JURE189019643 ECLI:DE:BPatG:2018:230518B29Wpat538.16.0 BPatG München 29. Senat 20180523 29 W (pat) 538/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Generation Töchter" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 104 518.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Generation Töchter 3 ist am 20. Juli 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 16: Druckerzeugnisse; 5 Klasse 35: Unabhängige Beratung in Bezug auf Gesellschaftsstruktur in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Beratung in Bezug auf Unternehmensnachfolge in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Beratung und Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Betriebsrisikomanagement durch betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung zu Akquisitionen und Fusionen; Betriebswirtschaftliche Beratung bei Unternehmensverkäufen; Beratung in Bezug auf Unternehmensführung; Beratung in Bezug auf Unternehmensorganisation; Personalberatung; Beratung in Bezug auf Unternehmensplanung; Beratung in Fragen der Unternehmensführung; Beratung in Fragen der Unternehmensstrategie; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Durchführung von Studien im Bereich der Unternehmensnachfolge; 6 Klasse 36: Unabhängige Beratung in Bezug auf Gesellschaftsstruktur in finanzieller Hinsicht; Beratung in Bezug auf Unternehmensnachfolge in finanzieller Hinsicht; unabhängige Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Finanzanalysen und -beratung; Beratung über Unternehmensfinanzierungen; Beratung hinsichtlich der Unternehmensfinanzen; 7 Klasse 41: Ausbildungsdienstleistungen; Coaching; Weiterbildung in Bezug auf Unternehmensnachfolge; Organisation und Veranstaltung von Vorträgen, Workshops, Symposien und Konferenzen; Durchführung und Veranstaltung von Schulungen; Herausgabe von Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form; 8 Klasse 45: Rechtsberatung; juristische Dienstleistungen; 9 angemeldet worden. 10 Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 11 Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Generation Töchter“ sei in seiner Gesamtheit nicht nur der allgemeinverständliche Hinweis auf die Generation der Töchter innerhalb der Familie, sondern auch der Hinweis im wirtschaftlichen Sinne auf die Generation der Tochterfirmen innerhalb von (Familien-)Unternehmen und weise auf eine bestimmte Zielgruppe der unter dem angemeldeten Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen hin. Ferner handle es sich lediglich um einen ohne weiteres verständlichen beschreibenden Hinweis auf den thematischen Inhalt und die Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Der Verkehr fasse das Zeichen nur in diesem beschreibenden Sinne auf, nicht jedoch als Herkunftshinweis. Dieser Eindruck werde auch durch die Ergebnisse der seitens der Markenstelle durchgeführten Internetrecherche bezüglich der Bezeichnung „Generation Töchter“ gestützt. Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen von ähnlichen Marken könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Ob das angemeldete Zeichen auch aufgrund eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig sei, könne dahingestellt bleiben. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 13 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Juni 2016 aufzuheben. 14 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angemeldete Zeichen „Generation Töchter“ in seiner Gesamtheit sei aufgrund eines begrifflichen Spannungsverhältnisses zwischen den Bestandteilen „Generation“ und „Töchter“ sowie der Doppeldeutigkeit des Begriffs „Töchter“ (einerseits in Bezug auf menschliche Generationen und andererseits in Bezug auf Tochterfirmen, Tochtergesellschaften und Tochterunternehmen) nicht dazu geeignet, ein bestimmtes Glied einer Geschlechterfolge zu bezeichnen. Folglich diene es auch nicht lediglich der Bestimmung einer Zielgruppe der unter der Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen. Aufgrund des unterschiedlichen Bezugsrahmens sei der Gesamtbegriff unsinnig und in sich widersprüchlich, da eine Geschlechterfolge in jeder Generation Töchter enthalte. Soweit „Töchter“ im Sinne von Tochterfirmen, -gesellschaften, -unternehmen im Rahmen einer Organisationshierarchie für untergeordnete Unternehmen gemeint sei, passe der Begriff „Generation“ nicht. Die von der Markenstelle aufgeführten Verweise auf verschiedene Internetseiten seien nicht dazu geeignet, die von der Markenstelle getroffene Feststellung der mangelnden Unterscheidungskraft ausreichend zu stützen. Insbesondere sei in den aufgeführten Artikeln das angemeldete Zeichen „Generation Töchter“ nicht beschreibend verwendet worden. Im Gegenteil, gerade bei den Unterlagen, die sich auf die Verwendung durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bezögen, handle sich um unterscheidungskräftige Titel. Darüber hinaus sei eine Übertragung der Rechtsprechung zur Marke „Lost Generation“ nicht geboten, da die Bezeichnung „Lost Generation“ eindeutig mit einer sachlichen Bedeutung (hier der Bezeichnung einer Gruppe amerikanischer Schriftsteller) versehen sei, was bei dem Begriff „Generation Töchter“ nicht der Fall sei. Schließlich sei auch in Bezug auf die Rechtsprechung zur Marke „Generation“, die für verschiedene Waren als schutzfähig eingestuft wurde, festzuhalten, dass der angefügte Bestandteil „Töchter“ der Anmeldemarke keine ausreichende Konkretisierung bezüglich eines angesprochenen Bevölkerungsteils liefern würde, und folglich das angemeldete Zeichen ebenfalls eintragungsfähig sei. Die Beschwerdeführerin verweist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf eine Vielzahl von bereits eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „Generation“. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 1. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Wortzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 17 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 –marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 19 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; a. a. O. Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 – BIOMILD; BGH a. a. O. – DüsseldorfCongress). 20 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. 21
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