(2)Auch ist eine Verwechslungsgefahr durch Gedankliches-In-Verbindung-Bringen, insbesondere in Form der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, zu verneinen. 91 Die mittelbare Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Vergleichszeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Marken eines bestimmten Unternehmens ansieht. Aus diesem Grund ordnet er nachfolgende Bezeichnungen, die den gleichen oder einen wesensgleichen Stamm aufweisen, diesem Unternehmen zu. Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammbestandteils zu bedienen, der durch ein weiteres, von den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen abhängiges variables Element ergänzt wird (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 484, 487 - Metrobus; GRUR 2009, 672, 676 - OSTSEE-POST). 92 Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens muss darüber hinaus der als Stammbestandteil in Betracht kommenden Markenkomponente Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommen (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht,
- Edition, Stand: 14.01.2019, § 14, Rdnrn. 492 ff. m. w. N.). Dieser Hinweischarakter des gemeinsamen Stammbestandteils ist allerdings kennzeichnungsschwachen Markenkomponenten abzusprechen. Der Grundsatz, dass aus ihnen für sich gesehen keine Rechte hergeleitet werden können, gilt erst recht in diesem Zusammenhang. Beschreibende Angaben oder daran angelehnte Bezeichnungen kommen als Stammbestandteil von Serienmarken nicht in Betracht, weil der Verkehr in ihnen nur einen Hinweis auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 526). 93 Vorliegend macht die von der Beschwerdegegnerin als Stammbestandteil ins Feld geführte Zeichenkomponente „EASY“ bzw. „easy“ deutlich, dass auf einfache Weise die Waren verwendet und die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich um eine beschreibende Angabe, die von Hause aus nicht geeignet ist, die Funktion eines herkunftshinweisenden Stammbestandteils einer Zeichenserie zu übernehmen (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1999, 240 - STEPHANSKRONE I; GRUR 2010, 646 - OFFROAD). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund der bereits existierenden Serie von aus „easy“ bzw. „EASY“ und einem beschreibenden Zusatz gebildeten Marken der Beschwerdegegnerin den originär nicht unterscheidungskräftigen Stammbestandteil tatsächlich vornehmlich mit ihr in Verbindung bringt (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG). 94 Gegen die Annahme eines Hinweischarakters der Markenkomponente „easy“ bzw. „EASY“ spricht jedoch zum einen die Verschiedenheit der Waren und Dienstleistungen, die unter den Serienzeichen von der Beschwerdegegnerin selbst oder ihrer Lizenznehmer in Deutschland angeboten werden. So vertreiben sie unter dem Zeichen „easyJet“ Flugdienstleistungen, unter dem Zeichen „easyHotel“ Hoteldienstleistungen, unter dem Zeichen „easyCar“ Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mietfahrzeugen sowie unter dem Zeichen „easyGym“ Dienstleistungen eines Fitnessstudios. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten aus den unterschiedlichsten Bereichen, die zum Teil keinerlei Verbindung zueinander aufweisen. Je weiter sich die Waren bzw. Dienstleistungen jedoch voneinander entfernen, umso weniger drängt sich der Gedanke an Serienmarken desselben Markeninhabers auf (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 888 - Bayer/BeiChem). Der angesprochene Verkehr hat dann keine Veranlassung, die angebotenen Waren und Dienstleistungen allein wegen der übereinstimmenden Zeichenkomponente „easy“ bzw. „EASY“ einem einzigen Anbieter zuzuordnen. 95 Zum anderen wirkt der Gewöhnung des Verkehrs, die Zeichenkomponente „easy“ bzw. „EASY“ ausschließlich mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu bringen, entgegen, dass es eine Vielzahl von Marken Dritter, wie beispielsweise „easyCredit“, „EASYBANK“, „easyApotheke“ oder „easyautosale“, mit der Komponente „easy“ bzw. „EASY“ sowie einem sich daran anschließenden weiteren beschreibenden Zeichenelement gibt. Die Kombination des Adjektivs „easy“ bzw. „EASY“ mit einem Substantiv ist beliebt, um dem Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen das Gefühl zu vermitteln, auf einfache Weise seine Wünsche erfüllt zu bekommen. Dementsprechend hat auch die Beschwerdekammer des EUIPO in der Rechtssache R 1538/2007-2 betreffend die Unionsmarkenanmeldung „EASY LIVING“ auf den Widerspruch der hiesigen Beschwerdegegnerin aus ihren „easy“- bzw. „EASY“-Marken“ u. a. die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens deshalb verneint, weil es sich bei „easy“ um einen „banalen Bestandteil“ („banal component“) mit einem „extrem geringen innewohnenden unterscheidungskräftigen Charakter für alle Waren und Dienstleistungen“ („extremely low inherent distinctive character für all goods and services“) handele. 96 Zusammenfassend ist die Zeichenkomponente „easy“ bzw. „EASY“ somit nicht geeignet, nur auf die Beschwerdegegnerin hinzuweisen (vgl. auch BGH WRP 1998, 1179 - STEPHANSKRONE II; BPatG GRUR 2002, 345 - ASTRO BOY/Boy). 97 Der Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher stattzugeben. 98
- Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE199002106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public