(2017)bei 21,8 % (Bl. 69). Zwar stehen dem deutlich höhere Bekanntheitsgrade der direkten Konkurrenzprodukte „Kicker Sportmagazin“ (56,9 %) und „Sport Bild“ (69,6 %) gegenüber. Aber auch der vorgenannte Bekanntheitsgrad reicht vorliegend bereits aus, der Widerspruchsmarke, sofern sie als originär unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen wäre, infolge ihrer Benutzung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen. 49 Ob die vorgelegten Unterlagen sogar eine durch Benutzung erworbene nachträgliche Kennzeichenstärkung belegen können, wie die Beschwerdegegnerin behauptet hat, bedarf keiner Vertiefung, da bereits auf der Grundlage durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr besteht. 50
- Denn angesichts zumindest durchschnittlicher Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und zumindest normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wäre nach der oben genannten Wechselwirkungstheorie eine Verwechslungsgefahr nur dann zu verneinen, wenn der Grad der Zeichenähnlichkeit geringer als durchschnittlich anzusetzen wäre. Ein solch geringer Grad der Markenähnlichkeit ist hier aber zu verneinen. 51 4.1 Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der (auch undeutlichen) Erinnerung von maßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die vorhandenen Unterschiede derart überwiegen, dass die betreffenden Kreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können. 52 Die Ähnlichkeit von Marken ist grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks unabhängig vom Prioritätsalter zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 – Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] – Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] – SIR/Zirh; BGH, GRUR 2014, 382, Nr. 14 – REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass das Publikum eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, Bild bzw. Schriftbild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die Angesprochenen klanglich, bildlich und begrifflich wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU). Dabei kann berücksichtigt werden, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] – SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] – SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (EuGH a. a. O. [Rn. 21] – SIR/Zirh; vgl. auch BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2014, 382, Nr. 25 – REAL-Chips; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/AIDU), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] – SIR/Zirh). Daneben kommt eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] – Malteserkreuz) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 – coccodrillo). 53 4.2 Ausgehend hiervon liegt hier zumindest eine durchschnittliche Markenähnlichkeit vor. 54 Beide Marken unterscheiden sich lediglich in der dem in beiden Marken übereinstimmend vorhandenen Markenwort „Freunde“/„FREUNDE“ vorangestellten zweistelligen Ziffer, wobei der Unterschied lediglich in der unterschiedlichen Einer-Stelle besteht. Zwar mag Einiges dafür sprechen, dass bei einer klanglichen Wiedergabe beider Marken dieser Unterschied am jeweiligen Markenanfang nicht überhört werden kann, da die Ziffern „10“ und „11“, ausgesprochen als „zehn“ und „elf“, ein unterschiedliches Klangbild haben, so dass trotz der klanglichen Identität des jeweils nachfolgenden Wortes dieser Unterschied selbst bei ungünstigen Übertragungs- und Wahrnehmungsbedingungen kaum überhört werden kann. Auch wenn wegen des identischen Markenwortes eine klangliche Unähnlichkeit auszuscheiden ist, mag dieses unterschiedliche Klangbild am jeweiligen Markenanfang bereits ausreichen, den Grad der Markenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht als nur sehr unterdurchschnittlich zu erachten. 55 Dieser allein bestehende Unterschied wirkt sich indes beim schriftbildlichen und begrifflichen Vergleich nicht in gleicher Weise aus. Insbesondere der bildliche Vergleich ist vorliegend auch von besonderer Bedeutung, da Marken auf den hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungssektoren sehr häufig vorwiegend visuell wahrgenommen werden. Der einzige Unterschied liegt schriftbildlich auf einer geänderten Ziffer („1“ in der Widerspruchsmarke statt „0“ in der jüngeren Marke), was insbesondere im jeweiligen Gesamtzeichen, das in beiden Fällen aus einer zweistelligen Ziffer und einem aus 7 Buchstaben gebildeten Wort besteht, leicht überlesen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn eine der beiden Vergleichszeichen bereits dem Betrachter bekannt ist. Denn in diesem Fall wird er infolge der ihm bekannten, in beiden Zeichen identischen Anfangsziffer „1“ und dem identischen nachfolgenden Wort „Freunde“/„FREUNDE“ – bei dem jeweils identische Schreibweisen der Betrachtung zugrunde zu legen sind, weil es sich bei beiden Marken um Wortmarken handelt, deren Schutz sich jeweils auf alle gängigen Schreibweisen erstreckt – schnell dazu neigen, als zweite Ziffer die ihm bereits bekannte, tatsächlich aber nur dem anderen Zeichen zukommende Ziffer anzunehmen. Insofern ist der Grad der schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit zumindest als durchschnittlich, wenn nicht gar als sehr überdurchschnittlich anzusehen. 56 Diese Zeichennähe wird noch durch den begrifflichen Vergleich verstärkt. Auch wenn ein Unterschied in der genannten Anzahl der „Freunde“/„FREUNDE“ besteht (andernfalls wären beide Zeichen identisch), so stimmen beide Marken doch semantisch insoweit überein, als sie jeweils eine nicht geringe Menge miteinander befreundeter Menschen bezeichnen, wobei der Mengenunterschied äußerst geringfügig ist. Die allein bestehende Abweichung um 1 Person ist aber nicht geeignet, die ansonsten bestehende begriffliche Nähe beider Zeichen maßgebend zu reduzieren. Aus diesem Grund ist auch die begriffliche Markenähnlichkeit zumindest als durchschnittlich, wenn nicht gar (wofür Einiges spricht) deutlich stärker anzusetzen. 57 In der Gesamtschau kann daher trotz des sich allein in klanglicher Hinsicht auswirkenden Unterschieds der Grad der Markenähnlichkeit nicht geringer als zumindest durchschnittlich angesehen werden. Ein solcher Grad der Markenähnlichkeit, der auf jeden Fall vorliegt, reicht aber nach den oben genannten Voraussetzungen vorliegend bereits für eine Bejahung der Verwechslungsgefahr aus. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob (auch) eine assoziative Verwechslungsgefahr vorliegt, kommt es bei dieser Sachlage mithin ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin sich auch auf einen Bekanntheitsschutz ihrer Widerspruchsmarke nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG stützen kann. 58
- Da unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Markenähnlichkeit mithin im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden kann und das Deutsche Patent- und Markenamt aus diesem Grund zutreffend auf den Widerspruch der Beschwerdegegnerin die Löschung der jüngeren Marke angeordnet hat, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin der Erfolg zu versagen. 59 B. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind ebenso wenig ersichtlich wie Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 MarkenG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE199002245&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public