JURE199002208 ECLI:DE:BPatG:2019:120419B28Wpat33.18.0 BPatG München 28. Senat 20190412 28 W (pat) 33/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 032 766.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig am 12. April 2019 beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2018 wird aufgehoben. I. 1 Die Wortfolge 2 WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE 3 ist am 18. November 2016 zur Eintragung als Marke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 14, 16, 18, 28, 37, 38, 41 und 42 angemeldet worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung - nach vorangegangener Beanstandung vom 29. Mai 2017 - mit Beschluss vom 30. April 2018 vollständig zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. 4 Zur Begründung hat es ausgeführt, die angemeldete Wortfolge bringe in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck, dass diese ein hohes technologisches Niveau aufwiesen. Der Käufer oder Auftraggeber könne mit ihnen schon jetzt Technologien erwerben, die bei anderen Anbietern erst in Zukunft regulär erhältlich seien. So werde mit dem Begriff „die Zukunft“ auch immer der Fortschritt bzw. die zukünftige Welt bezeichnet. Ebenso sei der Begriff „in Serie bringen“ gerade im Bereich des Automobilbaus, aber auch darüber hinaus sehr gängig, um darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Sache oder Ausstattung in die Serienproduktion aufgenommen werde, also allgemein für alle Produkte verfügbar sei. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich somit um eine sloganartige Wortfolge, die aufgrund ihres produktbezogenen, einfach verständlichen und eindeutigen Aussagegehaltes nur als eine Sachaussage, nicht aber als Hinweis auf die konkrete betriebliche Herkunft der Produkte verstanden werden könne. 5 Die sachbezogene Aussage der angemeldeten Wortfolge werde in Verbindung mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt. So stamme der Ausdruck „in Serie bringen“ zwar aus der Automobilproduktion, er werde jedoch auch in anderen Branchen als Hinweis verwendet, dass eine bestimmte Ausstattung oder Qualität die Regel sei. Er passe daher nicht nur zu den angemeldeten Waren der Klasse 12, sondern auch zu den vom Anmeldezeichen weiterhin beanspruchten Waren der Klassen 14, 16, 18 und 28. Bei den Waren, die eher aufgrund ihres Designs und nicht wegen ihrer Technologie gekauft würden, so beispielsweise die Juwelierwaren der Klasse 14, könne mit „die Zukunft“ auch ein Gestaltungstrend bezeichnet werden. 6 „In Serie bringen“ könne im übertragenen Sinn zudem für Dienstleistungen der Klassen 37, 38, 41 und 42 verwendet werden. In diesem Zusammenhang besage die Wendung, dass bei der Erbringung der Dienstleistungen regulär Wissen und Technologien angewendet würden, die die Zukunft darstellten. Bei der Erbringung von Dienstleistungen hielten sich die Anbieter häufig an Leitlinien und festgelegte Standards. Mit diesen könne sichergestellt werden, dass die Dienstleistungen unter Verwendung modernster Kenntnisse und Methoden erbracht würden. Dies mache die angemeldete Wortfolge deutlich. Insofern könne sie nur als eine produktbeschreibende Aussage angesehen werden. 7 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2018, mit der sie sinngemäß beantragt, 8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2018 aufzuheben. 9 Zur Begründung führt sie aus, der angegriffene Beschluss könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Prüfung der Markenstelle auf einer zergliedernden Betrachtungsweise beruhe. Die Beurteilung der angemeldeten Wortfolge in ihrer Gesamtheit zeige hingegen, dass diese sich keineswegs in einer beschreibenden oder allgemein anpreisenden Aussage erschöpfe, sondern unterscheidungskräftig sei. Die angemeldete Wortfolge „WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE“ sei zwar ein grammatikalisch korrekter Satz. Es handele sich jedoch nicht um eine sprachübliche und inhaltlich sinnvolle Verknüpfung. Denn mit Serienfertigung sei die gleichzeitige oder unmittelbar aufeinander folgende Erzeugung mehrerer gleichartiger Waren gemeint. Bei der Zukunft handele es sich aber nicht um eine Ware, die durch ein Unternehmen produziert werden könne, sondern um einen Zeitzustand, der der Gegenwart nachfolge. Demgemäß erscheine die in ihrer Gesamtheit zu beurteilende Wortfolge ungewöhnlich und inhaltlich nicht sinnvoll. Folglich werde sie beim Verkehr einen Denkprozess auslösen. Um ihr eine nachvollziehbare Aussage entnehmen zu können, müsse sie der Verkehr daher weiter interpretieren. 10 Das vom Deutschen Patent- und Markenamt unterstellte Begriffsverständnis, die angemeldete Wortfolge bringe zum Ausdruck, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wiesen Technologien auf, die bei anderen Anbietern erst in der Zukunft regulär zu erwerben seien, könne dem Anmeldezeichen allenfalls nach mehreren Gedankenschritten entnommen werden. Dabei handele es sich aber nicht um eine naheliegende Interpretationsmöglichkeit. Insbesondere lasse sich dem angemeldeten Slogan kein konkreter Produktbezug, wie beispielsweise ein Hinweis auf verwendete Technologien, entnehmen. Zudem treffe er keine vergleichende Aussage zu anderen Unternehmen. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgenommene Interpretation setze die Ergänzung der angemeldeten Wortfolge um zusätzliche Elemente, so z. B. „Automobile mit Technologien, die so erst in Zukunft bei anderen Unternehmen erhältlich sein werden“, voraus. 11 Darüber hinaus, so die Anmelderin, habe das Deutsche Patent- und Markenamt in dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend zwischen den beanspruchten einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert. Ein Sachbezug könne nur dann bejaht werden, wenn Waren üblicherweise „in Serie gebracht“ würden. Dies sei beispielsweise bei „Juwelierwaren“, „Fotografien“ oder „natürlicher und künstlicher Wursthaut“ nicht der Fall. Noch deutlicher werde das Fehlen eines konkreten Sachbezugs bei den angemeldeten Dienstleistungen, da grundsätzlich nur Waren als Serienprodukte, d. h. „in Serie“ gefertigt werden könnten. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen folge im Ergebnis weiter, dass der Eintragung der verfahrensgegenständlichen Wortfolge auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Abschließend verweist die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen, welche ebenfalls geeignet seien, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge zu begründen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des Anmeldezeichens stehen keine Schutzhindernisse entgegen. 15 1. Die gegenständliche Wortfolge weist die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.