JURE189019493 ECLI:DE:BPatG:2018:230518B29Wpat44.17.0 BPatG München 29. Senat 20180523 29 W (pat) 44/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Golf in One" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 210 661.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Golf in One 3 ist am 12. April 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 25: Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; 5 Klasse 28: Artikel für den Golfsport; 6 Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Werbung für Dienstleistungen; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; 7 Klasse 41: Bereitstellen von Golfplätzen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen einer Golfanlage; Golfunterricht; Organisation von Golfturnieren; Unterhaltung in Form von Golfspielen; Vermietung von Einrichtungen zum Golfspielen; Vermietung von Golfzubehör 8 angemeldet worden. 9 Mit Beschlüssen vom 15. August 2016 und 13. März 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der anmeldeten Wortfolge als werbeanpreisender Sachhinweis jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Nicht zuletzt durch die Anlehnungen an die gebräuchlichen Ausdrücke „All-in-One“ und „Hole-in-One“ würden die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen die Gesamtbedeutung „Golf(sport) in einem“ beimessen und es in erster Linie als beschreibenden Hinweis darauf auffassen, dass damit gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen den Golfsport beträfen und mehrere Funktionen gleichzeitig erfüllten oder aus einem Set bestünden bzw. dass ein größeres Sortiment entsprechender Waren/Dienstleistungen „unter einem Dach“ angeboten würde. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, 11 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. August 2016 und 13. März 2017 aufzuheben. 12 Der Beschwerdeführer trägt vor, dass sich das Angebot von „Golf in One“ gezielt an Golfer als Endkunden und nicht an das Fachpublikum richte. Diese Zielgruppe der golfinteressierten Verbraucher solle auf der geplanten Plattform nicht nur Waren und Dienstleistungen erwerben, sondern sich auch unmittelbar mit anderen Golfern austauschen, Wettspiele erfragen, Startzeiten, Urlaube, Training und Greenfee buchen können und vieles mehr. Von den hiernach angesprochenen Verkehrskreisen werde „Golf in One“ sicher auch im Sinne eines umfassenden Waren- und Dienstleistungsangebots aus dem Golfsport verstanden, denn unzweifelhaft habe „in One“ auch mehrere Bedeutungen wie „Alles in Einem“ und „auf Anhieb“. Die angemeldete Wortfolge sei aber in vielfacher Hinsicht mehrdeutig und fasse mehrere Wortbedeutungen zusammen. So würden diverse Produkte unter einem Dach angeboten und zwar „in One“, also „auf Anhieb“, quasi mit einem Klick. Darüber hinaus verbinde der aktive Golfer mit dem Anmeldezeichen wegen des Anklangs an das von jedem Spieler angestrebte Ideal, dem „Hole in One“, mehr als nur die rein sprachliche Übersetzung der Wortbestandteile, da der Begriff „Hole in One“ in der Golfersprache eine besondere Bedeutung für außergewöhnliche Leistung darstelle. Dem angemeldeten Zeichen könne daher nicht die Schutzfähigkeit angesprochen werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 15 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Golf in One“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt. 16 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rn. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 17 – Schokoladenstäbchen III). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you). 17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 18 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT). 19 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH a. a. O. Rn. 14 – Gute Laune Drops). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt allerdings deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI). 20 2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die Wortfolge „Golf in One“ indes nicht. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Zeichen „Golf in One“ nur als sachlich-werbliche Angabe verstehen, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis. 21
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