(1)Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, also die Gefahr, dass das Publikum die Streitzeichen irrtümlich vertauschen kann, ist zu verneinen. 44 Der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist in klanglicher, (schrift-) bildlicher und in begrifflicher Hinsicht zu ermitteln. Für die Annahme einer verwechslungsbegründenden Ähnlichkeit reicht dabei regelmäßig bereits eine hinreichende Übereinstimmung in einem Bereich aus (vgl. BGH MarkenR 2008, 393, Rdnr. 21 – HEITEC; GRUR 2011, 824, Rdnr. 26 – Kappa; GRUR 2017, 914, Rdnr. 27 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sind die Marken in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2018, 79, Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club). 45 (
- a)Die jüngere Marke „YOOFOOD“ als Gesamtzeichen unterscheidet sich in jeder Wahrnehmungsrichtung deutlich von der Widerspruchsmarke „YO“. 46 Zwar wird das inländische Publikum die Wortsilbe „YOO-“ der angegriffenen Marke – neben einer denkbaren Artikulation wie „Ju“ (vgl. „Yahoo“ oder „Google“) – in erster Linie wie „Joo“ mit einem langgezogenen Doppel-„O“ (wie in dem deutschen Wort „Zoo“) aussprechen, so dass trotz unterschiedlicher Vokaldehnung von einer phonetischen Annäherung der Vergleichsmarken auszugehen ist. Jedoch lässt die zusätzliche Silbe „FOOD“ eine klare Abgrenzung der angegriffenen Marke „YOOFOOD“ gegenüber dem Kurzwort „YO“ zu. Sie wird auch im Inland wie „fuhd“ wiedergegeben und enthält damit einen lang als auch dunkel artikulierten Vokal (vgl. u. a. unter „https://www.duden.de“, Suchbegriffe: „Fingerfood“, „Seafood“, „Fastfood“, „Junkfood“, „Slow Food“ oder „Healthfood“). Diese klangstarke Wortsilbe tritt klanglich in der angegriffenen Marke klar hervor und führt gegenüber der Widerspruchsmarke „YO“ zu einem deutlich komplexeren Klangeindruck, selbst wenn der kennzeichnende Schwerpunkt der angegriffenen Marke in Anbetracht der beschreibenden Bedeutung von „FOOD“ im Sinne von „Nahrung“ oder „Speise“ (vgl. „https://dict.leo.org“) am Wortanfang liegt. 47 Schriftbildlich weist die jüngere Marke „YOOFOOD“ insgesamt fast die vierfache Länge der Widerspruchsmarke „YO“ auf. Eine relevante Ähnlichkeit ist daher nicht gegeben. 48 Die Streitzeichen verfügen zudem über keinen unmittelbar erkennbaren Begriffsgehalt. Selbst wenn das Publikum in der Widerspruchsmarke das spanische Pronomen „Yo“ („ich“) sehen sollte, vermittelt der Bestandteil „YOO-“ der angegriffenen Marke keine klar erkennbare Aussage. Eine begriffliche Ähnlichkeit besteht daher nicht. 49 (
- b)Entgegen der Auffassung der Widersprechenden bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Publikum die Wortsilbe „YOO“ der angegriffenen Marke wegen des beschreibenden Gehalts der weiteren Silbe „FOOD“ als – jedenfalls gedanklich – trennbaren Bestandteil ansieht, der nach dem Erinnerungseindruck der angesprochenen Verkehrskreise ihren Gesamteindruck prägt (vgl. BGH GRUR 2018, 79, Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club). 50 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die zunächst ausschließlich zu mehrteiligen Kombinationsmarken entwickelten Grundsätze der Prägung des Gesamteindrucks durch ein Teilelement einer komplexen Marke auch auf Einwortzeichen Anwendung finden. Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, innerhalb eines Einwortzeichens eigenständige Wortteile zu erkennen, die nicht lediglich als Element zur Bildung einer Gesamtkennzeichnung aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Rdnr. 26 – Pantohexal; GRUR 2008, 909, Rdnr. 27 – Pantogast; GRUR 2010, 729, Rdnr. 34 – MIXI; BPatG, Beschluss vom 1. September 2014, 30 W (pat) 41/12, Rdnr. 30 – SCAPE/Glasscape). Im Regelfall ist dagegen davon auszugehen, dass die äußerliche Einheit eines Einwortzeichens im Rahmen einer typischerweise intuitiven, nicht analysierenden Markenwahrnehmung eine erhebliche Klammerwirkung entfaltet (vgl. BGH GRUR 2013, 1239, Rdnr. 35 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2017, 914, Rdnr. 21 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Gegen die Behandlung eines formal einteiligen Zeichens als eine aus mehreren Bestandteilen bestehende Kombinationsmarke spricht zudem, dass damit die engen Voraussetzungen der assoziativen Verwechslungsgefahr umgangen werden können (vgl. BPatG GRUR 2002, 438, 440 – WISCHMAX/Max; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rdnr. 348). 51 Ein besonderer Umstand, der die eigenständige Berücksichtigung des Wortteils „YOO“ rechtfertigen würde, kann – jedenfalls im Streitfall – nicht darin gesehen werden, dass der Wortsilbe „FOOD“ in Verbindung mit nahezu allen Waren der angegriffenen Marke lediglich eine beschreibende Bedeutung im Sinne von „Nahrung“ bzw. „Speise“ zukommt. Selbst wenn ein klar warenbeschreibendes Element einer Wortkombination grundsätzlich als eigenständig und nicht als Komponente einer Kennzeichnung verstanden werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2009, 25 W (pat) 78/09 – Sunspice/Sun; BPatG 28, 245 – HORTOPAPER/ HORTEN; wohl auch BGH GRUR 2013, 631, Rdnr. 26 ff. – AMARULA/Marulablu; anders dagegen BGH GRUR 1999, 735, unter III.2.
- c)– MONOFLAM/POLYFLAM; BPatG GRUR 2002, 438, 440 – WISCHMAX/Max; Beschluss vom 1. September 2014, 30 W (pat) 41/12 – SCAPE/Glasscape; Beschluss vom 7. August 2018, 28 W (pat) 505/17 – Quasar/Quasarglas; zur älteren Rechtsprechung vgl. u. a. BPatG Mitt. 1972, 113 – Monasirup/Mola; Beschluss vom 21. März 1995, 24 W (pat) 131/94 – BIONOUVELLE/NOVELLE), so erscheint vorliegend die Wortsilbe „FOOD“ aufgrund ihrer konkreten Einbindung in die angegriffene Marke als unselbständiger Teil eines Gesamtbegriffs. 52 Die beschreibende Bedeutung einer Wortsilbe allein wird regelmäßig noch nicht die Aufgliederung eines Einwortzeichens nach sich ziehen. Denn Marken sind häufig gerade aus Begriffselementen gebildet, die zugleich einen beschreibenden Hinweis auf die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen geben (vgl. BGH GRUR 1996, 200 – Innovadiclophlont). Eigenständigkeit innerhalb einer Einwortmarke wird vornehmlich solchen beschreibenden Ausdrücken zukommen, die lediglich einen ohnehin evidenten Umstand zum Ausdruck bringen. Dies mag bei Angaben, die das mit der Marke gekennzeichnete Produkt konkret benennen (hier etwa „Reis“ bzw. „rice“ oder „Saft“ bzw. „juice“), in Betracht kommen. Bei einem Warenoberbegriff wie dem Ausdruck „FOOD“, der im Inland vorrangig der Abgrenzung zu Getränken dient, liegt eine gedankliche Aufspaltung jedoch ferner. 53 Gegen ein getrenntes Herausgreifen der beiden Wortsilben „YOO“ und „FOOD“ spricht vorliegend auch die konkrete Gestaltung der angegriffenen Marke. Sie weist nämlich aufgrund der Vokalpaare „OO“ einen offensichtlich symmetrischen Aufbau auf, der selbst bei Kleinschreibung („Yoofood“) erhalten bleibt. Diese grafisch ausgewogene Wortstruktur führt maßgeblich von der mehrgliedrigen Wahrnehmung und Einprägung der angegriffenen Marke weg. Insoweit unterscheidet sich vorliegende Sache von dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2018, 28 W (pat) 526/17 – YooShake/YO, zugrunde lag und auf den die Widersprechende Bezug genommen hat. 54 Eine noch stärkere Binnenverschränkung weisen die beiden Zeichensilben dann auf, wenn auch der Markenanfang „YOO“ als ein englischsprachiges Wort angesehen, folglich wie „U:“ ausgesprochen und damit als das englische Personalpronomen „YOU“ mit der Bedeutung „Du“ verstanden wird (vgl. unter „https://dict.leo.org“, Suchbegriff: „you“). Hierfür spricht zum einen der Umstand, dass auch der zweite Bestandteil „FOOD“ der englischen Sprache entstammt. Zum anderen gibt es Wortverbindungen mit „YOU“ und einem Substantiv, an die der Verkehr gewöhnt ist. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Bezeichnung „YOUTUBE“. 55
(2)Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG besteht ebenfalls nicht. 56 (
- a)Die Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr sind im Streitfall ersichtlich nicht erfüllt. 57 Diese Erscheinungsform der Verwechslungsgefahr ist dadurch gekennzeichnet, dass die Marken einen gleichen oder wesensgleichen Bestandteil aufweisen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen der Widersprechenden ansieht. Das Publikum kann daher veranlasst sein, nachfolgende Bezeichnungen mit diesem Bestandteil demselben Inhaber zuzuordnen (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Rdnr. 38 – METROBUS). Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt allerdings die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rdnr. 64 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 840, Rdnr. 23 – PROTI II; GRUR 2013, 1239, Rdnr. 40 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines wesensgleichen Stammbestandteils der Streitmarken hat die Widersprechende bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sie mehrere eigene Zeichen mit einem gemeinsamen Stammbestandteil benutzt hat. Sie hat zwar angegeben, sie benutze die eingetragene Marke „YO-FRESH“ (DE 30 2011 019 218) umfassend und habe in der Vergangenheit auch mit der Marke „YO vital“ (UM 001 578 368) gekennzeichnete Produkte vertrieben (vgl. Eingabe vom 1. April 2019 mit den Anhängen 2 bis 4). Es fehlen aber substantiierte Tatsachenangaben, insbesondere zum Zeitpunkt, zur Dauer sowie zum Umfang der Benutzung. Der in den vorgelegten Unterlagen angedeuteten Verwendung von „YO vital“ im Jahr 2002 (vgl. Anhang 3 zur Eingabe vom 1. April 2019) kommt keine relevante Bedeutung zu, da sie zu weit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im April 2015 stattgefunden hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 9, Rdnr. 514). Zum Zeitpunkt der Benutzung der Marke „YO-FRESH“ hat die Widersprechende sich nicht geäußert. 58 Auch zu den weiterhin von der Widersprechenden angeführten Bezeichnungen „YO Fruchtvoll“ und „YO Klassik“ fehlen Angaben zum Zeitraum und Umfang einer etwaigen Benutzung. 59 (
- b)Ebenso ist eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu verneinen. 60 Sie liegt dann vor, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Dies kann der Fall sein, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder hochgradig ähnlich in eine komplexe Marke übernommen wird, in der er eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdnr. 30 ff. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64, Rdnr. 26 – Maalox/Melox-Gry; GRUR 2013, 833, Rdnr. 50 – Villa Culinaria). 61 Eine selbständig kennzeichnende Stellung der Wortsilbe „YOO“ innerhalb der jüngeren Marke ist zu verneinen. Von ihr wäre insbesondere dann auszugehen, wenn ein Serien- und/oder Firmenkennzeichen bzw. eine bekannte (Einzel-) Marke mit der älteren Marke eines Dritten kombiniert wird und daher die Gefahr besteht, dass der Verkehr diese (ältere) Marke dem Inhaber des Serien- oder Unternehmenskennzeichens bzw. der bekannten Marke zuordnet (vgl. EuGH, a. a. O. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 905, Rdnr. 38 – Pantohexal; GRUR 2013, 833, Rdnr. 51 – Villa Culinaria). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die beiden Buchstabenfolgen „YOO“ und „YO“ können zwar als ausreichend ähnlich angesehen werden. Allerdings handelt es sich bei dem Bestandteil „FOOD“ der jüngeren Marke weder um ein Serien- bzw. um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke der Beschwerdegegnerin, sondern um eine Beschaffenheitsangabe. 62 Von einer selbständig kennzeichnenden Stellung ist vorliegend auch dann nicht auszugehen, wenn es als ausreichend angesehen wird, dass der identische oder hochgradig ähnliche Bestandteil wie eine „Marke in der Marke“ erscheint (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 485; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Auflage, MarkenG, § 14, Rdnr. 420 f.) Da – wie ausgeführt – die Komponente „FOOD“ nur auf die Beschaffenheit der Waren hinweist, kann die Bezeichnung „YOOFOOD“ nicht wie eine aus mehreren Marken bestehende Marke wirken. Überlegungen, dem weiteren Element neben dem beschreibenden Bestandteil in einem Einwortzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung zuzubilligen (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Januar 2010, C-23/09 – BLUE/ecoblue; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14, Rdnr. 1138), sind – soweit ersichtlich – nicht weiterverfolgt worden. Sie würden zu einer deutlichen Ausdehnung des Markenschutzes eingetragener Marken führen, die mit dem Ausnahmecharakter der Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht mehr im Einklang steht. 63 Vorliegend ist darüber hinaus in Betracht zu ziehen, dass die bereits unter