JURE199002085 ECLI:DE:BPatG:2019:280219B30Wpat504.18.0 BPatG München 30. Senat 20190228 30 W (pat) 504/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Marken
§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken
G ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BiolD; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein). 28 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 29 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). 30 Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Anmeldezeichen „CURA GOLD“ in Bezug auf die nach den vorgenommenen Beschränkungen jetzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht die notwendige
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G. 31 Das Anmeldezeichen ist aus den beiden Zeichenbestandteilen „CURA“ und „GOLD“ gebildet. 32
- a)Der Wortbestandteil „CURA“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „Pflege, Behandlung, Kur, Fürsorge“. Er ist Bestandteil der italienischen und spanischen Sprache mit der Bedeutung „Pflege, Behandlung, Kur, Fürsorge“. In die deutsche Sprache sind abgeleitete Wörter wie „Kur, kurieren, Kuratorium, Kuratel“ eingegangen. 33 Auch wenn der Begriff „Cura“ (noch) nicht in die deutsche Sprache eingegangen ist, wird er vielfach im geschäftlichen Verkehr – auch gegenüber Verbrauchern – verwendet. Wie nachfolgende Beispiele belegen, wird der Begriff „CURA“ vielfach als Kennzeichen von regional tätigen Unternehmen im Bereich von Kranken- und Pflegedienstleistungen benutzt: 34 · „CURA Wir pflegen. Weil es Freunde mach.“, (https://www.cura-ag.com/) 35 · „CURA Pflege und Sorgfalt seit 1991“, https://www.cura-pflege.de/ 36 · „CURA Köln Pflegeberatung“, https://cura-koeln.de/ 37 · „Herzlich Willkommen auf der Seite des Cura Pflegedienst Oberhausen!“, http://curapflege-oberhausen.de/ 38 · „Herzlich willkommen im Ambulanten Pflegedienst cura vita! Ihr Partner für die häusliche Pflege und Betreuung“, https://www.pflegedienst-curavita.de/ 39 · "", https://curapflege.de/sitemap/ 40 · "", https://www.curavita-helgamalter.de/ 41 · "Die CuraDomo GmbH pflegt und betreut seit 2007 Menschen in Wohngemeinschaften in Berlin", https://curadomo.com/ 42 · "", https://www.cura-intensiv.de/ 43 · "", http://www.curasana-pflege.de/ 44 · "Ambulanter Pflegedienst "Cura Sana"", https://www.alloheim.de/residenz/ambulanter-pflegedienst-cura-sana-blankenrath/ 45 · "", http://www.cura24.de/home/ 46 · "", https://www.cura-aktiv-pflege.de/ 47 · "", https://www.curadomus-pflegedienst.de/ 48 · "", http://www.cura-familia.de/ 49 · "", https://www.curasmile.de/ 50 Ob angesichts der breiten Verwendung des Zeichenbestandteils als Unternehmenskennzeichen gegenüber Verbrauchern, die entsprechende Pflegedienstleistungen in Anspruch nehmen oder nehmen wollen, davon ausgegangen werden kann, dass der Durchschnittsverbraucher den lateinischen Begriff im Sinne von „Pflege, Fürsorge“ versteht, kann jedoch – wie nachfolgende Ausführungen zeigen – offenbleiben. 51
- bb)Das zweite Zeichenelement „GOLD“ bezeichnet ein „Edelmetall (chemisches Element), einen Gegenstand aus Gold oder etwas, das für jemanden überaus wertvoll ist“ (vgl. unter www.duden.de: „Gold“; BPatG, 26 W (pat) 526/14 – Gold). Der Begriff „GOLD“ wird entgegen der Auffassung der Anmelderin auch verwendet, um auf die besondere Qualität eines Produkts im Sinne eines Wertversprechens hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne: BPatG, 28 W (pat) 539/16 – HOPFENGOLD; siehe auch BPatG, 25 W (pat) 155/04 – GOLDENE VORSORGE). Zudem ist es entgegen der Auffassung der Anmelderin im Pflegebereich durchaus üblich, Prämierungen auszusprechen. Seit dem Jahr 1999 wird vom Deutschen Pflegerat ein Pflegepreis verliehen (www.deutscher-pflegepreis.de). 52
- cc)Gleichwohl kann der konkreten Wortkombination ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 53 Dem steht nicht entgegen, dass der angesprochene Verkehr den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile möglicherweise verstehen und insoweit einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellen kann. Das Vorliegen des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 99 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 40 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 – FERROBRAUSE; BPatG, 30 W (pat) 46/17 – JurFirm; 25 W (pat) 56/15 – topdent). Dies ist vorliegend für die konkrete Ausgestaltung des Anmeldezeichens zu bejahen. Die Verbindung des lateinischen Begriffs „CURA“ mit dem Begriff „GOLD“ bildet eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus noch hinreichend originell und insoweit individualisierend wirkt. Das Anmeldezeichen verfügt als fantasievolle Wortzusammenstellung über einen (geringen) eigenschöpferischen Gehalt, dem auch bei bestehenden beschreibenden Anklängen in dem aufgezeigten sprachlichen Umfeld nicht jegliche
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G abgesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 520 Rn. 49 – MICRO COTTON). 54 3. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE199002085&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public