JURE189019381 ECLI:DE:BPatG:2018:210318B28Wpat554.16.0 BPatG München 28. Senat 20180321 28 W (pat) 554/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 39 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Enforcer" – zur Einschränkung des Warenverzeichnisses - Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 217 386.7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 13, vom 13. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die folgenden Waren zurückgewiesen worden ist: Klasse 9: Elektronische Geräte zur Steuerung von taktischen Lenkflugkörpern; Klasse 13: Abschussvorrichtungen für Flugkörper; Flugkörperabschussvorrichtungen [Waffen]; gesteuerte Raketen; Lenkflugkörper; Raketen; Raketenwerfer. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. I. 1 Die Anmelderin hat am 24. August 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung 2 Enforcer 3 als Wortmarke für die folgenden Waren in das Markenregister einzutragen: 4 Klasse 9: 5 Gerät für taktische Lenkflugkörper; 6 Klasse 13: 7 Abschussvorrichtungen für Flugkörper; Flugkörperabschussvorrichtungen [Waffen]; 8 gesteuerte Raketen; Lenkflugkörper; Raketen; Raketenwerfer. 9 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 13, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 12. Oktober 2015 mit Beschluss vom 13. Juni 2016 zurückgewiesen. Es hat angenommen, das Anmeldezeichen entbehre der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 10 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Begriff „Enforcer“, der als englischsprachiges Substantiv „Vollstrecker“ oder „Durchsetzer“ bedeute, werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere dem Militär angehörige Fachleute sowie Waffenhersteller und -händler, als unmittelbar verständliche sachbezogene Angabe verstanden. Sie würden dem Zeichen die Aussage entnehmen, dass die beanspruchten Waffen für militärische Kampfeinheiten geeignet und bestimmt seien sowie über eine hohe Reichweite, Zielgenauigkeit und/oder qualifizierte Detonationskraft verfügten. Ob einer Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher dahingestellt bleiben. 11 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, das Wort „Enforcer“ sei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht geläufig. Ferner eigne sich der Begriff „Enforcer“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als aussagekräftiger Sachhinweis. 12 Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin mit Erklärung vom 13. März 2018 die Warenangabe in Klasse 9 wie folgt gefasst: 13 Elektronische Geräte zur Steuerung von taktischen Lenkflugkörpern. 14 Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren sinngemäß beantragt, 15 1. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 13, vom 13. Juni 2016 im beschwerdegegenständlichen Umfang aufzuheben, und 16 2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 18 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des Anmeldezeichens stehen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Insbesondere ist es als unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und nicht als unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung daher insoweit zu Unrecht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. 19 Soweit die Zurückweisung auch Waren betrifft, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt wurde, ist der angegriffene Beschluss gegenstandslos. 20 1. Die Beschwerdeführerin hat das Verzeichnis der angemeldeten Waren durch ihre Erklärung vom 13. März 2018, mit der sie die Warenangabe „Gerät für taktische Lenkflugkörper“ durch den Begriff „elektronische Geräte zur Steuerung von taktischen Lenkflugkörpern“ konkretisiert hat, wirksam gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG eingeschränkt. Die Verwendung der Pluralform „Geräte“ anstelle des ursprünglichen Substantivs „Gerät“ ist unschädlich, da damit keine sachliche Erweiterung des angemeldeten Verzeichnisses verbunden ist. Unter den Begriff „Gerät für taktische Lenkflugkörper“ fallen alle Arten von Geräten für taktische Lenkflugkörper, was mit der beschwerdegegenständlichen Pluralform deutlicher zum Ausdruck gebracht wird. Insofern wird der durch die Anmeldung festgelegte Schutzumfang des Zeichens nicht unzulässig ausgedehnt. 21 2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 22 Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12, 23 - OUI; GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006). 23
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