JURE199002088 ECLI:DE:BPatG:2018:131118B27Wpat101.16.0 BPatG München 27. Senat 20181113 27 W (pat) 101/16 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 2 MarkenG, § 125b Nr 4 MarkenG, § 158 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, Art 18 EUV 2017/1001, § 26 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Weltenleser/WELT (Unionsbildmarke)" – zur Einrede mangelnder Benutzung – abweichende Benutzungsform – keine Änderung des kennzeichnenden Charakters der Marke – erweiterte Minimallösung – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2013 058 281 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Werner sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 21. April 2016 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 010 744 597 in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Verlagsdruckerzeugnisse; Zeitschriften; alle vorgenannten Waren auch antiquarisch; Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; Veröffentlichung von Zeitschriften, auch in elektronischer Form; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen. Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2013 058 281 angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. I. 1 Die am 6. November 2013 angemeldete Wortmarke 2 Weltenleser 3 ist am 27. Februar 2014 unter der Nr. 30 2013 058 281 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 9, 16 und 20 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: 4 Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs; DVD; andere digitale Aufzeichnungsträger; Hörbücher [auf Magnetaufzeichnungsträger oder digitalem Aufzeichnungsträger gespeichert]; Filme [auf Magnetaufzeichnungsträger oder digitalem Aufzeichnungsträger gespeichert]; Musik [auf Magnetaufzeichnungsträger oder digitalem Aufzeichnungsträger gespeichert]; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; wissenschaftliche Apparate; wissenschaftliche Instrumente; Schifffahrtsapparate und -instrumente; Vermessungsapparate und -instrumente; fotografische Apparate; fotografische Instrumente; Filmapparate und -instrumente; optische Apparate; optische Instrumente; Wägeapparate und -instrumente; Messapparate und -instrumente; Signalapparate und -instrumente; Kontrollapparate und -instrumente; Rettungsapparate und -instrumente; Unterrichtsapparate und –instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Umwandeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren von Elektrizität; 5 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Verlagsdruckerzeugnisse; Bücher; Zeitschriften; alle vorgenannten Waren auch antiquarisch; Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; 6 Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; alle vorgenannten Waren insbesondere antiquarisch; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; 7 Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 1 bis 34, insbesondere mit Büchern und Zeitschriften sowie mit Kunstgegenständen, Möbeln und Antiquitäten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; 8 Klasse 41: Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; Veröffentlichung von Zeitschriften, auch in elektronischer Form; Veröffentlichung von Büchern, auch in elektronischer Form; Bücherverleih [Leihbücherei]; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen; 9 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Betrieb eines Cafes. 10 Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 4. April 2014. 11 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 7. September 2012 eingetragenen Unionswort-/bildmarke 12 am 1. Juli 2014 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 9, 16 und 28 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39, 41, 42 und 45: 13 Klasse 09: Bespielte und unbespielte Ton-, Bild- sowie Datenträger (ausgenommen unbelichtete Filme); Magnetaufzeichnungsträger; Computerprogramme und Software; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; 3-D-Brillen; Geräte für interaktives Fernsehen, Decoder, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); auf Datenträger aufgezeichnete Computerspiele, nämlich Software; Computerprogramme, insbesondere für Spielzwecke; belichtete Filme; elektronische Publikationen (herunterladbar); herunterladbarer Ton, Bilder und Daten (auch als Dateien); Hardware für die Datenverarbeitung; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; 14 Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Gutscheinhefte, uncodierte Wertmarken und Wertkarten aus Pappe und/oder Papier, auch mit Kunststoff beschichtet; Büroartikel (ausgenommen Möbel); 15 Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Videospiele; Unterhaltungs- und Spielgeräte; tragbare Spiele mit LCD-Display; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; 16 Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung; Marktanalyse; Meinungsforschung; Werbung; Absatzplanung; Vermietung von Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Entgegennahme und verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Waren- und Dienstleistungspräsentation; Unternehmens- und Organisationsberatung; Zusammenstellung, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Personal- und Stellenvermittlung; Entwicklung von Werbekonzepten; Werbeforschung; Anzeigenverwaltung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Verkaufsförderung (Sales Promotion) für Dritte; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermittlung von Abonnement-Verträgen für Dritte über die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen, insbesondere in Form von Pay-TV und Video-on-Demand; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Preisermittlung von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Wettbewerben und Gewinnspielen für Werbezwecke; Produktion von Gewinnspiel-, Fernseh-, Rundfunk- und Internetwerbesendungen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Verbraucherberatung; Werbefilmvermietung; Herausgabe von Werbetexten; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Vermittlung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements [für Dritte]; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; elektronische Datenspeicherung; Werbefilmproduktion; 17 Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung von Portalen im Internet; Video- und/oder Audiostreaming (kontinuierliche Echtzeitübertragung von Video- und/oder Audioströmen in Computernetzen); Ausstrahlung und Weitersendung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext- und Internetprogrammen oder -sendungen; Telefondienste mittels einer Hotline; Dienste von Presseagenturen; Verschaffen des Zugriffs zu einer Datenbank; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Vermietung von Telekommunikation; E-Mail-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; 18 Klasse 39: Veranstaltung von Reisen; Veranstaltung und Organisation von Ausflugsfahrten; Reise- und Ticketreservierungen und -buchungen; Beförderungsreservierung, einschließlich Platzreservierung; Transportwesen; 19 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Film-, Fernseh-, Internet- und Rundfunkprogrammen und -sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen); Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern (ausgenommen für Werbezwecke); Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Produktion und Durchführung von Show-, Quiz-, Spiel- Interview-, Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Filmproduktion (ausgenommen Werbefilmproduktion) und Dienstleistungen eines Tonstudios; Fotografieren; Verfassen von Drehbüchern; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Filmvermietung; Dienstleistungen eines Redakteurs; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Erstellen von Bildreportagen; Verfassen und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Zusammenstellung von Internet-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Verleihung von Preisen für kulturelle, sportliche und Unterhaltungszwecke; Musikproduktion; Coaching; 20 Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Programmierung elektronischer Internet-, Fernseh- und Rundfunkprogrammführer; Dienstleistungen eines Grafikdesigner; Vermietung von Hardware zur Nutzung der sprachgesteuerten Telefonabfrage; Design von Werbeflächen im Internet; elektronische Datensicherung; Erstellen, Pflege, Vermietung, Wartung und Installation von Software; Serveradministration; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; 21 Klasse 45: Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten. 22 Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, den Widerspruch zurückgewiesen, da zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. 23 Zur Begründung ist ausgeführt: Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über eine nur äußerst geringe Kennzeichnungskraft. Für den weit überwiegenden Teil der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich bei dem Begriff „WELT“ um eine glatt inhalts- bzw. themenbeschreibende Angabe, da die betreffenden Waren Texte, Bilder/Fotos, Videos etc. das Thema „Welt“ zum Gegenstand haben könnten bzw. die betreffenden Dienstleistungen Informationen zum Thema „Welt“ vermitteln könnten. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen, die für die Beurteilung der Warenähnlichkeit mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Bedeutung seien, weise die Bezeichnung „WELT“ zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf. Der hinzugefügten Darstellung einer Weltkugel, die keinerlei besondere Merkmale aufweise (Ozeane in blau, Kontinente und Gradnetz in weiß dargestellt), komme derselbe Begriffsgehalt wie dem Wort „WELT“ zu, so dass die Graphik das beschreibende Wort lediglich illustriere und unterstreiche. Ob und hinsichtlich welcher Waren und Dienstleistungen sich aus den von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen eine Steigerung der Kennzeichnungskraft – auf eine allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft – ergebe, sei zweifelhaft. Auch bei einem unterstellten durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen halte die angesprochene Marke den gebotenen Abstand selbst im Zusammenhang mit identischen Waren und Dienstleistungen ein. 24 In ihrer jeweiligen Gesamtheit würden sich die vorliegend zu vergleichenden Marken in jeder Hinsicht – d. h. visuell, klanglich und auch begrifflich – völlig ausreichend voneinander unterscheiden. Die sich gegenüberstehenden Marken würden auch jeweils nicht durch den Bestandteil „Welt“ geprägt. Das Wort „WELT“/„Welt“ könne den Gesamteindruck einer Marke – jedenfalls in Bezug auf die vorliegend in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – bereits deshalb nicht prägen, weil es für sich gesehen schutzunfähig sei. Eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit könne grundsätzlich nicht allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen angenommen werden. Zudem werde die angegriffene Marke „Weltenleser“ als Gesamtbegriff aufgefasst, weil dessen Wortbestandteile aufeinander bezogen seien. Dabei stelle der Bestandteil „Leser“ das Hauptwort dar, das durch den Bestandteil „Welten-“ (und nicht etwa „Welt“) lediglich konkretisiert werde, wobei unerheblich sei, dass dem wohl überwiegenden Teil des Verkehrs unklar sein dürfte, was unter einem „Weltenleser“ genau zu verstehen sei. 25 Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei aus mehreren Gründen zu verneinen. Zum einen sei das Wort „Welt“ für sich gesehen schutzunfähig und vermöge bereits deshalb innerhalb der angegriffenen Marke keine selbstständig kennzeichnende Stellung einzunehmen. Weiterhin sei das Wort „Welt“ als solches in der angegriffenen Marke gar nicht enthalten, sondern allenfalls das Wort „Welten“. Ferner bestehe die angegriffene Marke aus einem Kombinationswort, dessen Elemente zu einem Gesamtbegriff verschmolzen seien. Zudem sei die Widerspruchsmarke nicht vollständig – d. h. einschließlich ihres Bildbestandteils – in die angegriffene Marke übernommen worden. Schließlich liege auch kein von der Rechtsprechung geforderter besonderer Umstand wie beispielsweise die Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung oder eines Serienzeichens des Inhabers der jüngeren Marke zu dem (vermeintlich) übernommenen Bestandteil vor. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens sei ebenfalls zu verneinen. Das für sich gesehen von Hause aus schutzunfähige Wort „Welt“ komme von vornherein nicht als geeigneter Stammbestandteil für eine Zeichenserie in Betracht. Zudem sei die angegriffene Marke „Weltenleser“ in völlig anderer Weise gebildet, als die Marken der geltend gemachten Zeichenserie der Widersprechenden, bei der die Bildung der Marken und die Stellung des gemeinsamen Wortes „Welt“ innerhalb der verschiedenen Zeichen und die Art seiner Verbindung mit weiteren Elementen erheblich variieren würden. Schließlich stehe die konkrete gesamtbegriffliche Wortverbindung der angegriffenen Bezeichnung „Weltenleser“ einer gedanklichen Zuordnung zur Widersprechenden entgegen. 26 Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 27. April 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2016. 27 Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus: 28 Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Bei der „WELT" handele es sich amtsbekannt um eine sehr bekannte deutsche überregionale Tageszeitung der Widersprechenden, die erstmals am 2. April 1946 erschienen sei und seit dieser Zeit immer montags bis samstags erscheine. Der Widerspruchsmarke „WELT“ komme bereits von Hause aus eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, die aufgrund ihrer langjährigen und umfangreichen Benutzung im Medien- und Verlagsbereich noch erheblich gesteigert werden können. Aus den hierzu im Widerspruchsverfahren sowie mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Nachweisen ergebe sich eine enorm gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des Wortbestandteils „WELT“ insbesondere im Bereich der Druckereierzeugnisse und Verlagsdienstleistungen und den damit verbundene Medien, wie beispielsweise elektronische Publikationen, elektronische Veröffentlichungen usw. Soweit in den vorgelegten Unterlagen die Widerspruchsmarke mit Artikel verwendet werde („DIE WELT“), werde hierdurch der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändert, da Artikel dem nachfolgenden Substantiv untergeordnet seien und dieses allenfalls betonten. Auch wenn die herausgegebene Tageszeitung den Titel „DIE WELT“ trage, so werde sie oftmals mit dem Titelschlagwort „WELT“ bezeichnet, wie dies bei Printmedien üblich sei. Die Bekanntheit der Bezeichnung „WELT“ sei daher auf die Widerspruchsmarke übertragbar. Die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Bekanntheit der Marke „WELT“ im Medienbereich strahle auf weitere zugunsten der Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen aus, insbesondere auf solche im Bereich der Werbung. 29 Es stünden sich überwiegend identische Waren und Dienstleistungen gegenüber, im Übrigen sei – außer hinsichtlich der Ware „Feuerlöscher“ auf Seiten der angegriffenen Marke – zumindest eine Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen anzunehmen. 30 Die zu vergleichenden Marken seien aufgrund der identischen Übereinstimmung im kennzeichnenden und dominanten Markenbestandteil „WELT“ verwechselbar ähnlich. Beide Marken würden durch den Bestandteil „WELT“ geprägt. In der Widerspruchsmarke handele es sich um den einzigen Wortbestandteil, dessen Aussagegehalt durch die bildliche Darstellung der Weltkugel lediglich unterstrichen werde. Auch die angegriffene Marke werde durch den Bestandteil „WELT“ geprägt. Auch bei (zusammengesetzten) Einwortmarken komme eine Prägung durch einzelne Elemente in Betracht. Für eine solche spreche vorliegend bereits die große Bekanntheit der Widerspruchsmarke „WELT“. Dadurch, dass die Bezeichnung „WELT“ durch ihre Benutzung eine verstärkte herkunftshinweisende Funktion erhalten habe, werde diese besondere herkunftshinweisende Funktion von den angesprochenen Verkehrskreisen auch dann wahrgenommen, wenn ihnen das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbstständig wahrnehmbarer Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichen begegne. Der Bestandteil „(en)leser“ sei beschreibend und trete hinter dem sich am besonders beachteten Wortanfang befindlichen dominierenden Bestandteil „Welt“ zurück. Die angegriffene Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Gesamtbegriff aufgefasst; selbst wenn dem so wäre, so würde dieser auf den Leser der Zeitung „Welt“ – bzw. im Hinblick auf die verschiedenen Produkte der Beschwerdeführerin wie „WELT“, „Welt am Sonntag“ oder „Welt Kompakt“ der „Welten“ – und somit auf die Beschwerdeführerin hinweisen. Die Übernahme des bekannten Zeitschriftentitels „WELT“ führe demnach klanglich, visuell und begrifflich zu einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit. Insbesondere im Hinblick auf die in höchstem Maße gesteigerte Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „Welt“ der Widerspruchsmarke sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zudem bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund der Benutzung des Zeichens „WELT" durch die Widersprechende als Serienzeichen für eine Vielzahl von ähnlich gebildeten Marken („DIE WELT“, „WELT am SONNTAG“, „WELT ONLINE“, „WELT TV“, „WELT Report“, „WELT PREMIERE“, „DIE WELT erklärt“, „WELT Wirtschaftsgipfel", „WELT DIALOG“, „WELT KLASSE“, „Feine Welt“, „WELT EDITION“). Aufgrund des Bezugs des Begriffs „Weltenleser“ zu der Zeitung „WELT“ bzw. den „Weltderivaten“ der Beschwerdeführerin werde das angesprochene Publikum eine Verbindung der Marken annehmen. Angesichts des außerordentlich hohen Kennzeichnungsgrades der Bezeichnung „WELT“ sähen die angesprochenen Verkehrskreise in dieser auch bei einer Verwendung in der zusammengesetzten Kennzeichnung „Weltenleser“ keine Sachangabe, so dass der identisch übernommene Widerspruchsmarkenbestandteil „WELT“ in jedem Fall zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke einnehme. 31 Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung die Einrede der Nichtbenutzung erhoben habe, sei diese wegen Verspätung zurückzuweisen. Für die vorliegend relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem Verlagsbereich der Klassen 9 (elektronische Zeitungen), 16 (Druckereierzeugnisse) und 41 (Herausgeber-, Veröffentlichungs- und Verlagsdienstleistungen) sei die Benutzung amtsbekannt. 32 Die Beschwerdeführerin beantragt, 33 den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom 21. April 2016 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus den Unionsmarken 010 744 597 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 34 Der Beschwerdegegner beantragt, 35 die Beschwerde zurückzuweisen. 36 Er ist der Ansicht, dass der Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits eine absolute Zeichenunähnlichkeit entgegenstehe. Die sich gegenüberstehenden Zeichen würden sich in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht unterscheiden und würden insbesondere jeweils nicht durch das Wort „Welt“ geprägt. In der angegriffenen Marke sei allenfalls ein – im Hinblick auf die gesamtbegriffliche Verschmelzung allerdings unselbstständiger – Bestandteil „Welten“ enthalten, der keinerlei Assoziationen zum Wortbestandteil „WELT“ der Widerspruchsmarke wecke. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Bedeutungsgehalt von „Welten“ nicht in der bloßen Mehrzahl des Begriffs „Welt“ erschöpfe, sondern deutlich vielschichtiger sei und je nach Kontext (geographisch, politisch, soziologisch, theologisch, philosophisch, medial) den von der Widerspruchsmarke durch das Wort „Welt“ und die abgebildete Weltkugel dargestellten Sinngehalt des Planeten Erde nicht einmal mehr erfasse. Der Bestandteil „Welt“ nehme in der angegriffenen Marke keine selbstständig kennzeichnende Stellung ein, sondern sei mit den übrigen Markenbestandteilen (dem Wort „Welten-“) zu einer gesamtbegrifflichen und inhaltlich aufeinander bezogenen Einheit verschmolzen. 37 Der Wortbestandteil „Welt“ der Widerspruchsmarke sei für sich genommen schutzunfähig. Die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen könnten eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht belegen. Diese hätten nicht die Widerspruchsmarke, sondern andere Zeichen zum Gegenstand. Eine – im Ergebnis ebenfalls nicht glaubhaft gemachte – Bekanntheit des Zeichens könne nicht auf die Widerspruchsmarke übertragen werden. 38 Auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit komme es vor diesem Hintergrund nicht im Einzelnen an. Teilweise sei eine absolute Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren anzunehmen. Zudem werde die Nutzung der Widerspruchsmarke bestritten. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 40 Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 der angegriffenen Marke ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen, weil insoweit eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 MarkenG besteht. Demgegenüber ist die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen, da das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hat. 41 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 – BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 – BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; siehe auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 – BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 – REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 MarkenG im oben genannten Umfang anzunehmen. 42 2. Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind für den Widerspruch die Vorschrift des § 42 Absatz 1 und 2 MarkenG und im Falle des Bestreitens der Benutzung der Widerspruchsmarke die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG jeweils in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin sowie § 43 Abs. 3 und 4 MarkenG in der ab 14. Januar 2019 geltenden Fassung nicht anzuwenden (§ 158 Abs. 3 bis 5 MarkenG). 43 3. Eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liegt nur für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke u. a. eingetragen ist, vor. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.