JURE189019619 ECLI:DE:BPatG:2018:040718B29Wpat533.16.0 BPatG München 29. Senat 20180704 29 W (pat) 533/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "ressourcenmangel" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 039 336.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2016 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren und Dienstleistungen der Klasse 09: Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computerperipheriegeräte; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [gespeichert]; Computersoftware [gespeichert]; Computerspielsoftware [gespeichert]; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; Drucker für Computer; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Laptops; Laptoptaschen; Magnetdatenträger; Notebooks [Computer]; Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Erstellen von Statistiken; Fernsehwerbung; Fotokopierarbeiten; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Herausgabe von Werbetexten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Plakatanschlagwerbung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen, Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flug-blätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 41: Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung [Update] von Software; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Erstellung von Computeranimationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Grafikerdienstleistungen; Hosting; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Qualitätsprüfung; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; Styling [industrielles Design]; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware, Wiederherstellung von Computerdaten zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 ressourcenmangel 3 ist am 18. Mai 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 09: Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computerperipheriegeräte; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [gespeichert]; Computersoftware [gespeichert]; Computerspielsoftware [gespeichert]; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; Drucker für Computer; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Laptops; Laptoptaschen; Magnetdatenträger; Notebooks [Computer]; 5 Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; betriebswirtschaftliche Beratung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Erstellen von Statistiken; Fernsehwerbung; Fotokopierarbeiten; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Herausgabe von Werbetexten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten], Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Plakatanschlagwerbung; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen, Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; 6 Klasse 41: Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; 7 Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung [Update] von Software; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Erstellung von Computeranimationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Grafikerdienstleistungen; Hosting; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Qualitätsprüfung; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; Styling [industrielles Design]; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware, Wiederherstellung von Computerdaten angemeldet worden. 8 Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen, das aus den umgangssprachlichen Begriffen „ressourcen“ und „mangel“ bestehe, sei eine allgemein beschreibende Aussage, die den Verkehrskreisen suggeriere, dass die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienten, einen „ressourcenmangel“ zu vermeiden, diesen zu beheben bzw. nicht aufkommen zu lassen, oder aber bei gerade diesen Problemen anzuwenden seien und helfen würden, diese auszugleichen. Das Zeichen weise damit lediglich (unmittelbar) auf die Bestimmung bzw. die Verwendung und den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. In diesem Sinne würden bereits zahlreiche Unternehmen mit dem Begriff „Ressourcenmangel“ werben. Die Bezeichnung sei daher praktisch auch ein Werbehinweis auf die Qualifikation der Dienstleistungsanbieter, weil diese in der Lage seien, grundlegende Mängel des geschäftlichen Betriebs zu beseitigen. Als ohne weiteres verständliches, nur allgemein anpreisendes oder die Aufmerksamkeit des Publikums weckendes, reines Werbeversprechen sei das angemeldete Wort „ressourcenmangel“ daher nicht geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2016 aufzuheben. 11 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Zeichen einen so allgemeinen Zustand benenne, dass es nicht mit einer konkreten Ware oder Dienstleistung in Verbindung gebracht werden könne. Ferner könne eine Ware oder Dienstleistung nicht „ressourcenmangelnd“ sein. Das Zeichen sei kein Werbeschlagwort oder Qualitätsversprechen, sondern ein generell negativer Zustand, was die Ironie des Herkunftshinweises ausmache. Es sei zwar theoretisch möglich, einen Ressourcenmangel mit jeder denkbaren Leistung über Umwege gedanklich in Verbindung zu bringen; dies reiche aber zur Schutzversagung nicht aus, es müsse vielmehr ein enger und naheliegender Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehen, der für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Durch die ambivalente Anwendbarkeit des Begriffs Ressourcenmangel entstehe ein kreatives Wortspiel, das der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen werde, allein schon deshalb, weil sich aus dem Begriff keine vordergründig zugehörige Dienstleistung aufdränge. Das Anmeldezeichen sei für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen schutzfähig. 12 Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. März 2018 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 4, Bl. 20 – 31 d. A.) auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 14 Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache teilweise Erfolg. 15 Der Eintragung des Anmeldezeichens „ressourcenmangel“ als Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung“, der Klasse 41 „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte“ und der Klasse 42 „Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich“ jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 16 In dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang konnten Schutzhindernisse dagegen nicht festgestellt werden, so dass insoweit der Beschluss der Markenstelle aufzuheben war. 17 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1396 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you). 18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 19 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 – TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). 20 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Bezeichnung „ressourcenmangel“ für die oben aufgeführten Dienstleistungen nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden ihr insoweit ohne besonderen gedanklichen Aufwand einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen, so dass sich das Anmeldezeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet. In Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen kann dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft hingegen nicht abgesprochen werden. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.