JURE189019677 BPatG München 30. Senat 20181011 30 W (pat) 524/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Sniffer" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 100 847.1 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 SNIFFER 3 ist am 19. März 2015 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2015 100 847.1 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 „Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; elektronische Sensoren; elektrische und elektronische Geräte zum Aufspüren von Gas, insbesondere zum Feststellen von Gasleckstellen, soweit in Klasse 9 enthalten; Einzelteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; 5 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; 6 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software.“ 7 Mit Schreiben vom 6. November 2015 hat die Anmelderin ein eingeschränktes Waren und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht, in dem auf die Waren der Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle“ verzichtet hat. 8 Mit Beschluss vom 5. Januar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 09 die Anmeldung teilweise (vorstehend in fett gedruckte Waren und Dienstleistungen) zurückgewiesen. 9 Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da das Zeichen „SNIFFER“ die lexikalisch nachweisbare Bedeutung von „Spürgerät“ sowie „Leckschnüffler“ oder „Schnüffelsonde“ habe. Zudem bezeichne SNIFFER auch eine Software, die den Datenverkehr in einem Netzwerk erfassen, aufzeichnen und ggf. auswerten könne. Daher erschließe sich die Bedeutung des Wortzeichens den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als beschreibende Sachangabe, nämlich dass es sich hier um elektronische Geräte, Teile hierfür sowie Software, Hardware und Speichermedien handeln könne, die Lecks aufspüren können. 10 Bezüglich der voreingetragenen, indes bereits gelöschten deutschen Marke Nr. 2906069 „SNIFFER“ führt die Markenstelle aus, dass die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstelle, sodass ihre Rechtmäßigkeit allein auf Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidung des DPMA zu beurteilen sei. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 12 Sie macht geltend, dass das englische Wort „sniff“ auf Deutsch „schnüffeln“, „schnuppern“, „schniefen“ oder „schnupfen“ bedeute, wobei alle diese Bedeutungen auf Lebewesen und nicht auf Geräte im Sinne von „detektieren“ gerichtet seien. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beträfen aber gerade technische Apparate und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Somit müsse ein Verbraucher, um einen beschreibenden Bedeutungsgehalt zu erkennen, zwei gedankliche Schritte vornehmen, nämlich einmal die Übersetzung in die deutsche Sprache und zudem die Übertragung des Bedeutungsgehaltes von einem Lebewesen auf technische Apparate und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Folglich könne der Bedeutungsgehalt des angemeldeten Wortzeichens zumindest nicht unmittelbar beschreibend sein. Das Anmeldezeichen sei deshalb eintragungsfähig. 13 Darüber hinaus macht die Anmelderin geltend, dass die Eintragungsfähigkeit sich aus der bereits gelöschten deutschen Marke Nr. 2906069 „SNIFFER“ ergäbe, welche für vergleichbare Waren in der Klasse 9 eingetragen worden sei. Darüber hinaus ist die Anmelderin der Auffassung, dass es nicht belegbar sei, dass sich das Zeichen „SNIFFER“ innerhalb der letzten 20 Jahre zu einer beschreibenden Sachangabe entwickelt habe, da sich der Bedeutungsgehalt des englischen Begriffs „sniff“ nicht geändert hätte. Vielmehr sei es denkbar, dass sich der Begriff „SNIFFER“ zwischenzeitlich zu einer Bezeichnung für einen „Kokser“ entwickelt habe. Dies sei jedoch eine Bezeichnung für einen Menschen und gerade nicht unmittelbar beschreibend für technische Apparate und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen. 14 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 15 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2017 aufzuheben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 17 Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet; die angemeldete Marke ist im beschwerdegegenständlichen Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 18 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 -Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein). 19 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Conord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 20 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). 21 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das angemeldete Zeichen für die noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 22
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