JURE199002426 ECLI:DE:BPatG:2019:180619B27Wpat564.17.0 BPatG München 27. Senat 20190618 27 W (pat) 564/17 Beschluss § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "element of JOY (Wort-Bild-Marke)/JOY sportswear (Wort-Bild-Marke)/JOY sportswear (Unionswortmarke)" – Warenidentität – durchschnittliche Kennzeichnungskraft – geringe Markenähnlichkeit - unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2015 215 846.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 25, vom 2. Juni 2017 wird teilweise aufgehoben, soweit die Widersprüche hinsichtlich der Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Löschung der Marke 30 2015 215 846 für die Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ aufgrund der Widersprüche aus den Marken 30 2013 020 153 und UM 012 182 606 angeordnet. I. 1 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Eintragung der am 9. August 2015 angemeldeten Marke 30 2015 215 846 2 als Wort-Bild-Marke für Waren der Klassen 14, 18 und 25, darunter für 3 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren 4 beschränkt auf die vorgenannten Waren Widerspruch eingelegt aus ihrer am 1. März 2013 angemeldeten und seit 5. April 2013 für 5 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen 6 eingetragenen Wort-Bild-Marke 30 2013 020 153 7 sowie aus ihrer seit 24. Februar 2014 als Wortmarke für die Waren 8 Klasse 18: Mehrzwecksporttaschen; Mehrzweck-Athletiktaschen; Freizeittaschen; Mehrzwecktaschen; Allzwecktaschen; am Handgelenk befestigte Geldbörsen; Badetaschen; Beutel; Brieftaschen; Campingtaschen; Einkaufsbeutel aus Stoff; Einkaufstaschen; Geldbörsen; Gürteltaschen; Handtaschen; Hüfttaschen; Kartentaschen; Kleidersäcke; Kosmetiktaschen; Kreditkartentaschen; Matchsäcke; Reisenecessaires; Reisetaschen; Rolltaschen; Schlüsseletuis; Schlüsselhalter; Schlüsseltaschen; Schultertaschen; Seebeutel; Seesäcke für die Reise; Souvenirtaschen; Strandtaschen; Tagesrucksäcke; Taschen für Bekleidung; Taschen mit Rollen; Tragetaschen; Turnbeutel; Unterarmtaschen; Unterarmgeldtaschen 9 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen. 10 eingetragenen Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke) 012182606 11 JOY sportswear. 12 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 25, hat mit Beschluss eines Angehörigen des gehobenen Dienstes vom 2. Juni 2017 beide Widersprüche zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, dass selbst unter Zugrundelegung teilweise identischer oder ähnlicher Waren und unter Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden könne, weil der zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke „element of JOY“ und der Wortmarke „JOY sportswear“ bzw. der Wort-/Bildmarke „JOY sportswear“ eingehalten werde. Für die Verwechslungsgefahr bei mehrteiligen Marken und der Identität nur eines Elementes sei Voraussetzung, dass der identische Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbständig kennzeichnende Wirkung habe, der in der jüngeren Marke auftretende Teil der älteren Marke also das gesamte jüngere Zeichen prägen müsse; hierfür genüge bloße Gleichwertigkeit neben anderen Bestandteilen nicht, vielmehr müssten die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Nach diesen Grundsätzen könne der Bestandteil „JOY“ für die angegriffene Marke nicht als prägend angesehen werden, weil er mindestens gleichwertig neben das Wort „element“ trete. Sofern es sich bei „Joy“ um einen weiblichen Vornamen handele, trete dieser Bedeutungsgehalt in der Kombination mit dem weiteren Bestandteil „element of“ zurück. Durch den Zusatz „element of“ erfahre der Ausdruck „JOY“ eine maßgebliche inhaltliche Konkretisierung auf eine ganz bestimmte und nunmehr ihrerseits eine konkrete Gesamtaussage bildende Begrifflichkeit. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden werde das Publikum, auch wenn es nach der Lebenserfahrung im täglichen Sprachgebrauch zu griffigen Verkürzungen längerer Marken neige, die angegriffene Marke nicht auf das Wort „JOY“ verkürzen, denn dadurch würde eine erhebliche Sinnveränderung eintreten. Durch die Wortkombination der angegriffenen Marke „element of JOY“ sei vielmehr ein (neuer) Gesamtbegriff entstanden, bei dem für das Publikum keine Veranlassung bestehe, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Die maßgeblichen deutschsprachigen Teile des Publikums entnähmen dem Begriff „element of JOY“, dessen einzelnen Worte ihm bekannt seien, vielmehr einen von „JOY“ in Alleinstellung deutlich abweichenden Sinngehalt. Mangels Ähnlichkeit der Marken scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus, auch für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr dadurch, dass die sich gegenüberstehenden Marken begrifflich oder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, seien unter Berücksichtigung der dabei gebotenen Zurückhaltung hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 13 Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 9. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 Beschwerde unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt. 14 Sie trägt vor: lm vorliegenden Fall seien die in der jüngeren Marke in Klasse 25 geschützten Waren „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ unstrittig identisch zu den in der Widerspruchsmarke in Klasse 25 geschützten Waren „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“. Den Widerspruchsmarken komme wenigstens normale Kennzeichnungskraft zu. In der angefochtenen Entscheidung sei vom Amt nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bei Vorliegen von Warenidentität bzw. hochgradiger Warenähnlichkeit und gleichzeitig wenigstens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke das Zeichen der jüngeren Marke zu dem jeweiligen Zeichen der Widerspruchsmarken einen besonderen Abstand einhalten müsse, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Das Amt habe zwar festgestellt, dass in den sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils identisch das Element „JOY“ enthalten sei, im Folgenden aber weder die aktuelle gültige Rechtsprechung beachtet noch diese zutreffend angewendet. Denn der BGH habe für die Annahme von Verwechslungsgefahr bei übereinstimmenden Bestandteilen innerhalb einer Kombinationsmarke vorgegeben, dass es genüge, wenn das Gesamtzeichen durch den übereinstimmenden Bestandteil auch geprägt bzw. mitgeprägt werde; hierzu verweist die Beschwerdeführerin auf die BGH-Entscheidungen Malteserkreuz (GRUR 2006, 859, 863 Rdnr. 32) und Goldhase (BGH GRUR 2007, 235, 237 Rdnr. 23). Ebenso werde in aktuelleren Urteilen vorgegeben, dass der Gesamteindruck der betreffenden Kombinationsmarke durch den übereinstimmenden Bestandteil zumindest maßgeblich mitbestimmt werden müsse; hierfür nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die Entscheidungen Schuhpark (BGH GRUR 2008, 1002, 1005 Rdnr. 35) und Stofffähnchen (BGH GRUR 2009, 766, 772 Rdnr. 72). In der angegriffenen Marke sei das Wort „JOY“ hervorgehoben und prominent in Großbuchstaben in der Mitte platziert. Es werde zudem eine Schriftgröße verwendet, die ungefähr drei- bis viermal so groß sei wie alle anderen in dem Zeichen verwendeten Schriften. Gleichzeitig würden daneben relativ einfach gestaltete, nichtssagende florale Verzierungen angebracht und die zusätzlich enthaltenen Worte „element of“ lediglich in Kleinbuchstaben und in deutlich kleinerer Schriftgröße geschrieben. Die Konsequenz daraus sei, dass diese weiteren Bestandteile jedenfalls den bildlichen Gesamteindruck des Zeichens gerade nicht mitbestimmten. Dies könnten sie im vorliegenden Fall eben gar nicht, weil sie so viel kleiner und unbedeutender gestaltet worden seien. Durch die Hervorhebung des Wortes „JOY“ falle dieses dem Betrachter als erstes ins Auge und präge so das Gesamtzeichen. Hierdurch komme dem Markenbestandteil „JOY“ eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung zu. In den älteren Marken der Widersprechenden sei „JOY“ der allein prägende Bestandteil, da einerseits der Bestandteil „sportswear“ für die betreffenden Waren glatt beschreibend sei und andererseits das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit des Begriffes „JOY“ in Alleinstellung für die betreffenden Waren in mehreren älteren Wortmarke der Widersprechenden sowie zugunsten von Dritten anerkannt habe. Infolge der Prägung durch „JOY“ komme es zur Begründung der Gefahr von Verwechslungen, insbesondere im Rahmen des bildlichen Zeichenvergleichs, der gemäß ständiger Rechtsprechung im vorliegenden Warenbereich der Klasse 25 von besonderer Bedeutung sei, da Produkte wie Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren maßgeblich wegen ihres Aussehens gekauft würden. Unabhängig davon, dass gemäß ständiger Rechtsprechung bereits die Übereinstimmung bei einem der drei Zeichenvergleichsvarianten zur Begründung der Gefahr von Verwechslung genüge, bestehe im vorliegenden Fall auch eine klangliche Zeichenähnlichkeit. Zwar enthalte die jüngere Marke zusätzlich die Begriffe „element of“, beim Lesen dieser Wortelemente spiele jedoch ebenfalls deren Darstellung in der Marke eine Rolle. Deswegen liege es im vorliegenden Fall nahe, dass der Verbraucher beim Lesen und der anschließenden klanglichen Wiedergabe eine Verkürzung nur auf das Wort „JOY“ vornehme. Sinngemäß umfasse dieser Begriff auch die Gesamtaussage „element of JOY“, da „element of“ alleine bedeutungslos und inhaltsleer sei bzw. eben nur auf einen Bruchteil/ein Element von „JOY“ verweise bzw. darauf hinführe. Deshalb sei eine Verkürzung des jüngeren Zeichens bei der klanglichen Wiedergabe auf „JOY“ durchaus wahrscheinlich, so dass somit auch klangliche Zeichenähnlichkeit bestehe. Zudem rufe die identische Übernahme und gleichzeitige Hervorhebung des Zeichenbestandteiles „JOY“ in der jüngeren Marke bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck hervor, dass die beanspruchten Waren wenn schon nicht aus demselben, dann zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Damit liege auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Dies gelte gerade für die hier relevante Bekleidungsbranche, da es in dieser üblich sei, mit sogenannten sub-brands (eine Art Markenserie) zu arbeiten, um verschiedene Produktlinien voneinander abzugrenzen. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass mittlerweile diverse amtliche und gerichtliche Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen vorlägen, in denen auf Basis der identischen Widerspruchsmarken Neuanmeldungen im Bereich der Klasse 25 mit dem Bestandteil „JOY“ gelöscht worden seien; hierzu verweist die Beschwerdeführerin auf mehrere Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Europäischen Gerichtshofs Erster Instanz. 15 Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2019 ihre Beschwerde und ihren Widerspruch hinsichtlich der Ware „Schuhwaren“ der angegriffenen Marke zurückgenommen und im Übrigen ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt. Sie beantragt nunmehr, 16 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 25, vom 2. Juni 2017 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2015 215 846 für die Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ aufgrund der Widersprüche aus den Marken 30 2013 020 153 und UM 012 182 606 anzuordnen. 17 Der Beschwerdegegner, dem die Beschwerde, Beschwerdebegründung und Ladung zur mündlichen Verhandlung jeweils ordnungsgemäß zugestellt worden sind, hat sich bislang weder zur Beschwerde geäußert noch einen Antrag gestellt und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. II. 18 A. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes kann eine Verwechslungsgefahr nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken aufgrund der sich nach teilweiser Rücknahme nunmehr nur noch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ richtenden Widersprüche aus den Widerspruchsmarken der Beschwerdeführerin nicht verneint werden. 19 1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec). 20 2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier im Umfang des auf die Eintragung der jüngeren Marke für „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ beschränkten Widerspruchs eine Verwechslungsgefahr vor. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.