(2012)der deutschen Gesellschaft für Wundheilung und Wundbehandlung e. V.). 28 Ferner belegen die Rechercheergebnisse, dass - als solche ausdrücklich bezeichnete – Wundzentren orthopädietechnische Hilfsmittel zur (Druck-)Entlastung von chronischen (insbesondere diabetischen) Wunden empfehlen und anbieten, so etwa Schuheinlagen, Schutzschuhe und Spezialschuhe (vgl. hierzu die Anlage „Wundtherapie beim diabetischen Fußsyndrom“, www.diabetes -news). 29 Somit besteht auch zu den genannten Waren der Klassen 5 und 10 sowie zu den (auf diabetische Fußversorgung, orthopädische Hilfsmittel, Schuhzurichtungen bzw. allgemein den Betrieb eines Sanitätshauses bezogenen) Dienstleistungen der Klasse 44 zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug. 30 Schließlich fehlt es dem Anmeldezeichen auch für die weiterhin in Klasse 44 beanspruchte Dienstleistung „häusliche Pflege“ an jeglicher Unterscheidungskraft. Mit ihrem Vortrag dazu, dass „häusliche Pflege“ immer außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen (im Sinne eines „Zentrums“) stattfinde und auch regelmäßig in keiner Verbindung zu „Wunden“ bzw. einer Wundtherapie stehe, dringt die Anmelderin nicht durch. Zunächst umfasst der weite Oberbegriff „häusliche Pflegedienste“ auch medizinische Pflegedienstleistungen und damit auch die (häusliche) Durchführung einer Wundtherapie. Das weitere Vorbringen der Anmelderin vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass ein Wundtherapiezentrum natürlich auch häusliche ambulante Pflegeleistungen anbieten bzw. Personal zur häuslichen Pflege entsenden kann. Dies wird auch durch die Rechercheergebnisse des Senats belegt (vgl. hierzu die Google-Recherche zu den Stichworten „Häusliche Pflege Wundzentrum“). 31
- Erfolglos beruft sich die Anmelderin im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auf eine Überwindung des Schutzhindernisses durch eine aus ihrer Sicht anspruchsvolle graphische Gestaltung des Zeichens. 32 Einfache graphische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, reichen grundsätzlich nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen (BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BGH GRUR 2008, 710, 711, Nr. 20 – VISAGE; BPatG PAVIS PROMA, 26 W (pat) 57/09 – Ambiente Trendlife; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
- Aufl. 2017, § 8 Rn. 210 m. w. N.). Zudem sind an den erforderlichen „Überschuss“ umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Anlage selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK). Soweit die Wortelemente – wie vorliegend – rein beschreibende Angaben enthalten, bedürfte es daher eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente, um sich dem Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen. Letztlich müsste die Ausgestaltung für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher unmittelbar erkennbar eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 209 m. w. N.). 33 Die Gesamtgestaltung des verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildzeichens genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zunächst die unterschiedliche Farbgestaltung der Buchstaben – hier: in zwei Blautönen – nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. zur Verwendung zweier unterschiedlicher Blautöne beispielsweise: BPatG PAVIS PROMA, Beschluss vom
- September 2018, 25 W (pat) 564/17 – Cloud für den MITTELSTAND, vgl. ferner etwa BPatG 30 W (pat) 504/17 – LasikCare (türkis und blau); siehe auch BGH GRUR 2009, 954 (Nr. 15-17) – Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot); GRUR 2010, 640 (Nr. 17) – hey!; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 210). Auch die Binnengroßschreibung (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) – BioID; BGH GRUR 2001, 1153 antiKALK; siehe auch m. w. N. Ströbele/Hacker, ebenda) und der gewählte Schrifttyp stellen gewöhnliche, in der Produktwerbung weit verbreitete Gestaltungsmittel dar und reichen daher nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen. 34 Bei sämtlichen verwendeten Graphikelementen handelt es sich somit um einfache und grundlegende Stilmittel, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, so dass die graphische Ausgestaltung insgesamt nicht ausreicht, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen. 35
- Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2012, 276, 277, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). 36
- Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 37 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE199002027&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public