JURE199002421 ECLI:DE:BPatG:2019:120819B26Wpat2.16.0 BPatG München 26. Senat 20190812 26 W (pat) 2/16 Beschluss § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 4 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 S 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Intesia Group/INTESA (Unionsmarke)/INTESA SANPAOLO GROUP SERVICES (Unionsmarke)" – teilweise Rücknahme der Widersprüche – entsprechende Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses des DPMA - Kostenentscheidung – keine Auferlegung der Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Beschwerdeverfahren In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 016 252 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. August 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2013 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 wegen der Widersprüche aus den Unionsmarken 003 105 277 und 008 158 883 angeordnet worden ist. 2. Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2013 werden zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. I. 1 Gegen die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter der Nummer 30 2011 016 252 ursprünglich für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39, 40 und 42 eingetragene Wort-/Bildmarke hat die Widersprechende aus ihren beiden prioritätsälteren Unionswortmarken „INTESA“ (003 105 277) und „INTESA SANPAOLO GROUP SERVICES“ (008 158 883) Widerspruch erhoben. 2 Mit Beschluss vom 5. November 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA wegen Identität bis sehr enger Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der beiden Unionsmarken in den Klassen 35, 36 und 42 3 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Rechtsberatung und -vertretung“, 4 normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marken und klanglicher Identität der prägenden Markenwörter „Intesia“ und „INTESA“ eine Verwechslungsgefahr überwiegend bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Widersprüche aus den Unionsmarken 003 105 277 und 008 158 883 für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 angeordnet, nämlich für die Dienstleistungen der 5 Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, nämlich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für Dritte (andere Unternehmen), betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen in Geschäftsangelegenheiten, Erwerb von Waren und Dienstleistungen für Dritte (andere Unternehmen), Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte (andere Unternehmen), Zusammenstellung von Waren und Dienstleistungen für Dritte (andere Unternehmen) zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Organisationsberatung von Unternehmen in Geschäftsangelegenheiten, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über An- und Verkauf von Waren, Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere mit Strom-, Wasser-, Luft- und Heizwärmelieferanten, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Verpackungen und Abfällen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben einschließlich Ausschreibung und Vergabe von Bauvorhaben; 6 Klasse 36: Immobilienwesen, nämlich Dienstleistung zur Gebäudeverwaltung, Dienstleistung eines Immobilienmaklers, finanzielle Wertermittlung, insbesondere Schätzung von Reparaturkosten; 7 Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, nämlich technische Beratung zur technischen Optimierung auf dem Gebiet des Facility- und Immobilienmanagement, insbesondere auf dem Gebiet der Gebäudereinigung, Schädlingsbekämpfung, Energieeinsparung und der Abfallwirtschaft, technische Planung und technische Vorbereitung von Bauvorhaben. 8 Ferner hat die Markenstelle darüber hinaus wegen Identität bzw. sehr enger Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Klasse 37 der Unionsmarke 008 158 883 9 „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“ 10 die angegriffene Marke für sämtliche Dienstleistungen der Klasse 37 gelöscht, und zwar für die Dienstleistungen der 11 Klasse 37: Bau und Reparaturwesen, nämlich Außen- und Innenreinigung von Gebäuden, Auskünfte über Reparaturen, Bau- und Reparaturarbeiten im Immobilienwesen, Installation, Wartung und Reparaturen von Maschinen und Anlagen, Installation, Wartung, Reinigung, Reparatur von technischen Anlagen, elektrischen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, insbesondere von Heizungen, Klimaanlagen, Lüftungsanlagen und Flurförderfahrzeugen, Schädlingsbekämpfung und Ungeziefervernichtung, ausgenommen für landwirtschaftliche Zwecke, Straßen- und Parkplatzreinigung, Vermietung von Reinigungsmaschinen und Geräten für Reinigungszwecke. 12 Im Übrigen hat sie die beiden Widersprüche zurückgewiesen und entschieden, dass Kosten nicht auferlegt werden. 13 Gegen diesen Beschluss hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Widersprüche in vollem Umfang beantragt und die Aussetzung des Verfahrens angeregt, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nichtigkeitsverfahren wegen fehlender Unterscheidungskraft beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen die ältere Unionsmarke 003 105 277 anhängig war. 14 Am 20. Februar 2014 hat der Inhaber der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 003 105 277 und am 14. Oktober 2016 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 008 158 883 jeweils innerhalb der letzten fünf Jahre bestritten. 15 Am 29. März 2017 hat die Widersprechende mitgeteilt, dass sie dem Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers nicht zustimme sowie unter Hinweis auf die rechtskräftige Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Unionsmarke 003 105 277 wegen fehlender Unterscheidungskraft Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er für die Widersprechende nachteilig ist, d. h. soweit die beiden Widersprüche gegen die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 39 und 40 zurückgewiesen worden sind. 16 Am 19. Dezember 2014 hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 mitgeteilt, dass gegen beide Unionswiderspruchsmarken Nichtigkeitsanträge des Beschwerdeführers wegen mangelnder rechtserhaltender Benutzung anhängig seien. Der Nichtigkeitsantrag gegen die Widerspruchsunionsmarke 003 105 277 ist am 17. Februar 2014 und der Antrag auf Nichtigerklärung der älteren Unionsmarke 008 158 883 am 25. September 2014 gestellt worden. 17 Am 13. Juli 2016 hat die Widersprechende um eine gerichtlichen Hinweis gebeten, ob hinsichtlich des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung der beiden älteren Unionsmarken eine Bezugnahme auf die im Parallelverfahren 29 W (pat) 548/13 eingereichten Unterlagen ausreichend sei. 18 Am 5. Dezember 2017 hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 mitgeteilt, dass die beiden Löschungsverfahren wegen Verfalls abgeschlossen seien. Das Gericht der Europäischen Union hatte am 4. Oktober 2017 (T-143/16) entschieden, dass die Widerspruchsmarke 003 105 277 eingetragen bleibt für die Dienstleistungen der 19 Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; 20 Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; 21 Klasse 42: Analyse- und Forschungsdienstleistungen. 22 Am 14. Februar 2017 hatte die 1. Beschwerdekammer des EUIPO (R401/2016-1 und R423/2016-1) entschieden, dass die Widerspruchsmarke 008 158 883 eingetragen bleibt für die Dienstleistungen der 23 Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte. 24 Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus den beiden Unionsmarken zurückgenommen. 25 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018, eingegangen an demselben Tage, beantragt der Inhaber der angegriffenen Marke sinngemäß, 26 1. die Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 5. November 2013 festzustellen, soweit dem Widerspruch aus den Unionsmarken 003 105 277 und 008 158 883 gegen die angegriffene Marke stattgegeben worden ist; 27 2. der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 28 Er ist der Ansicht, nach Rücknahme des Widerspruchs habe er ein berechtigtes Interesse, die Unsicherheit über die vermeintliche Löschungsreife seiner Marke zu beseitigen, weshalb der angefochtene Beschluss des DPMA für wirkungslos zu erklären sei. Nach billigem Ermessen sei die Widersprechende zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§§ 63 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 4 MarkenG). Diese habe den Widerspruch in Behinderungsabsicht eingelegt und in einer Situation, in der kaum Aussicht auf Erfolg bestanden habe, aufrechterhalten. Obwohl beide ältere Marken im Laufe des Verfahrens aufgrund von Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung fast vollständig gelöscht worden seien, habe die Widersprechende ihren Widerspruch nicht unverzüglich zurückgenommen. Vielmehr habe sie noch am 29. März 2017 und am 5. Dezember 2017 Schriftsätze eingereicht, mit denen der Streitgegenstand u. a. durch die Anschlussbeschwerde sogar noch erweitert worden sei. Schließlich habe die Widersprechende nicht nur jeden seiner Vergleichsvorschläge abgelehnt, sondern noch weitere Wochen abgewartet, bis der Widerspruch schließlich am 18. Januar 2018 zurückgenommen worden sei. Dies sei ausschließlich in der Absicht geschehen, ihn zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu den umfangreichen Benutzungsunterlagen in sieben Leitz-Ordnern zu veranlassen und ihn mit weiterem wirtschaftlichem Aufwand zu belasten. Damit liege ein Verhalten vor, dass mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren sei. 29 Die Widersprechende hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 31 1. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO war auf Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss vom 5. November 2013 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 wegen der Widersprüche aus den Unionsmarken 003 105 277 und 008 158 883 angeordnet worden ist. 32 Für die Widerspruchsrücknahme sind die Vorschriften für die Klagerücknahme teilweise entsprechend anwendbar, insbesondere § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO, wonach eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung mit der Widerspruchsrücknahme wirkungslos wird (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 – Puma; BPatGE 43, 96, 97), ohne dass es ihrer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch (deklaratorischen) Beschluss. Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der Entscheidung auch ohne Antrag von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit, weil das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu BPatGE 43, 96, 97). 33 2. Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2013 ist zulässig, aber unbegründet. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.