JURE199002103 ECLI:DE:BPatG:2019:210319B27Wpat575.17.0 BPatG München 27. Senat 20190321 27 W (pat) 575/17 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Halloren-Wiesn/Halloren" – zur Dienstleistungsähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2015 003 444.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. März 2019 durch Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz und die Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 31. Mai 2017 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 31 755 (Halloren) aufgehoben und die Löschung der Marke 30 2015 003 444 (Halloren-Wiesn) angeordnet. I. 1 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Eintragung der am 20. Januar 2015 für die Dienstleistungen der 2 Klasse 41: Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken 3 angemeldeten Marke 30 2015 003 444 4 Halloren-Wiesn 5 Widerspruch eingelegt aus ihrer am 6. Juni 1998 angemeldeten und am 5. November 1998 für die Waren und Dienstleistungen 6 Spielkarten; Geräte und Behälter für Haushalt, Küche und Gaststättengewerbe, Glaswaren, Porzellanwaren, Steingutwaren und Salzkörbchen (kleine Holzkörbchen mit Salzkristallen überzogen); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, nämlich Hallorentrachten; feine Backwaren, Kuchen, Siedesalz, Lake für die Herstellung von Soleiern; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Dienstleistungen eines Werbeunternehmens, Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Halloren, Publikationen über die Halloren, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Stadtführungen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltungen von Wettbewerben zum Zwecke der Unterhaltung, Veranstaltungen zur Traditionspflege, Veranstaltungen zur Zerstreuung, Belustigung und Entspannung, Organisation von Ausstellungen für kulturelle und kulturhistorische Zwecke, Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Kolloquien über die Halloren, Betrieb eines Museums; Dienstleistungen und Darbietungen von Sängern, Tänzern, Malern, Autoren, Grafikern und Fotografen zum Gebrauch einschließlich der künstlerischen Be- und Verarbeitung von Hallorenliedern, -tänzen, -gemälden, -geschichten, -grafiken, -fotografien und sonstigen Darstellung der Halloren in jeglicher Form; Dienstleistungen zum Restaurieren, Nachbilden und Abbilden von Arbeitsgeräten, Fahnen, Waffen, Abzeichen, Schmuck, Trachten, Trinkgefäßen der Halloren und hallorentypischen Bauten in jeglicher Form; Forschungen zur Geschichte der Halloren, Grabgeleit, Bestattungen; Fleisch-, Fisch-, Wurstwaren, Eier, Eierprodukte, Soleier 7 eingetragenen Marke 398 31 755 8 Halloren. 9 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat mit dem von einer Beamtin des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluss vom 31. Mai 2017 den Widerspruch zurückgewiesen. 10 Zur Begründung ist ausgeführt: Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zwar könnten die Marken sich teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen „Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“ (jüngere Marke) und „Veranstaltungen zur Zerstreuung, Belustigung und Entspannung“ (ältere Marke) bei ähnlichen bzw. identischen Dienstleistungen begegnen. Auch verfüge die ältere Marke mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine normale/durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Unter diesen Umständen sei die ältere Marke zur Vermeidung von Kollisionen berechtigt, die Einhaltung eines deutlichen Abstandes zu fordern, an den aufgrund der oben genannten Aspekte, die sich verwechslungsfördernd auswirken, strenge Anforderungen zu stellen seien. Dieser gebotene Abstand werde aber von der angegriffenen Marke selbst bei identischen Dienstleistungen sowie Anwendung nur geringer Sorgfalt noch eingehalten. Die gegenüberstehenden Marken hätten nämlich eine unterschiedliche Silbenanzahl, eine andere Vokalfolge sowie einen unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus. Die angegriffene Marke verfüge zusätzlich noch über den Bestandteil „-Wiesn“, welcher der älteren Marke fehle. Es bestehe auch kein Anlass, einen Bestandteil einer der beiden Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen. Da der Bestandteil „Halloren“ als Name zur Identifizierung der „-Wiesn“ diene, falls auch andere Veranstalter „Wiesn“ veranstalteten, werde der Verkehr beide Markenbestandteile gleichermaßen beachten. Es sei nicht ein Bestandteil mehr prägend für die Gesamtmarke als der andere. Die genannten Unterschiede reichten aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu verleihen, so dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen werden könnten. Auch diene die Bedeutung des in der älteren Marke fehlenden Bestandteils „-Wiesn“ der angegriffenen Marke dazu, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und Merkfehler zu vermeiden. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei ebenfalls, auch aufgrund der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils „-Wiesn“ der angegriffenen Marke ausgeschlossen. 11 Auch für andere Arten von Verwechslungsgefahren sei nichts dargetan oder ersichtlich. Auch ein gedankliches Inverbindungbringen komme nicht in Betracht, da der Begriff „Halloren“ zwar eventuell im Zusammenhang mit Schokoladenwaren deutschlandweit bekannt sein möge, der angesprochene Verkehr aber nicht davon ausgehen werde, dass die Unterhaltungsdienstleistungen der jüngeren Marke und die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke von dem gleichen Unternehmen angeboten würden. Dass es sich bei den Halloren um die Mitglieder der Bruderschaft der S… in H… (S…) handele, deren Brauchtum gepflegt werden solle, sei eher nur regional bekannt. 12 Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 6. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Juni 2017, der als Telefax am 30. Juni 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, unter am 4. Juli 2017 dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamt gutgeschriebenen Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt. 13 Die Beschwerdeführerin trägt vor: Der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zur THOMSON LIFE-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dass beide Wortmarkenrechte sich auch auf identische bzw. verwechselbar ähnliche Waren und Dienstleistungen bezögen, ergebe sich auch aus dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27. April 2017 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner bezüglich der Internetdomain „halloren-wiesn.de“. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch Inhaberin von insgesamt 11 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Registermarken, insbesondere der Wortmarken Hallorenbitter, Registernummer 303472723, Hallorentropfen, Registernummer 304272388, Hallore Goldsole, Registernummer 3020140507005 sowie der Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil Hallore Salzkristall, Registernummer 3020120405037, Hallore naturell, Registernummer 3020140506998, Hallore Mond & Sterne, Registernummer 3020140507013, Hallore Goldsole, Registernummer 3020140545233 sowie Hallore Silbersekt, Registernummer 3020140653966. Deshalb seien im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Verwechselbarkeit der Zeichen nicht nur die benannte Widerspruchsmarke Halloren, Registernummer 398317550, sondern darüber hinaus auch die weiteren Registermarkenrechte der Beschwerdeführerin, insbesondere die, die sich aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzen, zu beachten. Es läge daher auch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen vor. Wortverbindungen wie Hallorenbitter, Hallorentropfen, Hallore Goldsole oder Hallore Salzkristall wiesen auf eine ganze Serie von Produkt- und Dienstleistungszeichen der Halloren (S… im T… zu H…) hin, sodass die hier angegriffene Marke Halloren-Wiesn des Beschwerdegegners als ein Eindringen in eine ganze Markenserie der Beschwerdeführerin zu werten sei. Daher werde das Zeichen Halloren-Wiesn sehr wohl gedanklich in Verbindung gebracht mit der S… im T… zu H…. Diese Auffassung werde bestärkt durch den Umstand, dass der Wortbestandteil Wiesn in Alleinstellung bislang nur in absoluten Ausnahmefällen als unterscheidungskräftige Wortmarke zur Eintragung gekommen sei, so dass die zusammengesetzte Wortmarke Halloren-Wiesn ohne den Zusatz Halloren für Dienstleistungen der Klasse 41 nicht eintragungsfähig wäre. Mit den Halloren, also den Mitgliedern der S… im T… zu H…, habe die zusammengesetzte Wortmarke Halloren-Wiesn des Beschwerdegegners namensmäßig nichts zu tun. Eine namensmäßige Berechtigung zur Aufnahme des Bestandteils Halloren in sein zusammengesetztes Wortmarkenrecht stehe dem Beschwerdegegner nicht zu. Daher sei die Marke auch zur Täuschung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet, so dass sie auch insoweit von der Eintragung auszuschließen sei. 14 Die Beschwerdeführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. 15 Der Beschwerdegegner, dem die Beschwerde und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurden, hat sich zur Beschwerde bislang nicht geäußert. II. 16 A. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, über die mangels Antrags- oder Sachdienlichkeit auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist auch begründet. Auf die Beschwerde ist der Beschluss aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen, da entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht ausgeschlossen werden kann. 17 1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder –ähnlichkeit und Warenidentität oder –ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] – Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 – Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] – Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] – Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] – Adam Opel/Autec). 18 2. Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr vorliegend nicht ausgeschlossen werden. 19
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