(1997)erwarb er sich bei Kritikern großes Lob als Charakterdarsteller. 1995 spielte er die Hauptrolle in dem Film „Der Trinker“ nach Hans Fallada, in dem er auch die Erfahrungen mit seiner eigenen Alkoholerkrankung verarbeitete. Er war der erste Gast in der Harald-Schmidt-Show (www.wikipedia.de; s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). 20
- bb)Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel. Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe oder als eine werbewirksame Aussage, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2018, 301 Rdnr. 12 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ein derartiger Sachzusammenhang liegt allerdings umso näher, je bekannter die Persönlichkeit und je breiter ein möglicher Verwendungsbereich des Namens ist (BPatG GRUR 2014, 79, 80 ff. – Mark Twain). 21
- cc)Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hätte die Anmeldung Anlass gegeben, folgende Fragestellungen zu erörtern und dazu zu recherchieren: 22 aaa) Bei einer Vielzahl der in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen, z. B. 23 „Dienstleistungen von Planetarien [Unterhaltung und Bildung]; Unterhaltung in Form der Darbietung von Fußballspielen; Unterhaltung in Form von Autorennen; Unterhaltung in Form von Ballettdarbietungen; Unterhaltung in Form von Baseballspielen; Unterhaltung in Form von Basketballspielen; Unterhaltung in Form von Boxkämpfen; Unterhaltung in Form von Flugschauen; Unterhaltung in Form von Gewichthebewettbewerben; Unterhaltung in Form von Golfspielen; Unterhaltung in Form von Segelregatten; Unterhaltung in Form von Tennisturnieren“, 24 ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Dienstleistungen das Leben oder Wirken von Harald Juhnke zum Gegenstand haben oder im künstlerischen Stil Harald Juhnkes erbracht werden sollen (vgl. BPatG 25 W (pat) 86/14 – Snowden). 25 bbb) Bei den beanspruchten alkoholischen Getränken der Klasse 33 wird die Markenstelle recherchieren müssen, ob diese in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit dem Schauspieler Harald Juhnke stehen, z. B. ob er ein entsprechendes Lieblingsgetränk hatte, und ob der Verkehr das Anmeldezeichen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten Verwendungsform als reinen Sachhinweis darauf versteht. 26 ccc) Ferner bedarf es in Bezug auf die in Klasse 25 angemeldeten Bekleidungsstücke eingehender Recherche, ob die angesprochenen breiten Verkehrskreise bei der wahrscheinlichsten und praktisch bedeutsamsten Verwendungsform des Anmeldezeichens dieses mit dem Lebens- bzw. Modestil des Schauspielers in Verbindung bringen, darin ein Bekenntnis zu ihm oder ein bloßes Werbemittel sehen, oder ob ihm eine betriebliche Herkunftsfunktion zuzumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Fernsehfilm über Harald Juhnke zu dessen 90. Geburtstag mit einem erhöhten Interesse an seiner Person verbunden ist, so dass eine Nachfrage nach entsprechenden Fanartikeln nicht ausgeschlossen werden kann. 27
- e)Da eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der beanspruchten Breite nicht erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 - modulmaster). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt. 28 Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und gegebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens festzustellen ist. 29 2. Soweit die Markenstelle die Voraussetzungen einer ersichtlich bösgläubigen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angenommen hat, ist für das weitere Verfahren auf Folgendes aufmerksam zu machen: 30
- a)Soweit sie die Bösgläubigkeit auf einen fehlenden Benutzungswillen gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein genereller Wille, das angemeldete Zeichen einer Benutzung als Marke im geschäftlichen Verkehr – etwa auch durch einen Dritten – zuzuführen, genügt. Ein solcher genereller Benutzungswille wird regelmäßig vermutet. Diese Vermutung kann ausnahmsweise durch Umstände des Einzelfalls widerlegt werden, aufgrund derer eine ernsthafte Planung für die eigene oder eine fremde Nutzung des angemeldeten Zeichens von Vornherein auszuschließen ist. Im Eintragungsverfahren müssen alle Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit, also auch der fehlende Benutzungswille, ohne umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen aus den zur Verfügung stehenden Informationsquellen feststellbar sein (BPatG GRUR 2012, 840, 841 – soulhelp). Dabei ist die Anmeldung eines Zeichens für zahlreiche Waren und Dienstleistungen nur ein äußerst schwaches Indiz für einen fehlenden Benutzungswillen. Auch der Umstand, dass der Anmelder zeitgleich die beiden weiteren Wortzeichen „MAX SCHMELING“ (30 2016 213 457.0) und „HELMUT RAHN“ (30 2016 213 490.2) für außerordentlich viele Waren und Dienstleistungen angemeldet hat, reicht alleine nicht aus, um einen Unlauterkeitsvorwurf zu begründen. Dafür müssen noch weitere Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 30 – GLÜCKSPILZ). 31
- b)Soweit die Markenstelle im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, die Anmeldung sei erkennbar in der Absicht erfolgt, die Berechtigten in der Verwirklichung ihrer wirtschaftlichen Positionen zu behindern bzw. von ihnen eine Abgeltung zu erzwingen, entbehrt diese Auffassung jeglicher Tatsachengrundlage. Nach Aktenlage hat der Anmelder noch keine Mitbewerber abgemahnt oder ihnen das Zeichen zum Kauf angeboten. 32
- c)Das DPMA kann sich zur Begründung der Bösgläubigkeit auch nicht auf den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 Abs. 1 GG abgeleiteten postmortalen Namensschutz gegen unbefugten Gebrauch stützen, weil dieser Schutz in entsprechender Anwendung des § 22 Satz 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) auf zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person begrenzt ist und diese Frist im Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung am 7. Mai 2016 bereits abgelaufen war. Diese Schutzfrist, die der Gesetzgeber für das Recht am eigenen Bild bestimmt hat, das zu den Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört (BGH GRUR 2000, 709, 712 ff. – Marlene Dietrich), beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1647), sondern schafft auch Rechtssicherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Deshalb ist sie auf die Dauer des postmortalen Namensrechts zu übertragen. 33
- d)Im Übrigen zählt das postmortale Namensrecht als Persönlichkeitsrecht zu den sonstigen älteren Rechten im Sinne von § 13 Abs. 1 MarkenG, die als relative Schutzhindernisse von der amtlichen Prüfung ausgenommen sind und nicht einmal zum Widerspruch nach § 42 Abs. 2 MarkenG berechtigen. Die Erben des verstorbenen Namensträgers werden vielmehr darauf verwiesen, ihre Befugnisse im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, 51 MarkenG geltend zu machen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die im Rahmen des § 13 MarkenG erforderliche umfassende rechtliche Beurteilung im Widerspruch zum kursorischen Charakter des Eintragungsverfahrens steht. 34 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE189019529&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public