JURE189019641 ECLI:DE:BPatG:2018:190718B28Wpat525.17.0 BPatG München 28. Senat 20180719 28 W (pat) 525/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 33 Abs 1 Nr 1 MarkenG, § 70 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „SENNER NATÜRLICH. ALLGÄU. SEIT 1862. (Wort-Bildmarke)“ – keine Zurückverweisung an das DPMA - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 039 487.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schmid und den Richter Dr. Söchtig am 19. Juli 2018 beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2016 wird aufgehoben. I. 1 Das farbige Wort-/Bildzeichen (weiß, braun) Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 20. Mai 2015 mit Telefax in schwarz-weißer Darstellung für die folgenden Waren zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden: 3 Klasse 29: 4 Milch und Milchprodukte, insbesondere Käse und Käseprodukte. 5 Am 16. Juni 2015 ist das Zeichen farbig eingereicht worden. Mit Beschluss vom 19. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. 6 Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung produktbezogener Angaben und werbeüblicher Gestaltungsmerkmale, die im Gesamteindruck nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. 7 Den Wortbestandteilen des Zeichens „SENNER NATÜRLICH. ALLGÄU. SEIT 1862.“ sei zu entnehmen, dass die beanspruchten Milchprodukte in natürlicher Weise hergestellt seien und aus einer bereits seit 1862 betriebenen Sennerei stammten. Diese Angaben seien geeignet, Merkmale der beanspruchten Waren „Milch und Milchprodukte“ zu beschreiben. Jedenfalls bestehe ein enger beschreibender Bezug. Auch die Gestaltung des Zeichens halte sich im Rahmen üblicher Werbegrafik. Der Darstellung eines Hochgebirges verstärke visuell lediglich das Arbeitsumfeld eines Senners. Die grafische Gestaltung des Innenbereichs der Buchstaben in Form eines an Ornamente erinnernden Musters trete in der Gesamtmarke nur unzureichend hervor. 8 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt, 9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2016 aufzuheben. 10 Hilfsweise hat sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 11 Sie trägt vor, bereits der Wortbestandteil „Senner“ begründe die Schutzfähigkeit des Zeichens. Eine Bezeichnung, die einen Herstellungsbetrieb benenne, beschreibe nicht zwangsläufig die durch den Betrieb hergestellten Produkte. Auch die Angabe „NATÜRLICH“ weise für Milch und Milchprodukte keine rein beschreibende Bedeutung auf. Jedenfalls begründe die grafische Gestaltung die Schutzfähigkeit des Zeichens. Ihre weitgehend rechteckige Grundform erzeuge einen geschlossenen Gesamteindruck, der als Herkunftshinweis wahrgenommen werde. Das Anmeldezeichen werde durch den Schriftzug „SENNER“ dominiert, der nicht nur in einem unüblichen Schriftbild dargestellt, sondern großflächig und auffällig mit Mustern versehen sei, die an abstrakte Kunst erinnerten. Eintragungshindernisse seien daher nicht gegeben. Insbesondere verfüge das Zeichen über das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft. 12 Zum weiteren Vorbringen wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 13 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 14 1. Es besteht kein Anlass, die Sache gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zurückzuverweisen. Es hat zwar keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, ob die ursprünglich eingereichte Markenwiedergabe für die Begründung des Anmeldetags 20. Mai 2015 ausreicht. Dies setzt voraus, dass die farbige Wiedergabe der Marke und die Angabe vorliegen, dass die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll (vgl. BGH GRUR 2002, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel). Am 20. Mai 2015 wurde lediglich eine Schwarz-Weiß-Wiedergabe der Marke beim DPMA eingereicht. Allerdings wird es bei Telefax-Anmeldungen farbiger Marken als ausreichend angesehen, wenn das farbige Original der Markenwiedergabe nachgereicht wird und auf der schwarz-weißen Markendarstellung im Fax die Verteilung der angegebenen Farben in Übereinstimmung mit dem Original hinreichend klar und eindeutig erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 32, Rdnr. 26). Dies ist vorliegend der Fall. Die Farbdarstellung des gegenständlichen Zeichens wurde nach Aufforderung durch das DPMA am 16. Juni 2015 nachträglich vorgelegt. Auch lässt sich der am 20. Mai 2015 eingereichten Schwarz-Weiß-Wiedergabe noch ausreichend klar entnehmen, wo die im Anmeldeformular beanspruchten Farben „weiß, braun“ erscheinen sollen. Es ist erkennbar, dass in Weiß alle Bereiche gehalten sein sollen, die nicht in schwarzer Farbe in dem Anmeldezeichen erscheinen. Schwarz ist wiederum in dem Originalzeichen durch Braun zu ersetzen. Da nur zwei Farben beansprucht werden, wovon eine nur Füll- oder Hintergrundfarbe ist, lässt sich ihre Verteilung auch in der Schwarz-Weiß-Wiedergabe hinreichend bestimmen. Damit reichen die ursprünglich eingereichten Angaben aus, um gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG den 20. Mai 2015 als Anmeldetag begründen zu können. 15 2. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Insbesondere fehlt dem Anmeldezeichen weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.