens derart individuell und einprägsam sei, dass diesem allein hierauf basierend die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden könne. Schließlich sei es Teil einer Serie von Marken, die die geforderte herkunftshinweisende Eignung aufweisen würden. 12 Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Januar 2018 unter Verweis auf verschiedene Recherchebelege einen gerichtlichen Hinweis erteilt. Im Anschluss hieran hat die Anmelderin ergänzend ausgeführt, soweit in der übermittelten Anlage 1 („grain coating – Deutsch-Übersetzung – Linguee Wörterbuch“ unter „https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/grain+coating.html“) der Begriff „grain“ verwendet werde, erfolge dies in Verbindung mit dem englischen Begriff „coating“. Dieser sei jedoch nicht Teil des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses und habe zudem im Deutschen verschiedene Bedeutungen. So bezeichne er neben Anstrichmitteln auch - wie in der überwiegenden Zahl der in Anlage 1 genannten Fälle - Beschichtungen. Das Anmeldezeichen beanspruche hingegen Schutz alleine für eine spezielle Form von Anstrichmitteln, nämlich Farben und Lacke für die Automobilindustrie, und nicht für solche Beschichtungen, die im englischen Sprachraum als „coating“ bezeichnet würden. Selbst wenn man jedoch – unzutreffenderweise – Farbe und Lacke einerseits und Beschichtungen andererseits gleichsetzen würde, zeige die übermittelte Anlage 1 sehr deutlich, dass die Begriffe „grain“ und „coating“ zwar in räumlicher Nähe zueinander benutzt, aber nicht die vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegte Bedeutung „erstklassiges Spitzenkorn“ aufweisen würden. Würde vorgenanntes Begriffsverständnis zugrunde gelegt, sei damit auch keine unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Farben und Lacke verbunden. Selbst wenn Farben und Lacke für die Automobilindustrie Körner enthielten, würde ausschließlich eine einzige inhaltliche Komponente, jedoch nicht das Produkt als solches benannt. Entsprechendes gelte für das Lackieren von strukturierten Kunststoffoberflächen. 13 Die Anmelderin beantragt in ihrem letzten Schriftsatz vom 25. Januar 2018 hilfsweise sinngemäß (Hilfsantrag 1), 14 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Januar 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung für nachfolgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: 15 Klasse 37: Lackieren von strukturierten Kunststoffoberflächen, beispielsweise von folienkaschierten und genarbten Kunststoffoberflächen, insbesondere von Zubehör, Ein- und Ausbauteilen für die Automobilindustrie, sowie deren Aufarbeitung bzw. Umlackierung. 16 Weiter hilfsweise beantragt sie im Schriftsatz vom 25. Januar 2018 (Hilfsantrag 2), 17 „die Registrierung im Umfang des Hilfsantrags 2 zu beschließen.“ 18 Dem Schriftsatz vom 25. Januar 2018 ist eine mit „Hilfsantrag 2 vom25.1.2018“ überschriebene Anlage beigefügt, die folgendes Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthält: 19 „Klasse 2: Farben und Lacken für die Automobilindustrie. 20 Klasse 37: Lackieren von strukturierten Kunststoffoberflächen, beispielsweise von folienkaschierten und genarbten Kunststoffoberflächen, insbesondere von Zubehör, Ein- und Ausbauteilen für die Automobilindustrie, sowie deren Aufarbeitung bzw. Umlackierung.“ 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 22 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung im beschwerdegegenständlichen Umfang zurückgewiesen, da dem in Rede stehenden Zeichen insoweit die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zukommt. 23 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und sie auch nicht sachdienlich erschien (§ 69 MarkenG). 24 1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy). 25 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren sowie Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). 26 Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt ihrer Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006). 27 2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft für die im Tenor des Beschlusses vom 12. Januar 2017 genannten Dienstleistungen nicht zu, so dass dem Hauptantrag nicht entsprochen werden kann. 28
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