JURE189019585 ECLI:DE:BPatG:2018:040718B26Wpat531.16.0 BPatG München 26. Senat 20180704 26 W (pat) 531/16 Beschluss § 394 Abs 1 FamFG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 6 Abs 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – zur Rechts- und Parteifähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei – Marke als vermögenswertes Recht - Verteidigung des Widerspruchsrechts als sonstige Abwicklungsmaßnahme – Widerspruch wird nicht auf Marke mit älterem Zeitrang gestützt – Unzulässigkeit - Aufhebung der Entscheidung des DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen In der Beschwerdesache … betreffend die Marke... hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben. 2. Der Widerspruch aus der Marke ... als unzulässig verworfen. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß) ... 2 ist am 4. Oktober 2012 angemeldet und am 18. April 2013 unter der Nummer ... in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der Klassen 3 und 34 eingetragen worden. 3 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 24. Mai 2013 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 4 ... 5 die am 8. November 2012 angemeldet und am 19. Februar 2013 unter der Nummer ... in das beim DPMA geführte Register für Waren der Klassen 5, 11 und 34 eingetragen worden ist. 6 Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 hat die Markenstelle für Klasse 34 des DPMA eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gemäß §§ 43 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei hochgradiger Ähnlichkeit der Vergleichswaren hielten die Kollisionsmarken den erforderlichen Abstand wegen Identität der Wortbestandteile nicht ein. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Begründung, dass der Widerspruch bereits mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 zurückgenommen worden sei. 8 Sie beantragt sinngemäß, 9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des DPMA vom 18. Juni 2015 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke ... zurückzuweisen. 10 Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Sie ist ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Wuppertal (HRB ...) seit dem 19. Februar 2016 gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. 11 Der Schriftsatz vom 8. Januar 2014 mit der Rücknahmeerklärung hatte sich auf den ebenfalls erhobenen, unzulässigen Widerspruch aus dem gleich lautenden Unternehmenskennzeichen, nicht aber auf den beschwerdegegenständlichen Widerspruch aus der Wortmarke ... bezogen, worauf der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Juni 2016 hingewiesen hat. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 14 1. Dass die Inhaberin der angegriffenen Marke seit dem 19. Februar 2016 gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist ohne Einfluss auf die Rechts- und Parteifähigkeit der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.