JURE189019647 ECLI:DE:BPatG:2018:030518B30Wpat45.16.0 BPatG München 30. Senat 20180503 30 W (pat) 45/16 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "BOOSTER" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 009 034.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent und Markenamtes vom 19. November 2015 und vom 18. April 2016 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren „Kalksandsteinziegel, mit Luft durchsetzter Beton, Mörtel, Gipsmörtel, Putz“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 BOOSTER 3 ist am 9. Januar 2015 unter Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität vom 24. Dezember 2014 (Benelux, 1301838) für folgende Waren und Dienstleistungen 4 „Klasse 1: 5 chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke sowie für landwirtschaftliche, gartenwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke [ausgenommen Fungizide, Herbizide und Pestizide], chemische Düngemittel und Produkte zur Bodenverbesserung [soweit nicht in anderen Klassen enthalten]; industrielle Chemikalien auf der Basis von Kalkstein, Kalkmehl, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk [natürlich und/oder künstlich], Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid; Bodenverbesserungsmittel; Dolomit, Magnesiumoxid, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk [natürlich und/oder künstlich], Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Kalkmilch, Calcium- und/oder Magnesiumsalze und Mischungen aus vorgenannten Materialien; chemische Erzeugnisse zum Zweck von Umweltanwendungen wie der Reinigung von Gasen [Rauchgasentschwefelung, Entchlorung, Defluorierung], der Abbindung von Schwermetallen und der Adsorption organischer Schadstoffe wie Dioxine, Furane und Kohlenwasserstoffen, der Aufbereitung von Abwässern, Schlamm, Dünger und organischen/mineralischen Abfällen, der Aufbereitung von Trinkwasser, industriellen, städtischen und Nutzwässern; Erzeugnisse zur Verbesserung und Stabilisierung von Böden, Asphalt und Straßenfundamenten; chemische Erzeugnisse für die eisenhaltige und nicht-eisenhaltige Metallverarbeitung auf der Basis oben genannter Substanzen für die Umwandlung von Erzen in Metalle, für Schlackebildung und/oder Reinigungs-[Klärungs-]maßnahmen in der eisenhaltigen und nicht-eisenhaltigen Metallerzeugung; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke verwendet als Rohmaterialien bei der Herstellung von unterschiedlichen Glas- und Metallarten 6 Klasse 19: 7 nicht-metallische Baumaterialien in Form von Zuschlagstoff-, Korn-, Sandbestandteilen, aus Kalkmehl hergestelltem Pulver oder Suspensionen von Kalkmehl, hydratisiertes Kalkmehl, Kalkstein, Dolomitkalk, Dolomit, hydratisierter Dolomitkalk und Mischungen aus vorgenannten Materialien; Kalkmehl; Kalkstein; Kalksandsteinziegel, mit Luft durchsetzter Beton, Mörtel, Gipsmörtel, Putz 8 Klasse 40: 9 Materialbearbeitung einschließlich Dienstleistungen zur Behandlung von Böden, der Aufbereitung von Abfall, der Aufbereitung von Abwässern, der Entsorgung von Industrieabfällen, der Aufbereitung von Schlacke aus Metallgussverfahren, eisenhaltiger und nicht-eisenhaltiger Metallverarbeitung, der Reinigung der Abluft, der Reinigung von Gasen, der Wasseraufbereitung 10 Klasse 42: 11 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung in den Bereichen Umwelt, Bauingenieurwesen, Metallurgie, Papierherstellung, Glasherstellung und Chemie“ 12 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 13 Mit Beschlüssen vom 19. November 2015 und vom 18. April 2016, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 14 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei dem Zeichen BOOSTER handele es sich um einen auch im Deutschen allgemein bekannten und verständlichen Begriff. Das Wort stamme aus dem Englischen, sei abgeleitet von dem Verb „to boost“ (= „fördern, unterstützen, in die Höhe treiben, das Ansehen, den Wert erhöhen“) und sei nachweislich umfangreich in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Es bezeichne zum einen technische Fachbegriffe, z. B. in der Elektronik oder Raketentechnik, werde aber auch umgangssprachlich sowohl in Alleinstellung als auch in Wortzusammenstellungen umfangreich im Sinne von "Verstärker, Steigerung, Verbesserung, Unterstützer, Auffrischung" benutzt und verstanden. Sowohl nach der Rechtsprechung des BPatG als auch nach einer ergänzenden Online-Recherche der Markenstelle sei zweifelsfrei belegt, dass die dargelegte Bedeutung des Wortes breiten inländischen Verkehrskreisen geläufig sei und dass BOOSTER zudem in Deutschland branchenübergreifend ein weit verbreitetes Werbeschlagwort darstelle. In Bezug auf die beanspruchten Waren werde der interessierte Kunde daher nur annehmen, dass diese als Ausgangsstoff oder Bestandteil von Produkten im Sinne eines BOOSTER(S) wirkten bzw. die Waren leistungsverstärkende Inhaltsstoffe aufwiesen. Die relevanten Dienstleistungen könnten sich mit der Entwicklung oder dem Einsatz von BOOSTER(N) befassen bzw. selbst einer „Steigerung“ oder „Verbesserung“ dienen. Folglich gebe das Markenwort keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern erschöpfe sich in einer werbemäßigen Anpreisung in Bezug auf Art, Beschaffenheit und Thema der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. 15 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 16 Sie trägt vor, die angemeldeten Waren richteten sich zum Teil an gewerbliche Abnehmer, zum Teil aber auch an den Endverbraucher. Bei letzterem könnten aber besondere Englischkenntnisse nicht vorausgesetzt werden; er möge Begriffe des englischen Grundwortschatzes verstehen, aber keinen Begriff wie das englische Wort BOOSTER. Die Annahme der Markenstelle, dass der angesprochene Verkehr das Markenwort im Sinne von „besonders leistungsstark, verbessert" verstehe, werde von keinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Bereits im Amtsverfahren habe die Anmelderin dargelegt, dass das Markenwort nur in einzelnen Technologiegebieten - in der Akustik, der Elektronik oder der Raumfahrt - als Fachwort bekannt sei, ohne dass ein Zusammenhang zu den hier relevanten Waren und Dienstleistungen bestehe. Die von der Markenstelle ermittelten Internetfundstellen seien ebenso wegen fehlenden Bezuges zum vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne Aussagekraft und datierten überdies teilweise nach dem Prioritätszeitpunkt. 17 Dass BOOSTER nicht in die deutsche Sprache eingegangen und allgemein verständlich geworden sei, bestätige nicht zuletzt der fehlende lexikalische Nachweis. Darüber hinaus könne selbst der Verbraucher, der das englische Wort BOOSTER übersetzen könne, nicht erkennen, was mit dem Begriffsinhalt von „Steigerung" oder "Verbesserung" gerade bezüglich der hier in Rede stehenden Waren gemeint sein könne. Aus dem Wort BOOSTER selbst ergebe sich nicht, was „geboostet“ oder „verstärkt“ werden könne, so dass es mehrerer Gedankenschritte und der Hinzufügung weiterer Begriffe bedürfe, was aber bereits die Unterscheidungskraft begründe. 18 Schließlich belegten auch die Auslandseintragungen der Anmelderin sowie eine Vielzahl von insgesamt 51 ermittelten Marken mit dem Begriff BOOSTER, dass das Anmeldewort keinen Schutzhindernissen ausgesetzt sei. Insbesondere sei BOOSTER in den Ländern mit englischer Muttersprache (Großbritannien, Irland, Zypern und USA) offensichtlich nicht als Begriff mit beschreibenden Sinngehalt verstanden und beanstandungsfrei eingetragen worden. 19 Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung vom 4. August 2017 Recherche-Ergebnisse übersandt, insbesondere zu der beschreibenden Verwendung des Begriffs BOOSTER für Düngemittel/Bodenverbesserer sowie auf dem Sektor der chemischen Erzeugnisse zur Umweltanwendung (Wasseraufbereitung). 20 In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 hat die Anmelderin daraufhin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 (Anlage zum Protokoll) beschränkt. Auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 wird Bezug genommen. 21 Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat sodann den Übergang ins schriftliche Verfahren beantragt, welcher seitens des Senats durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss auch angeordnet worden ist. 22 Mit Eingabe vom 8. November 2017 hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wiederum wie folgt beschränkt: 23 „Klasse 1: Industrielle Chemikalien für die Hüttenindustrie auf der Basis von Kalkstein, Kalkmehl, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid; Dolomit, Magnesiumoxid, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Kalkmilch, Calcium- und/oder Magnesiumsalze und Mischungen aus vorgenannten Materialien zum Gebrauch in der Hüttenindustrie; chemische Erzeugnisse für die Metallverarbeitung auf der Basis oben genannter Substanzen für die Umwandlung von Erzen in Metalle, für Schlackebildung und/oder Reinigungs-(Klärungs-)maßnahmen in der Metallerzeugung; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke verwendet als Rohmaterialien bei der Herstellung von unterschiedlichen Metallarten. 24 Klasse 19: (unverändert …) 25 Klasse 40: Materialbearbeitung nämlich der Aufbereitung von Schlacke aus Metallgussverfahren, Metallverarbeitung, 26 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen für die Metall verarbeitende Industrie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen für die Metall verarbeitende Industrie; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung im Bereich Hüttenindustrie.“ 27 Zur Begründung ist ausgeführt, die Beschränkung erfolge im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Nunmehr seien auch die Waren der Klasse 1 vollständig auf den Bereich der „Hüttenindustrie“ beschränkt. 28 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat der Senat der Anmelderin daraufhin die Ergebnisse einer weiteren, ergänzenden Recherche übersandt und darauf hingewiesen, dass es sich ausweislich dieser Fundstellen bei dem als Marke beanspruchten Zeichen BOOSTER (auch) auf dem Gebiet des Hüttenwesens bzw. der metallverarbeitenden Industrie um einen seit langem eingeführten Fachbegriff handele. 29 Die Anmelderin hat daraufhin mit Eingabe vom 9. Februar 2018 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nunmehr wie folgt beschränkt: 30 „Klasse 1: industrielle Chemikalien für die Stahl verarbeitende Industrie auf der Basis von Kalkstein, Kalkmehl, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid; Dolomit, Magnesiumoxid, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Kalkmilch, Calcium- und/oder Magnesiumsalze und Mischungen aus vorgenannten Materialien zum Gebrauch in der Stahl verarbeitenden Industrie; chemische Erzeugnisse für die Stahlverarbeitung auf der Basis oben genannter Substanzen für die Umwandlung von Eisen in Stahl, für Schlackebildung und/oder Reinigungs-(Klärungs-)maßnahmen in der Stahlverarbeitung; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke verwendet als Rohmaterialien bei der Herstellung von Stahl 31 Klasse 19: (unverändert….) 32 Klasse 40: Materialbearbeitung nämlich Aufbereitung von Schlacke von Gusseisen und aus der Stahlverarbeitung. 33 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung in dem Bereich der Stahl verarbeitenden Industrie“. 34 Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Produkte und Dienstleistungen der Anmelderin seien ausschließlich für die „Behandlung/Verarbeitung von Stahl“ und also ausschließlich für die stahlverarbeitende Industrie bestimmt. Diese zähle nicht zur Hüttenindustrie, sondern zwischen beiden bestehe technologisch und industriemäßig, also bei den Herstellerbetrieben ein großer Unterschied. Anders als in den vom Senat angeführten Quellen werde mit den Produkten der Markenanmelderin auch keine Erwärmung oder Erhitzung des Stahls vorgenommen. Ein „BOOSTER(N)“, wie in den Quellen beschrieben, finde nicht statt. 35 Mit Verfügung vom 5. März 2018 hat der Senat der Anmelderin die Ergebnisse einer weiteren Recherche übersandt. Zugleich hat der Senat den Hinweis erteilt, dass das neu eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis insoweit unzulässig sei, als die in dem endgültig formulierten Verzeichnis vom 8. November 2017 verwendete Zweckbestimmungsangabe „Hüttenindustrie“ nunmehr durch „Stahl verarbeitende Industrie“ ersetzt wurde, da es sich nach dem eigenen Vortrag der Anmelderin insoweit um ein aliud und folglich um eine unzulässige Erweiterung der verbindlichen Fassung vom 8. November 2017 handele. Davon abgesehen gehe aus den beigefügten Rechercheergebnissen hervor, dass auch bei der von der Markeninhaberin betriebenen Stahlverarbeitung die in Klasse 1 beanspruchten Waren zur Verbesserung der Schlackebildung, somit als „Booster“, eingesetzt werden könnten. Der Senat werde am 3. Mai 2018 über die Sache beraten und entscheiden. 36 Mit Eingabe per Fax vom 3. Mai 2018 hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wiederum beschränkt und abschließend wie folgt neu gefasst: 37 „Klasse 1: Industrielle Chemikalien für die Hüttenindustrie, nämlich Flussmittel zur Schlackekonditionierung, auf der Basis von Kalkstein, Kalkmehl, Dolomitkalk, hydratisiertem Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid. 38 Klasse 19: Nicht-metallische Baumaterialien in Form von Zuschlagstoff-, Korn-, Sandbestandteilen, aus Kalkmehl hergestelltem Pulver oder Suspensionen von Kalkmehl, hydratisiertes Kalkmehl, Kalkstein, Dolomitkalk, Dolomit, hydratisierter Dolomitkalk und Mischungen aus vorgenannten Materialien; Kalkmehl, Kalkstein; Kalksandsteinziegel, mit Luft durchsetzter Beton, Mörtel, Gipsmörtel, Putz. 39 Klasse 40: Materialbearbeitung nämlich Aufbereitung von Schlacke von Gusseisen und aus der Stahlverarbeitung. 40 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung in dem Bereich der Stahl verarbeitenden Industrie.“ 41 Zur Begründung hat die Anmelderin ausgeführt, die neuerliche Beschränkung erfolge im Hinblick darauf, dass der Senat die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 eingereichte Beschränkung des Verzeichnisses für unzulässig erachte. In Klasse 1 umfasse das Warenverzeichnis nunmehr nur noch industrielle Chemikalien für die Hüttenindustrie (mit der nachfolgenden Aufzählung „nämlich…“). Weder für die jetzt noch verbleibenden Waren der Klasse 1 noch für die Waren und Dienstleistungen der übrigen Klassen sei der Gebrauch des Wortes BOOSTER als Fachbegriff festzustellen. Auch die vom Senat mit Bescheid vom 6. März 2018 übersandten Unterlagen enthielten dieses Wort nicht. Aus dem vom Senat übersandten Auszug der Webseite der Anmelderin sei ersichtlich, dass dem Eisenerz verschiedene chemische Mittel beigefügt werden könnten, um sein Verhalten beim Schmelzen zu beeinflussen. So dienten zum Beispiel die Produkte Flucal® und Calexor® zur Reduzierung des Schlacke-Volumens. Kalzium- und Magnesium-basierte Produkte würden entweder als Bindemittel oder zur Bildung von Schlacke eingesetzt, um unerwünschte Bestandteile im Erz zu beseitigen. Flussmittel auf der Basis von kalkhaltigen Bindemitteln, wie jetzt vom Warenverzeichnis in der Klasse 1 beansprucht, würden zum Beispiel zur Schlackekonditionierung beim Sintern von Eisenerz eingesetzt, da sie den Schmelzpunkt der Schlacke herabsetzten und dessen Fluidität erhöhten. 42 Das Wort BOOSTER sei den hier von den Waren der Klassen 1 und 19 angesprochenen deutschen Verkehrskreisen nicht bekannt. Dass es als Fachbegriff gebraucht werde, und zwar auf dem hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor, sei ebenfalls nicht festgestellt. Einen Beleg, dass das Wort in der Hüttenindustrie als Fachwort benutzt werde, habe auch der Senat nicht festgestellt. Die Anmelderin rege daher noch einmal ausdrücklich an, die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht genommene Verkehrsumfrage bei dem im Schriftsatz vom 9. Februar 2018 genannten Stahlinstitut einzuholen. 43 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 44 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2015 und vom 18. April 2016 aufzuheben, mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß Schriftsatz vom 3. Mai 2018 beschränkt wird. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 46 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. 47 Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 19, 40 und 42 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 48 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). 49 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Priorität des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr.46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - Deutschland Card). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) - TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006). 50 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen BOOSTER für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 19, 40 und 42 jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.