JURE199002325 ECLI:DE:BPatG:2019:140319B28Wpat4.18.0 BPatG München 28. Senat 20190314 28 W (pat) 4/18 Beschluss § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 8 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "stilisiertes ꞌYꞌ auf Außenkontur eines Feldhäckslers (Positionsmarke)" – hinreichende Bestimmtheit – klar umrissenes Zeichen mit konkreter Anordnung auf der Ware – zu den Kriterien bei der Beurteilung von Unterscheidungskraft von Positionszeichen - fehlende Unterscheidungskraft Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Parallelentscheidungen: 28 W (pat) 3/18, 28 W (pat) 5/18 und 28 W (pat) 6/18 In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung DE 30 2016 101 104.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das farbige Zeichen 2 ist am 10. Februar 2016 zur Eintragung als sonstige Markenform für Waren der Klassen 7 und 12 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Der Anmeldung war folgende Beschreibung beigefügt: 3 „Die Marke besteht aus einem stilisierten „Y“ welches sich auf zumindest einer Außenkontur des als Feldhäcksler ausgeführten Fahrzeugs ergibt. Das „Y“ ist in einem spezifischen Farbton „grün“ (gemäß CTM 011849791) eingefärbt. Das „Y“ ist so auf einer Außenkontur des Fahrzeugs positioniert, dass sein langer Schenkel sich in Fahrzeuglängsrichtung erstreckt und die kurzen Schenkel den langen Schenkel einenends so begrenzen, dass ein kurzer Schenkel des „Y“ in vertikaler Richtung nach oben und der weitere kurze Schenkel des „Y“ in vertikaler Richtung nach unten gerichtet sind.“ (Unterstreichungen seitens des Senats) 4 lm Verlauf des Amtsverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 auf Grund der von ihr beanspruchten Positionsmarke das Verzeichnis der Waren wie folgt eingeschränkt: 5 Klasse 7: 6 Feldhäcksler. 7 Ferner hat sie die Beschreibung ausweislich der Seite 2 ihres Schreibens vom 4. Mai 2016 wie folgt geändert: 8 „Die Marke besteht aus einem stilisierten „Y“ das auf beiden seitlichen Außenkonturen der der Fahrzeugkabine in Feldhäckslerlängsrichtung nachgeordneten Verkleidung positioniert ist. Das „Y" ist in einem spezifischen Farbton „grün“ (gemäß Unionsmarke Nr. 011849791) eingefärbt. Das „Y“ ist so auf einer Außenkontur des Fahrzeugs positioniert, dass sein langer Schenkel sich in Fahrzeuglängsrichtung von der Position der Fahrzeugkabine weg erstreckt und die kurzen Schenkel den langen Schenkel auf der kabinenzugewandten Seite so begrenzen, dass ein kurzer Schenkel des „Y" in vertikaler Richtung nach oben und der weitere Schenkel des „Y“ in vertikaler Richtung nach unten gerichtet ist. Die sich treffenden Begrenzungslinien benachbarter Schenkel spannen jeweils einen stumpfen Winkel auf.“ (Unterstreichungen seitens des Senats) 9 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die Anmeldung durch Beschluss vom 30. November 2016 und die hiergegen gerichtete Erinnerung durch Beschluss vom 12. Dezember 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob das angemeldete Positionszeichen aufgrund der Art und Weise seiner Anbringung bestimmt genug sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da ihm die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehle. In Verbindung mit den beanspruchten Feldhäckslern werde das Anmeldezeichen lediglich als Zier- oder Gestaltungselement wahrgenommen. Die Anmelderin habe durch die von ihr vorgelegten Abbildungen nicht nachweisen können, dass es auf dem Landmaschinen-Markt üblich sei, entsprechende Fahrzeuge durch Anbringung von dekorativen Gestaltungselementen herkunftshinweisend zu kennzeichnen. Außer dem grünen stilisierten „Y“ seien keine weiteren Gestaltungsmerkmale erkennbar. Infolgedessen werde der Verkehr in der beanspruchten Positionsmarke nur ein Zierelement und kein Mittel zur Unterscheidung der Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen sehen. Die in Rede stehenden Fahrzeuge würden in der Regel vielmehr durch den Firmennamen und die Typennummer unterschieden. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 21. Dezember 2017, mit der sie beantragt, 11 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2016 und vom 12. Dezember 2017 aufzuheben. 12 Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes sei der maßgebliche Verkehr daran gewöhnt, Designelemente auf der Außenhaut von Landmaschinen als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller zu erkennen. Dieser Wiedererkennungswert werde von Landmaschinenherstellern dadurch weiter gefördert, dass sich die auf der Außenhaut angebrachten Designelemente produktübergreifend wiederholten. Wegen dieser seit Jahren von den meisten Landmaschinenherstellern praktizierten Übung werde die von der Anmelderin beanspruchte Positionsmarke vom Verkehr nicht als bloßes Zierelement, sondern als Herkunftshinweis verstanden. Hierfür spreche auch, dass der gewählte Farbton für die Beschwerdeführerin als Farbmarke eingetragen sei. Wegen der speziellen Gestaltung, hier ein stilisiertes „Y“, fehle dem beanspruchten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Vergleich zu den von den sonstigen Landmaschinenherstellern verwendeten Zeichen weise das stilisierte „Y“ wegen seiner Dynamik eine individuelle prägende Eigenschaft auf. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf Produkte der Hersteller „John Deere“, „Deutz Fahr“ sowie „CNH“, die ebenfalls Formelemente auf der Außenverkleidung der von ihnen angebotenen Landmaschinen verwendeten, um die Wiedererkennung verschiedenster Produktgruppen ein und desselben Herstellers beim Verkehr zu gewährleisten (vgl. die Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz der Anmelderin vom 11. Januar 2018). Schließlich legt die Anmelderin eine Anlage „Designmarken Dritter“ vor, welche nach ihrer Auffassung ebenfalls die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens zu untermauern geeignet ist (vgl. die entsprechende Anlage zum Schriftsatz der Anmelderin vom 4. März 2019). 13 Ergänzend verweist sie in diesem Kontext auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. Mai 1998 in der Sache 27 W (pat) 45/96 (GRUR 1998, 819 - Jeanstasche mit Ausrufezeichen). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 15 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen, da dem beanspruchten Zeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 16 1. Das angemeldete Zeichen ist hinreichend bestimmt (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenG) und kann damit der Prüfung der Unterscheidungskraft zugrunde gelegt werden. 17 Auch das gegenständliche Zeichen muss so dargestellt sein, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (vgl. zur Bestimmtheit auch BeckOK MarkenR, 16. Edition, Stand 14. Januar 2019, § 32, Rdnr. 40 f). Die hierfür maßgeblichen Vorschriften (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 MarkenG) sind zwar erst am 14. Januar 2019 in Kraft getreten, sie gelten mangels einer Übergangsregelung jedoch auch für die vorliegende Entscheidung über die in Rede stehende Anmeldung vom 10. Februar 2016. Diese genügt den Vorgaben des § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenG. 18 Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich ausweislich der Angabe zur Markenform in der Anmeldung vom 10. Februar 2016 und der ihr beigefügten „Beschreibung der Marke“ um eine „sonstige Markenform“ in Form einer sogenannten Positionsmarke. Sie ist bereits vor dem Anmeldetag als Markenform anerkannt gewesen (vgl. EuG GRUR 2014, 285 – Margarete Steiff/HABM; BPatG GRUR 1998, 930, 931 – Roter Streifen im Schuhabsatz) und zwischenzeitlich ausdrücklich als Markenform in § 6 Nr. 6 MarkenV in der ab 14. Januar 2019 geltenden Fassung erwähnt. 19 Der Anmeldegegenstand ergibt sich bei einem Positionszeichen aus der Kombination des klar umrissenen Zeichens mit dessen konkreter Anordnung auf der Ware. Beide Merkmale können den eingereichten Unterlagen entnommen werden. Die Beschwerdeführerin hat bei der Anmeldung des Zeichens gemäß § 6 Nr. 6 MarkenV in der vor dem 24. Juni 2016 geltenden und damit nach § 57 MarkenV n. F. für vorliegendes Verfahren maßgeblichen Fassung (MarkenV a. F.) als Markenform „sonstige Markenform“ angegeben und damit deutlich gemacht, dass nicht ein Bild- oder dreidimensionales Zeichen beansprucht wird. Zudem wurde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MarkenV a. F. eine zweidimensionale grafische Wiedergabe eingereicht, in der das Zeichen und der Gegenstand, auf dem es angebracht ist, abgebildet sind. Bei dem Zeichenträger handelt es sich um einen Feldhäcksler. Die grafische Darstellung des Gegenstands entspricht somit dem im Warenverzeichnis enthaltenen Begriff „Feldhäcksler“. Weiterhin wurde der Schutzgegenstand gemäß § 12 Abs. 3 MarkenV a. F. durch die mit der Anmeldung am 10. Februar 2016 eingereichte Beschreibung konkretisiert. 20 Die von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 vorgelegte Beschreibung hat keine unzulässige Änderung des angemeldeten Zeichens zur Folge. Sie unterscheidet sich inhaltlich von der Beschreibung vom 10. Februar 2016 durch die unterstrichenen Textpassagen. Mit der ersten Änderung durch Satz 1 der Beschreibung vom 4. Mai 2016 wird klargestellt, dass das Zeichen auf beiden Seiten der Verkleidung hinter der Fahrzeugkabine angebracht ist. Diese Positionierung ist von Satz 1 der Beschreibung vom 10. Februar 2016 umfasst, nach dem sich das Zeichen (irgendwo) auf zumindest einer Außenkontur des Feldhäckslers befindet. 21 Die zweite Änderung durch Satz 3 der Beschreibung vom 4. Mai 2016, nach der der lange Schenkel von der Fahrzeugkabine weg zeigt, dient der näheren Bestimmung der Ausrichtung des liegenden „Y“. Auch diese Ergänzung ist von der ursprünglichen Formulierung der Beschreibung vom 10. Februar 2016 gedeckt, da nach deren Satz 3 das „Y“ sowohl nach links als auch nach rechts gekippt auf dem Vorbau erscheinen kann. Schließlich bezweckt auch der neu eingefügte Satz 4 der Beschreibung vom 4. Mai 2016 eine Konkretisierung des angemeldeten Positionszeichens, indem der Winkel zwischen zwei Schenkeln des „Y“ als stumpf definiert wird. Die Beschreibung vom 10. Februar 2016 enthält hierzu keinerlei Angaben, so dass auch nach ihr der Winkel größer als 90° und kleiner als 180° sein konnte. 22 2. Dem Anmeldezeichen kommt die notwendige Unterscheidungskraft nicht zu. 23
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