JURE199002296 ECLI:DE:BPatG:2018:261018B7Wpat15.18.0 BPatG München 7. Senat 20181026 7 W (pat) 15/18 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … (wegen Ablehnungsgesuch; hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren) hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 26. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. 1 Der Anmelder reichte am 9. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung … mit vier Patentansprüchen ein. Mit Beschluss der damaligen Patentabteilung 11 vom 13. November 2002 wurde ihm Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren bewilligt. 2 Die mit dem Prüfer Dr. R… besetzte Prüfungsstelle für Klasse C12N äußerte in ihrem Bescheid vom 24. Juni 2005, dass eine Patenterteilung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Als Reaktion auf eine diesbezügliche Eingabe des Anmelders erläuterte die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 23. Mai 2006, dass sie an ihrer Auffassung festhalte. 3 Mit der Begründung, Dr. R… habe fernmündlich zu Unrecht die Darlegung von Experimenten zur Voraussetzung einer Patentierbarkeit der Erfindung gemacht, lehnte der Anmelder den Prüfer mit Eingabe vom 11. August 2006 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch blieb - als Ergebnis von Entscheidungen des Patentamts und des Bundespatentgerichts (vgl. Beschluss der Patentabteilung 41 vom 9. März 2007, Beschlüsse des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 25. September 2007 (Az. …) und vom 13. Dezember 2007 (Az. 10 W (pat) … - erfolglos. 4 Der anschließend dem Anmelder als Vertreter beigeordnete Patentanwalt Dr. H… reichte mehrmals geänderte Patentansprüche zur Akte und beantragte eine mündliche Anhörung. Mit Bescheid vom 4. März 2015 äußerte die Prüfungsstelle Zweifel an der technischen Ausführbarkeit der Erfindung und stellte mehrfach - so auch in ihrer Mitteilung vom 19. November 2015 - die Vereinbarung eines Anhörungstermins in Aussicht. Die Ladung der Prüfungsstelle vom 27. Dezember 2016 zu einer für den 31. Januar 2017 vorgesehenen Anhörung enthielt einen ausführlichen Hinweis zur Sache. 5 Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 lehnte der Anmelder den Prüfer Dr. R…, welcher ihn „sabotiere“ und „diskriminiere“, erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab und bat um die Beiordnung eines anderen Vertreters. 6 Daraufhin hob Dr. R… - als Leiter der Prüfungsstelle - den festgesetzten Anhörungstermin wieder auf; ebenso - als Mitglied der Patentabteilung 44 - die Beiordnung von Patentanwalt Dr. H…. 7 Der nunmehr durch Patentanwalt Dr. G… vertretene Anmelder machte mit Eingabe vom 30. Mai 2017 Ausführungen zur Sache. Dr. R… erläuterte daraufhin mit Bescheid vom 7. September 2017 die Rechtsauffassung des Patentamts und wies auf die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung hin, wofür er ggf. einen Terminvorschlag erbat. 8 Mit seiner beim Patentamt am 4. Januar 2018 eingegangenen Eingabe vom 27. Dezember 2017 lehnte der Anmelder den Prüfer Dr. R… erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab und trug zur Begründung vor, der Prüfer ignoriere sehr klare und eindeutige Beweise der Umsetzbarkeit und stelle willkürlich neue Hürden auf, wobei theoretische Nachweise und Argumente reichen müssten. Außerdem würden Bestätigungen der Umsetzbarkeit, insbesondere durch die US-Patente der kanadischen Firma A…, in denen seine Patentanmeldung zitiert würden, und die Veröffentlichungen von J… in S…, ignoriert. 9 Darüber hinaus bat der Anmelder um Fristverlängerung und um Unterstützung bei einem erneuten Vertreterwechsel. 10 Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 gewährte der Prüfer Dr. R… dem Anmelder eine Fristverlängerung von vier Monaten zur Stellungnahme auf den Prüfungsbescheid vom 7. September 2015. 11 Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 wiederholte der Anmelder seinen Befangenheitsantrag u. a. mit der Begründung, der Prüfer habe keinen Hinweis gegeben, warum die Erfindung nicht ausführbar sein solle. 12 Nach dem vorläufigen Scheitern sich anschließender Bemühungen um die Vermittlung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten wurde der auf Ablehnung des Prüfers Dr. R… gerichtete Antrag durch Beschluss der mit dem Vorsitzenden Dr. M… und den weiteren Mitgliedern Dr. P… und Dr. S… besetzten Patentabteilung 44 vom 26. März 2018 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte die Patentabteilung aus, der Anmelder habe ein zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Nennung neuer Gründe wiederholt. Sein Gesuch sei auch deshalb unzulässig, weil das Ablehnungsrecht in entsprechender Anwendung des § 43 ZPO verloren gegangen sei. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 habe der anwaltlich vertretene Anmelder die Diskussion mit der Prüfungsstelle in der Sache fortgesetzt, ohne auf das vorangegangene Befangenheitsgesuch vom 23. Januar 2017 einzugehen. 13 Mit Beschluss vom 27. März 2018 wies die mit Dr. R… besetzte Prüfungsstelle für Klasse C12N des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung des Anmelders schließlich - unter Auseinandersetzung mit dessen Argumenten und vorgelegten Unterlagen - zurück. 14 Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Dieser Beschwerde hat die Prüfungsstelle nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. …). 15 Außerdem legte der Anmelder Beschwerde gegen den die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs betreffenden Beschluss der Patentabteilung 44 vom 26. März 2018 ein; zugleich wiederholte er das Ablehnungsgesuch. 16 In diesem - die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs betreffenden - Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder sinngemäß, 17 ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, 18 den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 44 vom 26. März 2018 aufzuheben und dem Antrag auf Ablehnung des Patentprüfers Dr. R… stattzugeben. 19 Zur Begründung trägt der Anmelder vor, der Beschluss vom 26. März 2018 sei ungültig, weil die Prüferin Dr. P… als Mitglied der Patentabteilung bei der Beschlussfassung mitgewirkt habe. Diese habe zwei seiner Patentanmeldungen willkürlich zurückgewiesen. Sie sei für mehrere Akten der Firma … zuständig gewesen. Durch die Zurückweisung von Patentanmeldungen des Anmelders habe dieser Firma geholfen werden sollen; das Unternehmen vermarkte die Erfindungen des Anmelders zu Unrecht an seiner Stelle. 20 Der angefochtene Beschluss sei auch deshalb ungültig, weil er den Anmelder diskriminiere und gegen das Grundgesetz verstoße, und weil dem Anmelder in dieser Zeit kein Anwalt beigeordnet gewesen sei. Der Prüfer Dr. R… argumentiere unsachlich, verzerre absichtlich Tatsachen und erläutere nicht, warum die in der Anmeldung beschriebenen Expressionssysteme nicht funktionieren sollten. 21 Dr. R… missbrauche sein Amt, verstehe die Anmeldung nicht und widerspreche seinen eigenen Aussagen inhaltlich. 22 Über die Zurückweisung der Anmeldung hätte Dr. R… nach Meinung des Anmelders erst nach Bestandskraft des Beschlusses vom 26. März 2018 entscheiden dürfen. Auf Seite 4 des Beschlusses vom 27. März 2018 habe der Prüfer die erfindungsgemäßen Module des Anmelders als „rein ideenhaft skizziert“ und als „spekulativ“ bezeichnet, ohne dies für den Anmelder verständlich auszuführen. Der Prüfer diskriminiere den Anmelder gegenüber der israelischen Firma „V…“ dadurch, dass er das in diesem Verfahren beantragte Patent nicht erteilt habe. Er handele zudem im Interesse des israelischen Unternehmens B… und beurteile die Patentanmeldung des Anmelders nach anderen, „doppelten“ „Standards“ als die Patentanmeldungen seiner Konkurrenten. Auch habe er die Nachweise der Umsetzbarkeit, z. B. des südkoreanischen Professors J… und der kanadischen Firma A…, ignoriert. Ein sachlicher Dialog mit dem Prüfer sei nicht möglich; dieser betreibe Mobbing. 23 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen. II. 24 Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Patentabteilung hat dem Ablehnungsgesuch gegen den Prüfer Dr. R… zu Recht nicht stattgegeben. 25 1. Der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs vom 23. Januar 2017, das der Anmelder in seinen Eingaben vom 27. Dezember 2017, vom 1. Februar 2018 und vom 23. April 2018 wiederholt hat, steht nicht entgegen, dass der Anmelder den Prüfer Dr. R… bereits mit Eingabe vom 11. August 2006 für befangen erklärt hat. Eine bloße Wiederholung des damals vorgebrachten Ablehnungsgrundes stellt das hier zu beurteilende Ablehnungsgesuch schon deshalb nicht dar, weil es sich mit den danach erfolgten Hinweisen und erstmals mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 27. März 2018 auseinandersetzt. 26 2. Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht entsprechend § 43 ZPO deshalb verwirkt, weil sich der Anmelder in seiner Eingabe vom 30. Mai 2017 in eine Sachdiskussion mit der Prüfungsstelle eingelassen hat, ohne an seinem Befangenheitsgesuch ausdrücklich festzuhalten. 27 In dieser Eingabe heißt es am Ende wörtlich: 28 „Hilfsweise wird ein neuer schriftlicher Bescheid beantragt, sofern sich die Prüfungsabteilung der diesseitigen Auffassung nicht anschließen sollte. Sobald ein erteilungsreifer Satz Patentansprüche vorliegt, wird der Anmelder die Beschreibung an die dann geltenden Patentansprüche anpassen.“ 29 Diese Äußerung stellt zwar ein Einlassen in eine Verhandlung gemäß § 43 ZPO dar. Jedoch ist dies nach Geltendmachung des Ablehnungsgrundes geschehen und führt damit - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss - nicht zum Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2016, 887; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 43 Rn. 8). Diese Vorschrift regelt ausdrücklich nur einen Fall, in dem eine Partei trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes - zunächst - darauf verzichtet, diesen geltend zu machen und sich auf die weitere Verhandlung einlässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 226; Beschlüsse vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Tz. 18; vom 5. Februar 2008 - VIII ZB 56/07, NJW-RR 2008, 800 Tz. 5). 30 3. Das Ablehnungsgesuch ist aber nicht begründet. 31
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