JURE199002385 ECLI:DE:BPatG:2019:020819U4Ni12.17.1 BPatG München 4. Senat 20190802 4 Ni 12/17 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Patentnichtigkeitssache … … betreffend das ergänzende Schutzzertifikat … (hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Kopacek und dem Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wismeth beschlossen: 1. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 229.302,60 €. I. 1 Die Nichtigkeitsklägerin zu 4 hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage das ergänzende Schutzzertifikat … angegriffen. Mit Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 wurde das angegriffene Schutzzertifikat für nichtig erklärt und der Nichtigkeitsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren wurde vom Senat auf 30.000.000 € festgesetzt. In einem parallelen Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München I hatte die Nichtigkeitsbeklagte mit Antragsschrift vom 27. Juli 2017 beantragt, der Nichtigkeitsklägerin zu 4 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu untersagen, ein Arzneimittel umfassend Tenofovirdisoproxil in Kombination mit Emtricitabin anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Der Antrag der Nichtigkeitsbeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2017 zurückgewiesen. Das begründete Urteil wurde der Nichtigkeitsklägerin zu 4 am 27. September 2017 zugestellt. Die Berufungsfrist endete am 27. Oktober 2017. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht eingelegt. 2 Auf Antrag der Nichtigkeitsklägerin zu 4 vom 12. September 2018 hat die Rechtspflegerin die aufgrund des Urteils zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 1. März 2019 auf 839.017,00 € festgesetzt. Die geltend gemachten Kosten für die Doppelvertretung durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt in Höhe von jeweils 229.302,60 € wurden als notwendig anerkannt und insoweit antragsgemäß festgesetzt. Durch das parallele Verfügungsverfahren zwischen den Parteien vor dem Landgericht München I sei – selbst wenn das Verfügungsverfahren nur drei Monate gedauert habe – die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Nichtigkeitsklägerin zu 4 zwecks Koordinierung mit dem Nichtigkeitsverfahren notwendig gewesen. Auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei die Mitwirkung des Rechtsanwalts noch erforderlich gewesen, da die rechtlichen Schwierigkeiten, die mit dem Nichtigkeitsangriff auf ein ergänzendes Schutzzertifikat einhergingen, nicht allein durch einen Patentanwalt zu bewältigen gewesen seien. Somit sei auch die Terminsgebühr des Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzuerkennen. 3 Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Nichtigkeitsbeklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2019 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kosten des am Nichtigkeitsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts seien zu Unrecht als erstattungsfähig angesehen worden. Insbesondere werde verkannt, dass das Nichtigkeitsverfahren und das angeblich parallele Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I nur über einen Zeitraum von drei Wochen zeitgleich anhängig gewesen seien und die Klägerin zu 2 in diesem Zeitraum im Nichtigkeitsverfahren gar nicht tätig geworden sei. Ein Abstimmungsbedarf in dem erweiterten Zeitraum bis zum Ablauf der Berufungsfrist im Verfügungsverfahren sei weder dargetan noch ersichtlich. Zudem sei jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Verfügungsverfahrens die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich gewesen, weshalb die Erstattung der doppelten Terminsgebühr ausgeschlossen sei (vgl. BGH, GRUR 2013, 430 Rn. 32). Die rechtliche Komplexität des Verfahrens für sich genommen rechtfertige es nicht, die Kosten des hinzugezogenen Rechtsanwalts als notwendig zu erachten. Die in Rede stehenden Gutachten beträfen spezifische Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, die zu den erforderlichen Kenntnissen eines Patentanwalts zählten. 4 Die Nichtigkeitsbeklagte beantragt, 5 1. den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2019 zu ändern und die Kosten auf 609.714,50 € festzusetzen; 6 2. die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin zu 4 aufzuerlegen. 7 Die Nichtigkeitsklägerin zu 4 beantragt, 8 die Erinnerung zurückzuweisen. 9 Die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Nichtigkeitsbeklagten aufzuerlegen. 10 Zur Begründung führt sie aus, die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts seien zu Recht als erstattungsfähig angesehen worden. Eine Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren durch Patent- und Rechtsanwälte sei regelmäßig dann notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn neben dem Nichtigkeitsverfahren ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig sei. In diesem Fall könne die Kostenerstattung für die Doppelvertretung nur ganz ausnahmsweise versagt werden. Die Behauptung der Nichtigkeitsbeklagten, die Erstattung von Doppelvertretungskosten scheide bei nur „kurzzeitiger“ Überschneidung beider Verfahren aus, treffe nicht zu. Tatsächlich habe eine Überschneidung beider Verfahren in einem Zeitraum von drei Monaten bestanden. Vorliegend handele es sich auch ersichtlich nicht um einen solchen Ausnahmefall, in dem tatsächlich kein Abstimmungsbedarf bestanden habe. Im Gegenteil sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Klägerin zu 4 vorliegend aufgrund besonders komplexer Rechtsfragen sogar unabhängig vom parallelen Verletzungsverfahren notwendig gewesen. Im Rahmen der Diskussion der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3
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