JURE199002293 ECLI:DE:BPatG:2019:230519B25Wpat77.17.0 BPatG München 25. Senat 20190523 25 W (pat) 77/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG vom 04.04.2016, § 8 Abs 2 Nr 14 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "HORSE KICK" – bösgläubige Markenanmeldung – Kostenentscheidung – Auferlegung der Kosten des Verfahrens In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2016 012 777 – S 156/16 Lösch hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragsgegners und Markeninhabers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner und Markeninhaber trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. 1 Die am 27. April 2016 angemeldete Bezeichnung 2 HORSE KICK 3 ist am 2. Juni 2016 unter der Nr. 30 2016 012 777 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden und genießt Schutz für die nachfolgenden Waren: 4 Klasse 9: Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; 5 Klasse 15: elektronisches Musikinstrument; 6 Klasse 16: Druckerzeugnisse. 7 Mit Schriftsatz vom 2. August 2016, eingegangen beim DPMA am 3. August 2016, hat die Löschungsantragstellerin gestützt auf § 50 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG die Löschung der beschwerdegegenständlichen Marke beantragt. Dem an den Markeninhaber per Einschreiben zugestellten Löschungsantrag, abgesandt am 25. August 2016, hat dieser mit Schriftsatz vom 12. September 2016 (eingegangen vorab per Telefax beim DPMA am 15. September 2016) widersprochen. 8 Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Löschung der beschwerdegegenständlichen Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Löschungsantrag zulässig sei. Der Markeninhaber habe gemäß § 54 Abs. 3 MarkenG dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Der Löschungsantrag habe in der Sache Erfolg, da der Markeninhaber bei der Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gehandelt habe. Er habe insbesondere den Gebrauch der Kennzeichnung „HORSE KICK“ für Musikinstrumente (nämlich sogenannte „Stomp Boxen“) durch die Löschungsantragstellerin gekannt und kein eigenes billigenswertes Interesse an der Markenanmeldung gehabt. Er habe sich mit der Anmeldung nur in eine kennzeichenrechtlich vorteilhafte Position gegenüber der Löschungsantragstellerin bringen wollen. Der Markeninhaber habe selbst dargelegt, dass er die angegriffene Marke angemeldet habe, weil er in dem Gebrauch der Bezeichnung „HORSE KICK“ durch die Löschungsantragstellerin einen Angriff auf seine eigene „Markenfamilie“ gesehen habe. Für die Anmeldung der angegriffenen Marke habe jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung bestanden. Der Markeninhaber habe zwar schon vor der beschwerdegegenständlichen Anmeldung mehrere Marken mit dem übereinstimmenden Bestandteil „Kick“ zur Kennzeichnung von Musikinstrumenten benutzt. Diese Marken seien jedoch mit der angegriffenen Marke nicht vergleichbar. Von einem Einbruch in eine fremde Markenserie könne nur ausgegangen werden, wenn sich die neue Marke in jeder Hinsicht so in die ältere Markenserie einfüge, dass sie als deren Bestandteil verstanden werden könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Markenserie des Markeninhabers, bestehend aus den Kennzeichen „Kick Box Mark I“, „Kick Box Mark II“ und „Kick Box Mark III“ bzw. „Cajo Kick“, „Kick Cajon“, „Laserkick“ und „Air Kick“ anders aufgebaut sei. Der Bestandteil „Kick“ sei zudem schon aus Rechtsgründen als Stammbestandteil einer Markenserie ungeeignet, da er im Bereich der Musikinstrumente dahingehend beschreibend sei, dass das entsprechende Instrument mit einem Fußtritt („Kick“) bedient werden könne. Weiterhin sei entgegen des Vortrags des Markeninhabers nicht erkennbar, dass die Löschungsantragstellerin mit dem Kennzeichen „HORSE KICK“ den Produkten des Markeninhabers zu nahe gekommen sei. Zunächst seien dessen Produkte gar nicht eindeutig als Hufeisen (engl. „horse shoe“) erkennbar, da sie die Form eines auf einer Seite offenen Rechtecks aufwiesen, während ein Hufeisen schmäler und abgerundet sei. Gegen eine bewusste Annäherung der Löschungsantragstellerin an die Produkte des Markeninhabers spreche zudem, dass deren Produkte nicht an ein Hufeisen erinnerten. Der Markeninhaber habe auch keinen eigenen Benutzungswillen dargelegt. Er verwende andere, eigene Kennzeichnungen und habe die angegriffene Marke bisher nicht benutzt. Aus seinem Vortrag, dass er mit der Markenanmeldung nur seine Markenfamilie mit dem Bestandteil „kick“ habe verteidigen wollen, sei zu folgern, dass er mit der angegriffenen Marke nur die Verwendung der Bezeichnung „HORSE KICK“ durch die Löschungsantragstellerin verhindern wollte. Er habe damit lediglich versucht, einen Wettbewerber zu behindern. 9 Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde. Er (bzw. seine GmbH) vertreibe sei dem Jahr 2013 digitale „Stomp Boxen“ unter den Namen „Kick Box Mark I“, „Kick Box Mark II“ und „Kick Box Mark III“, sowie analoge „Stomp Boxen“ mit dem Namen „Kick Box Basic“. Die Bezeichnung „Kick Box“ sei für den Markeninhaber als Marke eingetragen. Seit dem Jahr 2015 vertreibe dessen GmbH weitere „Stomp Boxen“ mit dem Markennamen „Kick Cajon“ bzw. weitere Musik-Produkte mit den eingetragenen Markennamen „Laserkick“, „Cajo Kick“ und „Air Kick“. Zwischen den Verfahrensbeteiligten habe es Gespräche gegeben, die einen möglichen Vertrieb der „Stomp Boxen“ des Markeninhabers (insbesondere des Produkts „Kick Box“) durch die Löschungsantragstellerin zum Gegenstand gehabt hätten. Der Löschungsantragstellerin sei zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Markeninhaber den Bestandteil „Kick“ zur Kennzeichnung einer Vielzahl seiner Produkte benutzt habe. Nach dem Scheitern der Gespräche habe die Löschungsantragstellerin offenbar beschlossen, eigene „Stomp Boxen“ mit der Bezeichnung „HORSE KICK“ bzw. „HORSE KICK PRO“ auf den Markt zu bringen. Der Markeninhaber habe hierin ein Eindringen der Löschungsantragstellerin in seine Markenserie „Kick“ gesehen und beschlossen, als erste Abwehrmaßnahme die beschwerdegegenständliche Marke anzumelden. Da die Löschungsantragstellerin die Bezeichnung „Horse Kick“ zwar benutze, aber nicht als Marke angemeldet habe, habe der Markeninhaber sich nicht mit einem Widerspruch nach § 42 MarkenG gegen die Benutzung der Bezeichnung „HORSE KICK“ wehren können. Dabei komme hinzu, dass sich das als „HORSE KICK“ gekennzeichnete Produkt der Löschungsantragstellerin technisch und gestalterisch sehr stark an die „Kick Box“ des Markeninhabers anlehne. Die Keilform des Produkts der Löschungsantragstellerin nähere sich in ihrer Geometrie bis auf die abgerundete Vorderkante der „Kick Box“ des Markeninhabers nahezu gleich an. Dieses Produkt sei entgegen der Auffassung der Markenabteilung auch hufeisenförmig. Da die Marken des Markeninhabers stets aus zwei Bestandteilen bestünden, nämlich aus dem Bestandteil „Kick“, der mit einem weiteren englischen Wort kombiniert werde, sei die angegriffene Marke strukturell identisch aufgebaut und füge sich in diese Markenserie ein. Dabei komme dem Bestandteil „Kick“ insoweit auch eine prägende Bedeutung zu. Er sei keineswegs beschreibend, da das Wort „Kick“ im Zusammenhang mit „Stomp Boxen“ nicht gebräuchlich sei. Das Spielen auf einer „Stomp Box“ werde allgemein als „taping“ und nicht als „kicking“ bezeichnet. Im Übrigen könne eine „Stomp Box“ auch mit der Hand gespielt werden. Darüber hinaus seien die Marken des Markeninhabers Wortneuschöpfungen. Er sei der Erste gewesen, der „Stomp Boxen“ mit dem Bestandteil „Kick“ bezeichnet habe und zudem auch der Erste, der überhaupt digitale „Stomp Boxen“ angeboten habe. 10 Im Amtsverfahren hatte der Markeninhaber mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 vorgetragen, dass er (bzw. seine GmbH) eine sich noch im Ausbau befindliche Produktfamilie in Hufeisenform anbiete. Diese Produkte würden zwar derzeit mit der Marke „Laser-Kick“ gekennzeichnet. Aufgrund der Tatsache, dass „Hufeisen“ auf Englisch „horse shoe" heiße, sei eine zukünftige Benutzung der angegriffenen Marke beispielsweise für diesen Produktbereich alles andere als fernliegend. 11 Der Markeninhaber beantragt sinngemäß, 12 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2017 aufzuheben und den Löschungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 13 Die Löschungsantragstellerin beantragt, 14 die Beschwerde des Markeninhabers zurückzuweisen. 15 Die Löschungsantragstellerin ist der Auffassung, die Markenabteilung habe zutreffend festgestellt, dass der Markeninhaber bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gehandelt habe. Es sei unstreitig, dass die Löschungsantragstellerin die Bezeichnung „HORSE KICK“ deutlich vor dem Anmeldetag entwickelt und entsprechend gekennzeichnete Produkte auf Messen vorgestellt habe. Es sei auch unstreitig, dass der Markeninhaber vor der Anmeldung der angegriffenen Marke hiervon Kenntnis gehabt habe. Dies sei nach seiner eigenen Einlassung gerade erst der Anlass für die Anmeldung gewesen. Der Markeninhaber habe damit unstreitig eine Situation schaffen wollen, in der die Weiterbenutzung der Bezeichnung „HORSE KICK“ seitens der Antragstellerin wegen drohender Unterlassungsklagen und Verletzungsansprüche unmöglich gewesen wäre. Der Markeninhaber habe sich auch nachträglich nicht darum bemüht, diese Situation abzumildern und der Löschungsantragstellerin beispielsweise die Einräumung einer Freilizenz verweigert. Er berufe sich weiterhin zu Unrecht darauf, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke lediglich der Fortentwicklung seiner angeblichen Markenserie gedient habe. Eine solche Markenserie könne von vorneherein nicht entstehen, weil der Bestandteil „Kick“ für Musikinstrumente rein beschreibend sei. Der Begriff sei nicht nur im Sinne von „Tritt“ allgemein verständlich, sondern habe im Bereich der Musikinstrumente eine spezielle Bedeutung, da durch einen Fußtritt ein spezieller akustischer Erfolg erzielt werde. So werde beim Schlagzeug eine große Trommel auch als „Kick-Drum“ bezeichnet. „Stomp Boxen“ seien genau wie dieses Schlaginstrument mit dem Fuß zu spielen. Weiterhin gebe es sogenannte „Kick Pads“ für elektronische Schlagzeuge, die gleichfalls mit dem Fuß zu spielen seien. Im Übrigen füge sich die Bezeichnung „HORSE KICK“ mit der Bezeichnung eines Tieres in keiner Weise in die bisherige Markenserie des Markeninhabers ein, die den Zeichenbestandteil „Kick“ mit Begriffen wie „Cajo“, „Air“ und Ähnlichem kombiniere. Die Bezeichnung „HORSE KICK“ sei insoweit ein ganz anders gebildeter, sprechender Ausdruck („Pferdetritt“). Der Markeninhaber habe schließlich auch keine eigene Benutzungsabsicht dargelegt. Er mache zwar geltend, dass die Bezeichnung „HORSE KICK“ zu einem hufeisenförmigen Produkt passe. Dieses konkrete Produkt, auf das er insoweit Bezug nehme, lasse tatsächlich aber keine Assoziationen zu einem Pferdehuf bzw. einem Hufeisen aufkommen. Zudem habe der Markeninhaber für dieses spezielle Produkt bereits die Bezeichnung „Laser-Kick“ verwendet, so dass die Absicht fern liege, dieses Zeichen durch die Marke „HORSE KICK“ zu ersetzen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Ladungszusatz des Senats vom 30. April 2019, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019, zu der trotz beiderseitig gestellter Terminsanträge nach § 69 Nr. 1 MarkenG kein Verfahrensbeteiligter erschienen ist, sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 17 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat zu Recht eine bösgläubige Anmeldung der streitgegenständlichen Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F. bzw. des im Wortlaut identischen § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n.F. bejaht. 18 1. Der Löschungsantrag ist zulässig. Das geltend gemachte absolute Schutzhindernis der Bösgläubigkeit wurde in der Begründung des Löschungsantrags unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F. benannt. Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag fristgemäß nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen; mithin war das Löschungsverfahren mit Sachprüfung des geltend gemachten Löschungsgrundes durchzuführen. 19 2. Der Löschungsantrag ist begründet, so dass die Beschwerde in der Sache erfolglos bleibt. Die Markenabteilung 3. 4. des DPMA hat die angegriffene Marke zu Recht gelöscht, da der Inhaber der angegriffenen Marke bei deren Anmeldung bösgläubig gewesen war. 20
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