JURE189019646 ECLI:DE:BPatG:2018:090518B29Wpat587.17.0 BPatG München 29. Senat 20180509 29 W (pat) 587/17 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "neo (Wort-Bild-Marke)/NAO (Unionsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität bzw. Warenähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 201 4 003 390 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 20. Mai 2014 angemeldet und am 8. Juli 2014 unter der Nummer 30 2014 003 390 für die Waren 3 Klasse 9: Laser Pointer (Licht-Zeiger), Leuchtdioden, Schalter (Stromunterbrecher), Dimmer (Lichtregler), Batterien (elektrisch), Taschenlampenbatterien (elektrisch), Knopfzellen (elektrisch), Akkumulatoren (elektrisch), Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Leuchtschilder; Vorsatzlinsen, insbesondere für Taschenlampen; 4 Klasse 11: Lampen und Leuchten (ausgenommen für medizinische Zwecke), insbesondere Taschenlampen, Kopflampen, Arbeitslampen, Haushaltslampen, Wohnraumlampen, Tischlampen, Bürolampen, Außen- und Gartenbeleuchtung, Messebeleuchtung, Fahrzeugbeleuchtung, Baulampen, LED-Beleuchtungssysteme, insbesondere LED-Beleuchtungssysteme oder LED-Taschenlampen mit mehreren Vorsatzoptiken, LED-Wohnraumlampen, LED-Bürolampen, LED-Autoleselampen; Lampenzubehör; 5 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 8. August 2014. 6 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der Unionswort-/bildmarke UM 010 243 814 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 7 die am 6. September 2011 angemeldet und am 7. Februar 2012 für die Waren der 8 Klasse 11: Tragbare elektrische Lampen für Beleuchtungszwecke; Scheinwerfer 9 eingetragen worden ist. 10 Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. 11 Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ihr Wortelement weise keinen beschreibenden Anklang auf. Hinsichtlich der sich gegenüber stehenden Waren der Klasse 11 bestehe teilweise Identität. Ob darüber hinaus Ähnlichkeit bestehe, könne dahingestellt bleiben, denn auch für identische Waren bestehe unter keinem Gesichtspunkt eine Verwechslungsgefahr, da der erforderliche deutliche Markenabstand eingehalten werde. Bei den Vergleichszeichen „NEO“ und „NAO“ handele es sich um Kurzwörter, die im Allgemeinen besser in Erinnerung blieben als längere Wörter und bei denen auch Abweichungen in nur einem Buchstaben die Verwechslungsgefahr ausschließen könnten. Schriftbildlich und klanglich seien die Unterschiede ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die unterschiedliche Vokalfolge „(hell klingendes) E-O“ und „(dunkel klingendes) A-O“ wiege stärker als der klangschwache gemeinsame Anfangsbuchstabe „N“. Durch die unterschiedliche Bedeutung der Markenwörter – „Neo“ bedeute „neu“, während „Nao“ keinen ohne weiteres erfassbaren Sinngehalt habe – werde die Verwechslungsgefahr weiter vermindert. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. 13 Sie ist der Auffassung, auch bei Kurzwörtern dürften grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden. Angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der festgestellten (Teil-)Identität der Waren sei ein deutlicher Unterschied erforderlich, der jedoch nicht eingehalten werde. Den zahlreichen Gemeinsamkeiten beider Zeichen, nämlich identischer Anfangs- und Endbuchstabe, identische Buchstaben- und Silbenzahl, identischer Sprachrhythmus und identische Betonung, stünde nur eine einzige Abweichung gegenüber. Der phonetische Unterschied zwischen „a“ und „e“ reiche jedoch, unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verbraucher sich in der Regel auf ein undeutliches Erinnerungsbild verlassen müsse, nicht aus, um die Zeichenähnlichkeit zu verneinen. Es komme nicht so sehr auf die Unterschiede, sondern vielmehr auf die Übereinstimmungen der Vergleichszeichen an. Überdies habe das Bundespatentgericht in zahlreichen Entscheidungen eine phonetische Ähnlichkeit der Buchstaben „E“ und „A“ festgestellt. Auch die begrifflichen Unterschiede führten nicht von der Verwechslungsgefahr weg. Die von den europäischen Gerichten insoweit herangezogene „Neutralisierungslehre“ werde in der deutschen Rechtsprechung nur für die Ausnahmefälle anerkannt, in denen unterschiedliche Begriffsgehalte zur schnelleren Erfassung bildlicher oder klanglicher Unterschiede beim Leser oder Hörer führten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum einen handele es sich bei „NEO“ nicht um einen glatt beschreibenden Begriff, sondern um ein Präfix. Zum anderen komme ein gegebenenfalls abweichender Sinngehalt gar nicht zum Tragen, da die angegriffene Marke optisch und akustisch wie die Widerspruchsmarke wahrgenommen werde. 14 Die Beschwerdeführerin beantragt daher sinngemäß, 15 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. April 2017 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2014 003 390 anzuordnen. 16 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Zum Teil sei nur von einer durchschnittlichen Warenähnlichkeit auszugehen. Schriftbildlich seien deutliche und relevante Unterschiede festzustellen. Auch klanglich ergebe sich durch die unterschiedlichen Vokale „A“ und „E“, die in beiden Wörtern jeweils betont würden, selbst bei undeutlicher Aussprache eine ausreichende Abweichung. Dass „NEO“ beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher als „neu“ bekannt, „NAO“ dagegen ein Fantasiewort sei, führe ferner zu deutlichen begrifflichen Unterschieden. Da das Wort „NEO“ an sich nicht schutzfähig sei, dürfe beim Zeichenvergleich nur die konkrete schriftbildliche Darstellung berücksichtigt werden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 21 Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 125 b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 22 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH MarkenR 2014, 245 ff. – Bimbo/HABM [BIMBO DOUGHNUTS/ DOGHNUTS]; GRURInt. 2012, 754 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH./.HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM [CK CREATIONES KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 1301 Rn. 44 – Kinderstube; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 23 1. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist für den Warenvergleich von der Registerlage auszugehen. 24 Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int. 2009, 397 Rn. 65 – P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH MarkenR 2016, 157 Rn. 21 – BioGourmet; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2004, 601 – d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/ REVIAN). 25 Ausgehend von der Registerlage besteht zwischen den sich gegenüber stehenden verfahrensgegenständlichen Waren teilweise Identität, teilweise hochgradige oder durchschnittliche Ähnlichkeit. Letztlich kommt es auf den genauen Grad der Ähnlichkeit der vorgenannten Waren nicht entscheidend an, da auch im Identitätsbereich der Vergleichswaren der Abstand zwischen den Vergleichsmarken ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. 26 Die Widerspruchswaren „Tragbare elektrische Lampen für Beleuchtungszwecke; Scheinwerfer“ sind identisch bzw. hochgradig ähnlich zu den von der angegriffenen Marke in Klasse 11 beanspruchten „Lampen und Leuchten (ausgenommen für medizinische Zwecke), insbesondere Taschenlampen, Kopflampen, Arbeitslampen, Haushaltslampen, Wohnraumlampen, Tischlampen, Bürolampen, Außen- und Gartenbeleuchtung, Messebeleuchtung, Fahrzeugbeleuchtung, Baulampen, LED-Beleuchtungssysteme, insbesondere LED-Beleuchtungssysteme oder LED-Taschenlampen mit mehreren Vorsatzoptiken, LED-Wohnraumlampen, LED-Bürolampen, LED-Autoleselampen; Lampenzubehör“. 27 Ob zwischen den Waren der Klasse 9 „Laser Pointer (Licht-Zeiger), Leuchtdioden, Schalter (Stromunterbrecher), Dimmer (Lichtregler), Batterien (elektrisch), Taschenlampenbatterien (elektrisch), Knopfzellen (elektrisch), Akkumulatoren (elektrisch), Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Vorsatzlinsen, insbesondere für Taschenlampen“ der angegriffenen Marke und „tragbaren elektrischen Lampen für Beleuchtungszwecke“ der Widerspruchsmarke noch eine durchschnittliche Ähnlichkeit besteht, muss letztlich nicht abschließend geprüft werden. „Batterien, Knopfzellen und Akkumulatoren“ sind für den Betrieb von „tragbaren elektrischen Lampen für Beleuchtungszwecke“ ebenso wie Schalter und Dimmer zur Bedienung dieser Lampen erforderlich; ferner kann mit Vorsatzlinsen bei Taschenlampen die Farbe des Lichts verändert werden (vgl. http://flashlite.de/?p=308 – Muliticolorlampen); Taschenlampen werden außerdem mit integrierten Laser-Pointern angeboten (vgl. https://www.amazon.de/PEARL-Stabtaschenlampe-2in1-LED-Taschenlampe-Laserpointer-Edelstahl-Geh%C3%A4use-Silber/dp/ B078WTP2PR.). Es handelt sich somit um Zubehör bzw. einander ergänzende Produkte, die, zumal sie zueinander kompatibel sein müssen, in der Regel unmittelbar nebeneinander angeboten werden, so dass die von den Vergleichswaren angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise denken könnten, sie stammten von demselben oder von miteinander verbundenen Unternehmen. 28 2. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit über einen normalen Schutzumfang. Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 31 – BioGourmet). Auch wenn das ähnlich klingende, in der Schreibweise abweichende Wort „não“ das portugiesische Wort für „nein“ ist, kann in Bezug auf die hierfür geschützten Waren kein beschreibender Bezug oder ein sonstiger die Kennzeichnungskraft schwächender Sinngehalt festgestellt werden. Tatsachen, die eine Stärkung bzw. Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 29 3. Die relevanten Vergleichswaren richten sich überwiegend an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der den Waren - je nach Preissegment - mit normaler bzw. leicht erhöhter Aufmerksamkeit begegnet. Soweit auch Fachkreise angesprochen sind, ist ebenfalls von etwas erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen. 30 4. Die angegriffene Marke hält auch den im Bereich der Warenidentität erforderlichen weiten Abstand zur Widerspruchsmarke noch ein. 31 Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/ Asda; BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 54 – Gelbe Wörterbücher; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 – MIXI; GRUR 2009, 672 Rn. 33 – OSTSEE-POST; BPatG, Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 – CITIPOST), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/ Melox-GRY; GRUR 2009, 487 Rn. 32 – Metrobus; GRUR 2009, 672 Rn. 33 – OSTSEE-POST). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem der Wahrnehmungsbereiche aus (BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2015, 114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1009 Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2009, 1055 Rn. 26 – airdsl; BGHZ 139, 340, 347 -Lions; MarkenR 2008, 393, Rn. 21 – HEITEC). 32
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