Gfehle. Darüber bestehe ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Soweit die Anmelderin geltend mache, dass sie nur Software beanspruche, die zur „lokalen“ Anwendung geeignet und gerade nicht dazu ausgelegt sei, Geräte derart zu steuern, dass diese selbständig über das Internet kommunizieren könnten, greife dies schon deshalb nicht durch, da im Rahmen von interaktiven Netzwerksystemen eine Vielzahl von unterschiedlichen Softwaretypen zum Einsatz gelange. So sei es denkbar, dass im Rahmen von industrial loT-Systemen, in denen z. B. Fabriken, Maschinen, Produktionseinrichtungen oder Sensornetzwerke miteinander kommunizierten oder interagierten, auch Software für „lokale Anwendungen“ benötigt werde. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 9 Sie trägt vor, der Anmeldung stünden keine Schutzhindernisse entgegen, da das Warenverzeichnis ausdrücklich auf Software „zur lokalen Steuerung, zum lokalen Auslesen, zum lokalen Betrieb“ etc. beschränkt worden sei. Wie von der Markenstelle ausgeführt und durch Fundstellen belegt, betreffe das „Internet of Things“ ein Netzwerk, bei dem physische Gegenstände miteinander Informationen austauschten. Demgegenüber handele es sich bei den beanspruchten Waren ausschließlich um „nicht physisch greifbare“ Waren, nämlich speziell definierte Software. Diese habe keinen dinglichen Charakter und könne auch nicht selbst – wie im „Internet of Things“ gefordert - mit anderen Netzwerkteilnehmern kommunizieren. 10 Die Beschränkung des Warenverzeichnisses auf „lokale“ Anwendungen zeige deutlich, dass Software zur Bereitstellung von Internetanbindungen von miteinander kommunizierenden Geräten nicht Gegenstand der Markenanmeldung sei; die beanspruchte Software sei schon nicht zur Verwendung im industrial IoT geeignet. Anders als beispielsweise die beanspruchte „Software zur lokalen Steuerung von Hardware“ setze die Kommunikation im Rahmen eines „industrial Internet of Things“ gerade die Übertragung von Daten über das Internet und damit die mögliche Fernüberwachung und Steuerung von Hardware voraus. Die Kommunikation im Rahmen des „IoT“ dürfe daher nicht auf die lokale Umgebung beschränkt sein. Daher werde der Verkehr hinsichtlich der beanspruchten Spezialsoftware auch keinen Bezug zu dem „Internet der Dinge“ herstellen, so dass das Anmeldezeichen für die konkret beanspruchten Waren nicht beschreibend sei, sondern als Herkunftshinweis verstanden werde. 11 Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, 12 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Mai 2017 aufzuheben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke ist für sämtliche beanspruchten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 15 1.
G ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). 16 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehende beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 17 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Anmeldezeichen hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren an jeglicher
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