JURE199002243 ECLI:DE:BPatG:2019:140519B27Wpat39.17.0 BPatG München 27. Senat 20190514 27 W (pat) 39/17 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "P PJURI (Wort-Bild-Marke)/pjur" – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung – zur Kennzeichnungskraft - beschränkter Schutzumfang wegen beschreibenden Anklangs In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2014 013 110.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beschwerdeführerin hat gegen die am 25. April 2014 veröffentlichte Eintragung der am 28. Januar 2014 angemeldeten, für die Waren der 2 Klasse 03: Parfümeriewaren; Duftstoffe 3 geschützten Marke 30 2014 013 110 4 Widerspruch eingelegt aus ihrer am 11. August 2003 angemeldeten und seit 27. Oktober 2003 für die Waren der Klassen 03, 05 und 10 5 Körperpflege- und Kosmetikprodukte, soweit in Klasse 3 enthalten; Massage-Fluids, Aphrodisiaka, potenzsteigernde Präparate zur äußerlichen und innerlichen Anwendung, Massage-Öle, Orgasmus-Cremes, Aktverlängerungspräparate, nicht für medizinische Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Gleitmittel, Gleitcremes und -gels, vorgenannte Waren nicht für medizinische Zwecke; pharmazeutische Produkte; medizinische Sexualhilfsmittel, soweit in Klasse 5 enthalten; Massage-Fluids, Gleitmittel, Aphrodisiaka, potenzsteigernde Präparate zur äußerlichen und innerlichen Anwendung, Massage-Öle, Gleitcremes und -gels, Orgasmus-Cremes, Aktverlängerungspräparate, für medizinische Zwecke; hygienische Gummiwaren, Kondome; ärztliche Instrumente und Apparate, gesundheitliche Instrumente und Apparate, soweit in Klasse 10 enthalten, künstliche Gliedmaßen; Massagegeräte, Vibratoren (zum persönlichen Gebrauch), Dildos; sexualpartnerschaftliche Hilfsmittel, insbesondere Klistiergeräte, Potenzpumpen und -ringe; erektions- und orgasmusfördernde Artikel zur unmittelbaren Anwendung am menschlichen Körper (soweit in Klasse 10 enthalten), einschließlich Nachbildungen von menschlichen Körperteilen; Hilfsmittel für die sexuelle Stimulanz, soweit in Klasse 10 enthalten 6 eingetragenen Marke 303 40 797 7 pjur. 8 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. 9 Das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 03 – hat mit Beschluss vom 18. Mai 2016 den Widerspruch und mit Beschluss vom 27. März 2017 die hiergegen eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 10 Zur Begründung ist im Erinnerungsbeschluss ausgeführt: Die Erinnerung sei zwar zulässig, aber unbegründet, denn zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bestehe keine Gefahr einer Verwechslung. Auf die zulässige Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke habe die Inhaberin der Widerspruchsmarke eine rechtserhaltende Benutzung nur für die Waren „Massage-Fluids, Aphrodisiaka, potenzsteigernde Präparate zur äußerlichen und innerlichen Anwendung, Massage-Öle, Orgasmus-Cremes, Aktverlängerungspräparate, nicht für medizinische Zwecke; Gleitmittel, Gleitcremes und -gels, vorgenannte Waren nicht für medizinische Zwecke“ sowie für „Körperreinigungspräparate; Körperpflegepräparate“ glaubhaft gemacht. Eine Ausstrahlung dieser Waren auch auf die übrigen registrierten Waren liege entgegen der Ansicht der Inhaberin der Widerspruchsmarke nicht vor. Die Waren „Klasse 03: Parfümeriewaren; Duftstoffe“ der angegriffenen Marke seien aber hochgradig ähnlich zu den Waren „Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate, soweit in Klasse 03 enthalten“ der Widerspruchsmarke, denn sie wiesen in Bezug auf einige der oben genannten Merkmale deutliche Überschneidungen auf, unterschieden sich jedoch hinsichtlich ihres Zwecks und der stofflichen Beschaffenheit. 11 Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über eine geringe originäre Kennzeichnungskraft, denn die Widerspruchsmarke sei begrifflich stark an das englische Wort „pure“ angelehnt, welches „rein, sauber, unvermischt, ohne Beimischungen“ bedeute und das der allgemeine Verkehr, dem das englische Wort „pure“ geläufig sei, ohne weiteres erkenne (BGH, I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 – pure/pjur). Mit dieser Bedeutung eigne sich die Widerspruchsmarke in Bezug auf die benutzen Waren als beschreibende Angabe ihrer stofflichen Beschaffenheit bzw. auch als Qualitätsangabe. Diese von Haus aus bestehende geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht durch Benutzung gesteigert worden, denn hierfür reichten die Angaben der Inhaberin der Widerspruchsmarke zur Dauer und dem Umfang (Umsatz- und Stückzahlen) der Benutzung sowie zur geographischen Verbreitung nicht aus, um ohne weitere zusätzliche Angaben Rückschlüsse auf die Bekanntheit der Marke in Deutschland zum Anmelde- und Entscheidungszeitpunkt zu ziehen. 12 In begrifflicher Hinsicht bestehe keine Ähnlichkeit, denn die Zeichen stellten weder Synonyme dar, noch seien sie im wesentlichen identisch noch weise die angegriffene Marke eine erfassbare Bedeutung auf. Schriftbildlich bestünden allenfalls entfernte Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen. Denn die jüngere Marke enthalte mehrere graphische Elemente, die auch bei Unterstellung, dass die Widerspruchsmarke in derselben Schriftart und Schriftfarbe wiedergegeben würde, keine Entsprechung in letzterer fänden. In klanglicher Hinsicht stünden sich zwar die Worte PJURI und pjur gegenüber, aus Rechtsgründen müsse aber eine klangliche Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen verneint werden, weil die klangliche Gemeinsamkeit der Zeichen sich im wesentlichen auf die beschreibende Angabe „pure“ beschränke. Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Markenursurpation wegen der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke scheide aus, denn das Wort „pjur“ sei in der angegriffenen Marke mit dem Buchstaben „i“ zu einem einheitlich wirkenden Phantasiezeichen verschmolzen. Ausgehend von der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der hochgradigen Warenähnlichkeit könne daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken in Anbetracht der allenfalls entfernten schriftbildlichen Ähnlichkeit sicher ausgeschlossen werden. 13 Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 30. März 2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschreiben vom 7. April 2017, das beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. April 2017 eingegangen ist, unter Zahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt. 14 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde wie folgt begründet: Unzutreffend habe das Deutsche Patent- und Markenamt eine Benutzung der Widerspruchsmarke nur für „Körperreinigungspräparate“ und „Körperpflegepräparate“ bejaht, vielmehr strahle die tatsächliche Benutzung – für deren Glaubhaftmachung die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen eingereicht hat - auch auf die Waren „Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer“ aus. Die Waren, für welche die Widerspruchsmarke als benutzt anzusehen sei, seien zu denjenigen der angegriffenen Marken teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich. 15 Aufgrund der glaubhaft gemachten Benutzung ergebe sich – entgegen der Auffassung im angegriffenen Beschluss – auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „pjur“. Unzutreffend gehe dieser Beschluss von einer lediglich geringen originären Kennzeichnungskraft aus, denn um zu dem im angegriffenen Beschluss angenommenen Bedeutungsgehalt von „pjur“ im Sinne einer stofflichen Beschaffenheit bzw. als Qualitätsangabe zu gelangen, bedürfe der Verkehr bereits mehrerer gedanklicher Schritte, sodass der Begriff schon aus diesem Grund ausreichend fantasievoll und originell in Bezug auf die in Rede stehenden Waren sei und damit einen durchschnittlichen Grad an Kennzeichnungskraft habe. Dafür spreche auch, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Waren der Klasse 03 Funktionen wie Gleitfähigkeit oder Reinigungsfähigkeit, nicht jedoch eine Reinheit oder Sauberkeit der Produkte an sich, als wesentliches Merkmal ansehe. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe darüber hinaus unzutreffend das Vorliegen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch umfangreiche und langjährige Benutzung verneint. Bereits aus den bisher vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke in Deutschland. Ergänzend würden nun auch noch entsprechende, ebenfalls erhebliche Werbeaufwendungen belegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine erhöhte oder jedenfalls eine am oberen Rand einer normalen Kennzeichnungskraft liegende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. 16 Das Deutsche Patent- und Markenamt habe in dem angegriffenen Beschluss unzutreffend eine schriftbildliche Ähnlichkeit aufgrund der Bildelemente und dem zusätzlichen Buchstaben „P“ verneint. Die Bildelemente seien einfache geometrische Formen, die in schriftbildlicher Hinsicht vom Verkehr vernachlässigt würden, weil es sich bei ihnen, entgegen der Auffassung in dem angegriffenen Beschluss, lediglich um eine Verzierung handele. Gleiches gelte auch für das weitere Element, nämlich den zusätzlichen Buchstaben „P“. In den danach maßgeblich gegenüberstehenden Bestandteilen „PJUR“ und „PJURI“ seien die sich gegenüberstehenden Zeichen aber hochgradig ähnlich, weil sie sich lediglich in dem sich am weniger relevanten Markenende befindlichen zusätzlichen Buchstaben „I“ in der angegriffenen Marke unterschieden. Auch eine klangliche Zeichenähnlichkeit werde im angegriffenen Beschluss zu Unrecht aus Rechtsgründen verneint. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe dabei übersehen, dass eine Schutzbeschränkung grundsätzlich nur in Bezug auf die zugrundeliegende schutzunfähige Angabe gelte. Dies wäre im vorliegenden Fall – wenn überhaupt – nur die Angabe „pure“. Wiesen die Vergleichsmarken aber weitergehende, insbesondere klangliche oder bildliche Gemeinsamkeiten in ihrer (schutzbegründenden) Eigenprägung auf, die über eine zugrundeliegende schutzunfähige Angabe hinausreiche, bestehe kein Anlass für eine Einschränkung des nach dieser Eigenprägung zu bemessenden Schutzumfangs der älteren Marke. Dies sei aber vorliegend gerade der Fall, denn sowohl schriftbildlich als auch klanglich bezögen sich die Gemeinsamkeiten der sich gegenüberstehenden Zeichen „PJUR“ und „PJURI“ gerade auf den Buchstaben, der die Widerspruchsmarke von der vermeintlich schutzunfähigen Angabe „pure“ unterscheide. Der Schutzumfang eines Zeichens unterliege aber gerade dann keiner besonderen Beschränkung, wenn es um das Verhältnis zu anderen Bezeichnungen geht, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise an den beschreibenden oder freizuhaltenden Begriff anlehnten und ihn verfremdeten. Ferner habe das Deutsche Patent- und Markenamt in dem angegriffenen Beschluss verkannt, dass in einem solchen Fall wie dem hiesigen, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Abwandlungsmarke nicht unberücksichtigt gelassen werden könne. Denn die gesteigerte Abwandlungsmarke könne hinsichtlich der ihre Eigenprägung bestimmenden Elemente durchaus einen erweiterten Schutzumfang in Anspruch nehmen. Aufgrund der bestehenden Warenidentität bzw. Warenähnlichkeit sowie hochgradiger Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe bei der vorliegenden erhöhten, jedenfalls aber durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr, zumindest im weiteren Sinne, denn die Tatsache der Übereinstimmung in dem Bestandteil „PJUR“ führe dazu, dass der Verkehr glauben werde, dass es sich bei der Widersprechenden und dem Inhaber der angegriffenen Marke um wirtschaftlich oder organisatorisch verbundene Unternehmen handeln würde. Selbst wenn er kleinere Unterschiede in den Marken erkennen sollte und diese ggf. verschiedenen Unternehmen zuordne, so blieben die sich gegenüberstehenden Marken doch hochgradig ähnlich, was zu der zuvor dargestellten Annahme – und sei es in Form einer Lizenz – führen werde. Der angefochtene Beschluss sei daher aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen. 17 Die Beschwerdeführerin beantragt, 18 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 vom 27. März 2017 aufzuheben und die deutsche Marke Nr. 30 2014 013 110 „PJURI“ zu löschen. 19 Der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Beschwerde geäussert und auch keinen Antrag gestellt. II. 20 A. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Denn das Deutsche Patent- und Markenamt hat im angefochtenen Beschluss vom 27. März 2017 zu Recht die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Widerspruch mangels Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückweisenden Beschluss vom 18. Mai 2016 zurückgewiesen. 21 1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder –ähnlichkeit und Warenidentität oder –ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] – Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 – Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] – Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] – Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] – Adam Opel/Autec). 22 2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn ungeachtet der konkreten Grade der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren scheidet eine Verwechslungsgefahr schon deshalb aus, weil die Vergleichsmarken aus Rechtsgründen als unähnlich anzusehen sind. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.