JURE189019426 ECLI:DE:BPatG:2018:120418B30Wpat46.16.0 BPatG München 30. Senat 20180412 30 W (pat) 46/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "rheuma-online.de" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 051 873.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem und der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2015 und vom 18. Februar 2016 aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 rheuma-online.de 3 ist am 4. Juli 2014 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 38, 41, 42 und 44 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 4 Mit Beschlüssen vom 23. September 2015 und vom 18. Februar 2016, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen stelle eine auf den ersten Blick erkennbar im Stile einer Internetadresse und als solche sprachüblich gebildete Kombination der Begriffe „rheuma“, „online“ und „de“ dar. In seiner Gesamtheit werde das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als beschreibende Sachangabe dahingehend aufgefasst, dass die beanspruchten Dienstleistungen umfassende Informationen, Hilfestellungen, Ratschläge, Chatrooms usw. zum Thema „Rheuma“ im Internet vermittelten. 5 Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie folgt eingeschränkt: 6 „Online-Unterhaltungsdienstleistungen; online angebotene Spieldienstleistungen über ein Computernetzwerk; Beratung zu Erziehungsfragen; pädagogische Beratung“. 7 Die Anmelderin hat die Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie geltend gemacht, die Verbindung der Wörter rheuma-online sei ungewöhnlich, was die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens begründe. Eine Krankheit wie „Rheuma“ könne nicht „online“ sein, so dass die Zusammensetzung beider Wörter widersprüchlich erscheine. Die gegenteilige Feststellung der Markenstelle, wonach medizinische Beratung und Behandlung heutzutage auch „online“ möglich seien, könne so nicht nachvollzogen werden, zumal den in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzten jegliche Online-Beratung schon nach ihrer Berufsordnung nicht gestattet sei. Für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen trete hinzu, dass diese schon keinen Bezug zum Gesundheitssektor aufwiesen. Der Verkehr werde das Gesamtzeichen daher als Herkunftshinweis auf die Markenanmelderin werten. 8 Die Anmelderin beantragt, 9 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2015 und vom 18. Februar 2016 aufzuheben. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 11 Die zulässige Beschwerde ist nach der seitens der Anmelderin vorgenommen Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen nicht festgestellt werden können. 12 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). 13 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) - TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006). 14 2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Hintergrunds steht der angemeldeten Wortkombination rheuma-online.de nach erfolgter Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mehr entgegen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.