JURE199002335 ECLI:DE:BPatG:2019:120719B28Wpat503.19.0 BPatG München 28. Senat 20190712 28 W (pat) 503/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Star Cut" – fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung DE 30 2018 107 315.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Star Cut 3 ist am 2. Juli 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden: 4 Klasse 7: 5 Gewebetrennscheiben [Maschinenteile]. 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 24. August 2018 – mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle in Verbindung mit den beanspruchten Waren die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es handele sich bei ihm um eine sprachüblich gebildete Kombination der bekannten beschreibenden Angaben „Star“ sowie „Cut“, die vom interessierten inländischen Publikum ohne weiteres verstanden werden würden. Der Bestandteil „Star“ weise auf die hervorragende Qualität der Waren und der Bestandteil „Cut“ im Sinne von „Schnitt“ auf deren Bestimmung hin. Die Bezeichnung „Star“ habe sich im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch und in der Werbung zu einer Qualitätsangabe entwickelt, mit der die Spitzenstellung einer Ware angepriesen werde. Kombinationen mit dem Bestandteil „Star“ oder „Cut“ seien ausweislich der Beispiele „Star Jet“, „Clean Star“, „Super Cut“ oder „Top Cut“ auch üblich Die angemeldete Wortfolge füge sich nahtlos in diese Reihe von Begriffsbildungen ein. Sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich dahingehend verstanden, dass mit den solchermaßen gekennzeichneten Gewebetrennscheiben ein qualitativ hochwertiger Schnitt möglich sei, zumal es bei Trennscheiben auf eine hochwertige Schnittleistung ankomme. 7 Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne im Ergebnis dahinstehen. 8 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 23. November 2018, mit der sie sinngemäß beantragt, 9 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 7, vom 24. Oktober 2018 aufzuheben. 10 Sie führt hierzu aus, das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Anmeldung zu Unrecht zurückgewiesen, da der Eintragung des beanspruchten Zeichens keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe in seinem angegriffenen Beschluss die Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens deutlich überspannt. Konkret habe das Amt im vorliegenden Fall übersehen, dass die von ihm angenommene produktbeschreibende Bedeutung erst in mehreren gedanklichen Schritten hergeleitet werden könne. Das Anmeldezeichen stelle keine übliche oder gebräuchliche Bezeichnung innerhalb der Branche der Anmelderin dar. In unzulässiger Weise habe das Deutsche Patent- und Markenamt die in Rede stehende Begriffskombination in ihre Einzelteile „Star“ und „Cut“ zerlegt und deren Unterscheidungskraft gesondert untersucht. Dabei sei verkannt worden, dass mit dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit erhebliche Interpretationsspielräume verbunden seien. Insofern verfange das Argument des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht, die Kombination der Begriffe „Star“ und „Cut“ erschöpfe sich in deren Summenwirkung. Denn sie lasse Interpretationen etwa im Sinne von „Soll ein Film-Star den Schnitt vornehmen?“ oder „Ist der Schnitt selbst ein Star?“ zu. Es handele sich somit nicht um eine sprachübliche Bezeichnung. Wenn mehrere gedankliche Schritte erforderlich seien, um dem gegenständlichen Zeichen eine produktbeschreibende Bedeutung beimessen zu können, läge kein Eintragungshindernis vor. Abschließend verweist die Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen, welche nach ihrer Auffassung die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens zu stützen geeignet seien. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen. Das Vorbringen der Anmelderin im Rahmen ihrer Beschwerde vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. 13 1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). 14 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy). 15 Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zu. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.