JURE199002371 ECLI:DE:BPatG:2019:240719B7Wpat4.19.0 BPatG München 7. Senat 20190724 7 W (pat) 4/19 Beschluss § 44 Abs 2 S 1 PatG, § 1 Abs 1 Nr 4 PatKostZV, § 133 BGB DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – "Glasscheibenaufbau mit elektrochromer Schichteinrichtung" – zur wirksamen Stellung eines Prüfungsantrags im Erteilungsverfahren – handschriftliche Streichung bzw. Zusätze auf dem SEPA-Basislastschriftmandat In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2011 122 199.2 wegen Stellung des Prüfungsantrags hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24 Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle 51 - vom 24. April 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Anmelderin am 30. November 2018 rechtzeitig einen wirksamen Prüfungsantrag gestellt hat. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. I. 1 Am 23. Dezember 2011 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung „Glasscheibenaufbau mit elektrochromer Schichteinrichtung“ zur Patentierung ein. 2 Mit formularmäßiger Mitteilung vom 24. August 2018 wies das Patentamt die Anmelderin darauf hin, dass die Prüfungsantragsfrist mit Ablauf des 24. Dezember 2018 ende, und dass die Anmeldung als zurückgenommen gelten müsse, wenn der Prüfungsantrag bis dahin nicht gestellt werde. 3 Am 30. November 2018 ging beim Patentamt per Telefax ein ausgefülltes und von dem Vertreter der Anmelderin handschriftlich unterschriebenes Formular mit Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats mit der Mandatsreferenznummer … und dem Aktenzeichen 10 2011 122199.2 ein, wobei hinter der Gebührennummer „311 400“ der Betrag von 350,- € eingetragen war. In der Spalte „Erläuterungen“ ist der Text „Prüfungsverfahren wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt ist“ (ebenso wie alle sonstigen von der Anmelderin in dem Formular vorgenommenen Eintragungen) in Maschinenschrift eingetragen, jedoch ist von dieser maschinenschriftlichen Eintragung mit Ausnahme des ersten Wortbestandteils „Prüfungs“ der Text durchgestrichen. An Stelle des durchgestrichenen Textes ist über dem zweiten Wortbestandteil „verfahren“ handschriftlich der Wortbestandteil „antrag“ notiert, so dass im Ergebnis in der Spalte „Erläuterungen“ - teils maschinenschriftlich, teils handschriftlich - das Wort „Prüfungsantrag“ vermerkt ist. 4 Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte das Patentamt der Anmelderin mit, dass mit Eingabe vom 30. November 2018 zwar eine Einzugsermächtigung für die Prüfungsantragsgebühr eingereicht worden sei; ein Prüfungsantrag sei aber bislang noch nicht zur Akte gelangt. Die Anmelderin wurde gebeten, die Stellung des Prüfungsantrags nachzuholen oder mitzuteilen, dass die Gebühr irrtümlich angewiesen worden sei. In letzterem Fall würde die Rückzahlung auf ihr Konto veranlasst. 5 In Beantwortung dieses Schreibens machte die Anmelderin am 14. Januar 2019 folgende Mitteilung: „Hiermit wird die Prüfung der Anmeldung beantragt und unser Prüfungsantrag vom 30. November 2018 ausdrücklich bestätigt“. 6 Unter Bezugnahme auf den am 14. Januar 2019 eingegangenen Prüfungsantrag richtete das Patentamt an die Anmelderin die weitere Mitteilung, dass dieser nach der gesetzlichen Antragsfrist gestellt worden und daher unwirksam sei; die Patentanmeldung gelte als zurückgenommen. 7 Die Anmelderin stellte sich in Beantwortung dieses neuerlichen Bescheids auf den Standpunkt, dass der Prüfungsantrag tatsächlich bereits am 30. November 2018 gestellt worden sei. Auf der Einzugsermächtigung sei nämlich bereits unter der Spalte „Erläuterungen“ schriftlich „Prüfungsantrag“ eingetragen. Im Zusammenhang mit der Einzahlung der Prüfungsgebühr sei dem Wortlaut „Prüfungsantrag“ bei verständiger Würdigung der Umstände klar entnehmbar, dass hiermit die Prüfung der Anmeldung beantragt werde sollte. 8 Mit signiertem Beschluss vom 24. April 2019 stellte daraufhin die Prüfungsstelle 51 des Deutschen Patent- und Markenamts fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Innerhalb der Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Patentanmeldung (§ 44 Abs. 2 PatG) sei zwar die Prüfungsantragsgebühr fristwahrend gezahlt, jedoch kein Prüfungsantrag gestellt worden. Erst mit Datum 14. Januar 2019 - und somit verspätet - sei der dazugehörige schriftliche Prüfungsantrag eingegangen. Eine für sich genommene Gebührenzahlung - auch wenn sie, wie bei einer Zahlung üblich, den Verwendungszweck beinhalte - entspreche nicht der vom Gesetz ausdrücklich geforderten schriftlichen Willensäußerung, den Prüfungsantrag stellen zu wollen. 9 Gegen diesen ihr am 13. Mai 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. Mai 2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag und beantragt sinngemäß, 10 - den angefochtenen Beschluss aufzuheben und 11 - festzustellen, dass der Prüfungsantrag fristwahrend gestellt worden ist; 12 - die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen; 13 - hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 14 Am 24. Mai 2019 hatte die Anmelderin außerdem gegenüber dem Patentamt die Teilung ihrer Anmeldung erklärt. II. 15 Die gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. April 2019 ist begründet. Die Anmelderin hat fristgemäß einen wirksamen Prüfungsantrag gestellt. 16 1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 PatG ist bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung der Prüfungsantrag zu stellen. Vorliegend begann die Frist nach dem Anmeldetag vom 23. Dezember 2011 und endete am Montag, dem 24. Dezember 2018, § 99 Abs. 1 PatG, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Vor Ablauf dieser Frist ist am 30. November 2018 beim Patentamt ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular mit Angaben zum Verwendungszweck eines SEPA-Basislastschriftmandats - hier der Zahlung der Prüfungsantragsgebühr, Nr. 311 400 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, in der korrekten Höhe von 350 € - eingegangen. Aus diesem ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise auch die Stellung des Prüfungsantrags. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.