JURE199002322 ECLI:DE:BPatG:2019:230719B28Wpat531.18.0 BPatG München 28. Senat 20190723 28 W (pat) 531/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 119 Abs 1 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 Abs 1 S 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, Art 5 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B PVÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "GLYNGØRE (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis – geografische Herkunftsangabe In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 1 248 719 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schmid und den Richter Dr. Söchtig beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, Internationale Markenregistrierung, vom 27. Februar 2018 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, Internationale Markenregistrierung, vom 26. Februar 2018 wird zurückgewiesen. I. 1 Die IR-Markeninhaberin sucht für die am 13. März 2015 hinterlegte international registrierte Wortmarke 1 248 719 2 GLYNGØRE 3 um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. Die Marke genießt Schutz für Waren, die in der maßgeblichen englischen Fassung wie folgt lauten: 4 Klasse 29: Canned fish. 5 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, Internationale Markenregistrierung, hat der Marke mit Beschluss vom 26. Februar 2018 und mit Beschluss vom 27. Februar 2018 wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119, 124, 113 und 37 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ verweigert. Die beiden genannten Beschlüsse unterscheiden sich lediglich dahingehend, dass der Beschluss vom 26. Februar 2018 zusätzlich den Auszug eines Stadtplans enthält. Der Beschluss vom 27. Februar 2018 wurde mit einem Schreiben gleichen Datums den Vertretern der IR-Markeninhaberin übersandt, in dem folgender Satz enthalten ist: „Bitte betrachten Sie den Beschluss vom 26.02.2018 als gegenstandslos.“ 6 In den Beschlüssen vom 26. Februar 2018 und vom 27. Februar 2018 ist ausgeführt, dass die IR-Marke die geografische Herkunft der registrierten Waren angeben könne. Bei „GLYNGØRE“ handele es sich um den Namen einer nicht ganz unbedeutenden Gemeinde an der fischreichen Westküste Dänemarks. Auf Grund der typischen Schreibweise mit dem durchgestrichenen Buchstaben „O“ sei für wesentliche Teile der inländischen Verkehrskreise die Annahme naheliegend, dass die IR-Marke einen Ort in Skandinavien bezeichne. Auf Grund seiner geografisch günstigen Lage komme „GLYNGØRE“ als Ort der Herstellung und des Vertriebs der beanspruchten Fischkonserven in Betracht. Hierfür spreche auch, dass dort mindestens eine Fischfabrik ansässig sei. Für die Verweigerung des Schutzes einer IR-Marke reiche ihre Eignung als geografische Angabe aus. Dies gelte auch dann, wenn der inländische Verkehr den Namen „GLYNGØRE“ im Zusammenhang mit Fischkonserven noch nicht kenne. Maßgeblich sei, dass nach den konkreten Gesamtumständen tatsächlich ein Interesse an der Freihaltung des Begriffs bestehe. Auch die Basiseintragung in Dänemark begründe nicht die Schutzfähigkeit, da sie keine Bindungswirkung entfalte und vor über fünf Jahrzehnten erfolgt sei. 7 Die IR-Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 3. April 2018 Beschwerde erhoben, in der sie sich nur gegen den Beschluss vom 27. Februar 2018 wendet. Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben sei. Die Angabe „GLYNGØRE“ werde nicht als Ortsbezeichnung erkannt, zumal dem Verkehr die dänische Sprache nicht geläufig sei. Er könne somit ohne weiteres Nachdenken keinen Bezug zu den beanspruchten Waren herstellen. Bei der IR-Marke könne es sich vielmehr um ein beliebiges skandinavisches Wort handeln. Damit verstünden ein inländischer Verbraucher und das Fachpublikum das in Rede stehende Zeichen nicht als Ortsangabe. Zudem zähle der ländlich geprägte Ort „GLYNGØRE“ weniger als 1.500 Einwohner. Aufgrund seiner Größe biete er sich für eine gewerbliche Betätigung von Unternehmen nicht an. „GLYNGØRE“ gehöre auch nicht zu den wichtigen Fischereihäfen in Dänemark. 8 Die IR-Markeninhaberin beantragt, 9 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29, Internationale Markenregistrierung, des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2018 und vom 27. Februar 2018 aufzuheben. 10 In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2019 hat der Senat dem Vertreter der IR-Markeninhaberin eine Kopie des Artikels „Europas modernste Verarbeitung von Kaltwasser-Garnelen“ aus der Publikation „FischMagazin“, 11/2010, Seiten 50 ff., übergeben. In ihm ist ausgeführt, dass sich in Glyngøre eine der modernsten und leistungsfähigsten Fischfabriken Europas befinde. 11 Hierzu hat die IR-Markeninhaberin im Rahmen der ihr nachgelassenen Schriftsatzfrist ergänzend vorgetragen, dass sich der Artikel mit der Verpackung von in Kanada und Grönland gefangenen Garnelen in Glyngøre befasse. Das Schutzersuchen betreffe aber Fische. Es handele sich somit um eine andere Branche, da Fische regelmäßig in der Nähe des Ortes ihrer Verarbeitung gefangen würden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Standort in Glyngøre zwischenzeitlich aufgegeben worden sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 29, Internationale Markenregistrierung, vom 27. Februar 2018. Der Angriff gegen den Beschluss vom 26. Februar 2018 bleibt dagegen ohne Erfolg. 14 1. Die anfänglich ausdrücklich nur auf die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Februar 2018 gerichtete Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass mit ihr – wie von der IR-Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung klargestellt – auch der Beschluss vom 26. Februar 2018 angefochten werden sollte. Ohne Angriff dieses Beschlusses kann die Beschwerdeführerin nämlich ihr eindeutiges Ziel, die Schutzverweigerung zu beseitigen, nicht erreichen. Demzufolge ist mit der ausschließlichen Nennung des Beschlusses vom 27. Februar 2018 in dem Schriftsatz vom 3. April 2018 keine verbindliche Beschränkung auf den Gegenstand des Angriffs verbunden. 15 2. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29, Internationale Markenregistrierung, vom 27. Februar 2018 ist rechtsfehlerhaft ergangen. 16 Die Markenstelle hatte bereits mit Beschluss vom Vortrag über das Schutzersuchen der IR-Markeninhaberin entschieden. Mit seinem Wirksamwerden war das Deutsche Patent- und Markenamt analog § 318 ZPO an ihn gebunden (vgl. BPatGE 25, 147, 149; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 61, Rdnr. 12). Demzufolge konnte es den Beschluss vom 26. Februar 2018 nicht mehr aufheben oder abändern (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 318, Rdnr. 3 f.). 17 Der Hinweis der Markenstelle in dem Schreiben vom 27. Februar 2017, dass der Beschluss vom 26. Februar 2018 als gegenstandslos zu betrachten sei, ist unter Zugrundelegung obiger Ausführungen unzutreffend und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Der Bestand des Beschlusses vom 26. Februar 2018 wird durch den Erlass des Beschlusses vom 27. Februar 2018 nämlich nicht berührt. Dieser hätte angesichts der Bindung der Markenstelle an den Beschluss vom 26. Februar 2018 nicht ergehen dürfen und leidet damit an einem schwerwiegenden formalen Mangel. Der Beschluss vom 27. Februar 2018 ist folglich auf Grund der sich auch gegen ihn richtenden Beschwerde aufzuheben. 18 3. Der Beschluss vom 26. Februar 2018 ist hingegen weder in formaler noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Markenstelle dem Streitzeichen den Schutz zu Recht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 124, 113 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. Art 5 PMMA und Art. 6quinquies B PVÜ verweigert. 19 Dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Regelung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 25 – Chiemsee; GRUR 2004, 680, Rdnr. 35, 36 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 – RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W 41/15 – AUERBACH). 20
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