DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "KULINARISCHES NATIONENFEST (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 007 458.3 hat der
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 9 Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei in Bezug auf die von der Anmeldung noch erfassten Waren und Dienstleistungen allein eine sachbezogene bzw. beschreibende Angabe, die vom Publikum auch als solche verstanden und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. 10 Das angemeldete Zeichen werde das angesprochene Publikum dahingehend verstehen, dass alle von der Zurückweisung der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen für eine Veranstaltung zum Thema internationaler kulinarischer Spezialitäten bzw. deren Durchführung dienten oder dazu benötigt würden. Das angemeldete Wort- / Bildzeichen enthalte keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form auf Art, Zweck und Thema der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hin, nämlich dass es sich auf ein Fest beziehe, bei dem kulinarische Spezialitäten verschiedener Länder angeboten würden. Eine Analyse des Begriffes, zu der das Publikum erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig. 11 Das angemeldete Wort- / Bildzeichen sei sprachüblich aus Wörtern des deutschen Grundwortschatzes gebildet. Es werde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen unmittelbar verstanden werden. Es komme auch nicht darauf an, ob der Begriff lexikalisch nachweisbar sei oder in dem Zusammenhang häufig verwendet werde. Die von der Zurückweisung der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einer Veranstaltung mit einem internationalen kulinarischen Angebot haben, nämlich Druckereierzeugnisse, Unterhaltung; Ausrichtung von kulturellen und Unterhaltungsveranstaltungen; Musikdarbietungen; Durchführung von Kochshows; Herausgabe von Verlags und Druckereierzeugnissen; Bewirtung und Verpflegung von Gästen. Was alles mit einem kulinarischen Nationenfest zu tun habe, müsse dabei nicht genau definiert werden, da dies aufgrund des weiten Begriffes sehr umfassend sein könne. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs führe allerdings noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Da Marken stets im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen zu sehen seien, ergebe sich daraus hier der thematische Zusammenhang. Maßgeblich seien insoweit allein die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. 12 Der Begriff „Nationenfest" werde zudem bereits im genannten Zusammenhang auch mit kulinarischen Angeboten nicht nur von der Anmelderin oder mit Bezug auf sie verwendet. Die angesprochenen Kreise würden auch nicht annehmen, dass nur ein Unternehmen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem kulinarischen Nationenfest anbieten könne. Der angemeldete Markenbegriff weise daher nicht zwingend auf die Anmelderin hin. 13 Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich, da das angesprochene Publikum stets von der naheliegenden Bedeutung ausgehe. Es reiche aus, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei und fern liegende Bedeutungen können ohnehin außer Betracht bleiben. Dass zunächst die Bedeutung der einzelnen Bestandteile geklärt werde, stelle noch keine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise dar. Die Gesamtheit des angemeldeten Zeichens enthalte keine über die Bedeutung der Einzelbestandteile hinausgehende schutzfähige Aussage. Dass sich jeder etwas anderes unter einem kulinarischen Nationenfest vorstellen könne, führe nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. 14 Auch die grafische Gestaltung könne hier keine Schutzfähigkeit verleihen. Es handelt sich lediglich um die Verwendung einer üblichen Schriftart in einem Kreis mit einem dreidimensionalen Effekt sowie der kreisförmigen Anordnung zahlreicher Landesflaggen, die die Wortbedeutung nochmals unterstrichen. 15 Auch anderweitige Eintragungen könnten dem angemeldeten Zeichen nicht zur Eintragung verhelfen, da jeder Fall anders gelagert und individuell zu beurteilen sei und selbst Voreintragungen keinen Anspruch auf Eintragung vermittelten. 16 Gegen den ihr am 22. September 2016 zugestellten Beschluss vom 16. September 2016 wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag und verfolgt ihren Eintragungsantrag weiter. 17 Sie ist der Ansicht, dem angemeldeten Zeichen mit seiner Kombination aus Wort- und Bildelementen könne als Gesamtheit, unbeschadet einer möglicherweise fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente, Unterscheidungskraft zugesprochen werden, da die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufwiesen, in denen das angesprochene Publikum einen Herkunftshinweis sehe. 18 Aufgrund des Gesamteindrucks einer Wort- / Bildmarke komme ein Markenschutz nämlich immer dann in Betracht, wenn die Kennzeichnung auch nur in einer einzigen Hinsicht – sei es optisch oder akustisch oder semantisch – noch als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis verstanden werden könne. Das angemeldete Wort- / Bildzeichen zeige in der Darstellung der Wort- / Bildbestandteile, nämlich dem stilisierten Schriftbild mit schwarz umrandeten weißen Buchstaben, der kreisförmige Darstellung der Schrift und den zahlreichen im Kreis angeordneten Flaggen, individualisierende Züge, die der Gesamtdarstellung eine hinreichend eigene und herkunftshinweisende Bedeutung verliehen. Die verwendeten Bildelemente seien ungewöhnlich und stellten einen erheblichen Überschuss an charakteristischen Merkmalen dar. 19 Bei den im Zurückweisungsbeschluss beispielhaft genannten Verwendungen des Begriffs „Nationenfest“ für kulinarische Angebote sei nicht die Kombination mit „Kulinarisch“ belegt. 20 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 21 den Beschluss des Deutschen Patent und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 16. September 2015 aufzuheben und das angemeldete Wort- / Bildzeichen für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen einzutragen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 23 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§ 66
). 1. 24 Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung hat das Deutsche Patent- und Markenamt, die Markenstelle für Klasse 41, der angemeldeten Wortfolge die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
versagt. 25 Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 26 Dem angemeldete Wort- / Bildzeichen fehlt für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 43 die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
. a) 27 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. 28 Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, Urteil vom
375 und 403 m. w. N.). 35 Ist das Wortelement als solches nicht unterscheidungskräftig, so kann die Schutzunfähigkeit durch die bildliche oder grafische Ausgestaltung des Gesamtzeichens bzw. durch weitere separate Bildelemente allerdings überwunden werden. Hierfür ist erforderlich, dass die bildliche Ausgestaltung aufgrund ihrer charakteristischen Merkmale zu einem Gesamteindruck der kombinierten Wort- / Bildmarke führt, aufgrund dessen die angesprochenen Kreise in dem Gesamtzeichen einen Herkunftshinweis erblicken (EuGH, Urteil vom
415 m. w. N.). b) 37 Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
genügt das angemeldete Wort- / Bildzeichen für die noch beanspruchten Waren und Dienstleitungen nicht. 38 In Bezug auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist es weder interpretationsbedürftig noch löst es einen Denkprozess aus, da es nur eine Sachaussage enthält, die sich in der Beschreibung der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft. Die angesprochenen inländischen Kreise werden in dem Gesamtzeichen mit der graphischen Gestaltung ohne besonderen gedanklichen Aufwand allein die Beschreibung der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Sachinformation über eine Festveranstaltung mit Speisenangeboten, an der unterschiedliche Nationen teilnehmen bzw. unterschiedliche nationale Gerichte angeboten werden, verstehen, so dass es sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet. aa) 39 Das angemeldete Wort- / Bildzeichen setzt sich klar erkennbar zusammen aus den Wortbestandteilen „kulinarisch“ (= die Kochkunst betreffend, dem Genuss dienend; vgl. dazu DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, Dudenverlag,
122 m. w. N.). Das ist vorliegend angesichts der einheitlich sachbezogenen Aussage der Wortgesamtheit nicht der Fall. 41 Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft sich die Wortfolge in dem angemeldeten kombinierten Zeichen damit in seiner Gesamtheit in dem beschreibenden Hinweis auf die Art, den Gegenstand, den Inhalt bzw. das Thema und die Bestimmung der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Festveranstaltung mit Speisenangeboten, an der unterschiedliche Nationen teilnehmen bzw. unterschiedliche nationale Gerichte angeboten werden. 42 Die Waren der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse, insbesondere Plakate, Prospekte, Flyer, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Werbeprospekte, Bücher, Fotografien) können sich inhaltlich mit dem „Kulinarischen Nationenfest“ befassen bzw. als Hilfsmittel zur Durchführung einer solchen Veranstaltung dienen. Mit der Wortfolge „Kulinarisches Nationenfest“ in dem angemeldeten kombinierten Zeichen werden die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 (Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Ausrichtung von kulturellen und Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Festen; Produktion von Shows; Durchführung von Kochshows) sowie der Klasse 43 (Bewirtung und Verpflegung von Gästen) unmittelbar bezogen auf eine Veranstaltung beschrieben, bei der Speisen aus unterschiedlichen Nationen zubereitet oder angeboten werden oder Gegenstand sein können. Der beschreibende Charakter eines Veranstaltungsnamens betrifft allerdings nicht nur die Durchführung der Veranstaltung, sondern umfasst auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -leistungen. Auch wenn er die betroffenen Waren und Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar beschreibt, wird doch ein „enger beschreibender Bezug“ dazu hergestellt, der auch vom Bedeutungsgehalt des Wortteils der angemeldeten Zeichens bestimmt wird (vgl. Ströbele/Hacker,
, 12. Aufl., § 8 Rn. 185 m. w. N.). 43 So stehen auch die in Klasse 41 weiter noch beanspruchten Dienstleitungen (Musikdarbietungen; Herausgabe von Verlags und Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Bücher, Fotografien) zumindest als Hilfsdienstleitungen in einem eng beschreibenden Bezug zu dem Anmeldezeichen, indem sie diese Veranstaltung umrahmen können bzw. sich auf deren konkreten Inhalt beziehen können, auch wenn sie damit nicht unmittelbar beschrieben werden. bb) 44 Auch die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. 45 Die graphische Gestaltung des streitgegenständlichen Zeichens ist weder besonders eigentümlich noch außerordentlich phantasievoll noch überraschend kreativ und daher – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – weder eigenartig noch prägnant. Schriftform und -farbe weisen für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine über eine dekorative Art hinausgehenden charakteristischen Merkmale auf, in denen der Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte. 46 Die farbliche wie die graphische Gestaltung sind werbeüblich. Eine schwarz umrandete weiße Schrift ist, auch wenn sie in Kreisform angeordnet ist, eine gängige werbeübliche Gestaltung. 47 Die Grafik des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in den schlichten mit bunten Flaggen umrandeten in normalen weißen, schwarz konturierten Großdrucklettern wiedergegebenen Wörtern „Kulinarisches Nationenfest” und weist keine charakteristische, die Unterscheidungskraft begründende Merkmale auf. Vielmehr handele es sich nach Form und Farbgebung um grafische Stilmittel einfacher Art, wie sie insbesondere bei Veranstaltungen so oder in ganz ähnlicher Weise zur Ausschmückung und Hervorhebung genutzt sind. 48 Neben der gewählten Kreisform als geometrischer Grundform ist auch die weiße, konturierte Schriftfarbe werbeüblich. 49 Je farbiger ein Text ist, desto schwieriger ist er zu lesen, desto unwichtiger erscheint die Information. Mit einer schwarzen Umrandung wird eine weiße Schrift auf weißem Hintergrund erst sichtbar und grundsätzlich verstärkt, da dieser Hell-Dunkel-Kontrast das Auge nicht irritiert. Weiß erscheint als eine vollkommene Farbe und vermittelt grundsätzlich einen positiven Eindruck, da mit ihr Unschuld und Wahrheit, Reinheit und Sachlichkeit verbunden werden. Schwarz-Weiß oder weiß-schwarz ist die Farbkombination, die seriös und informativ wirkt und mit objektiven Tatsachen verbunden wird. (Vgl. dazu insg. „Wirkungen von Farben im Marketing – Reutlinger Diskussionsbeiträge zu Marketing & Management“, Hrsg. Carsten Rennhak & Gerd Nufer, ESB-Business School, https://www.esb-business-school.de/fileadmin/user_upload/Fakultaet_ESB/Forschung/Publikationen/Diskussionsbeitraege_zu_Marketing_Management/Reutlinger_Diskussionsbeitrag_2017_-_2.pdf; Christiane Müller, Designerin, http://www.die-barrierefreie-website.de/grundlagen/farbwirkung-und-farbklang.html, Ergebnis einer Projektarbeit zu Fragen der Akzeptanz bei den Lernenden der Fachhochschule Hannover, http://transfer.tr.fh-hannover.de/projekte/QM/QM9798/html/21.htm; Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V., http://www.leserlich.info/index.php). 50 Daher wird die weiße Schrift auf dunklem bzw. schwarzem Grund oder mit entsprechender Kontur auch auf allgemeinen Informationstafeln und auch in der Werbung eingesetzt, siehe etwa Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen . 51 Auch die kreisrunde Anordnung der Schrift ist allgemein üblich und dem Publikum geläufig und bekannt insbesondere aus dem Sportvereins- und Veranstaltungsbericht, so etwa . 52 Und schließlich wird das Publikum auch den dekorativ als Umrandung abgebildeten Flaggen lediglich den Hinweis auf die Vielfalt der möglichen beteiligten Nationen auf dem „Nationenfest“ entnehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass in Bezug auf die Verwendung von Flaggen bereits Bedenken im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 6
und dem Verbot der markenmäßigen Benutzung von Flaggen bestehen (BPatG, Beschluss vom
vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2
, wofür allerdings einiges spricht, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.
) besteht kein Anlass. 5. 58 Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2
i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE189019575&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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